Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65, wegen Integritätsabgeltung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Februar 2002, GZ 7 Rs 12/02t-33, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (§ 213a Abs 1 ASVG). Strittig ist nur noch, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag. Die Vorinstanzen haben diese Frage übereinstimmend verneint. Sie haben dabei die ständige Rechtsprechung auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit (SSV-NF 6/61, 8/64, 8/111, 8/122, 9/9, 9/51, 12/30, 12/150 ua) berücksichtigt. Bereits in der erstgenannten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass bei Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Dieser Rechtsatz wurde in zahlreichen weiteren Entscheidungen wiederholt (vgl RIS-Justiz RS0089215, RS010533 ua). Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausführlich begründet, warum nach den dafür maßgebenden Kriterien der Arbeitsunfall des Klägers vom 15. 9. 1998 nicht durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen abgewichen, da es überzeugend begründet hat, dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem der Entscheidung 10 ObS 156/93 (= SSV-NF 8/111) zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet. Die hier zu lösende Rechtsfrage hat keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ausgesprochen, dass die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig ist.Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG). Strittig ist nur noch, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag. Die Vorinstanzen haben diese Frage übereinstimmend verneint. Sie haben dabei die ständige Rechtsprechung auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit (SSV-NF 6/61, 8/64, 8/111, 8/122, 9/9, 9/51, 12/30, 12/150 ua) berücksichtigt. Bereits in der erstgenannten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass bei Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Dieser Rechtsatz wurde in zahlreichen weiteren Entscheidungen wiederholt vergleiche RIS-Justiz RS0089215, RS010533 ua). Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausführlich begründet, warum nach den dafür maßgebenden Kriterien der Arbeitsunfall des Klägers vom 15. 9. 1998 nicht durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen abgewichen, da es überzeugend begründet hat, dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem der Entscheidung 10 ObS 156/93 (= SSV-NF 8/111) zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet. Die hier zu lösende Rechtsfrage hat keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ausgesprochen, dass die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig ist.
Anmerkung
E65832 10ObS172.02wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00172.02W.0528.000Dokumentnummer
JJT_20020528_OGH0002_010OBS00172_02W0000_000