TE OGH 2002/5/28 4Ob120/02d

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** KG, *****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Gottfried Korn und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** Verlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.336,42 EUR), Beseitigung (Streitwert 7.267,28 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 7.267,28 EUR), Zahlung von 1.598,80 EUR sA und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 7.267,28 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2002, GZ 3 R 126/01y-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. März 2001, GZ 19 Cg 20/00p-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in ihrem Ausspruch über das Unterlassungsbegehren dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil nunmehr zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, Lichtbilder, an denen die Herstellerrechte und/oder die ausschließlichen Werknutzungsrechte der klagenden Partei zustehen, insbesondere die auf den Titelseiten der periodischen Druckschrift "Neue Kronen Zeitung" vom 12. und 13. 1. 2000 veröffentlichten Lichtbilder, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wenn gleichzeitig wahrheitswidrig der Eindruck erweckt wird, die klagende Partei hätte mit der Veröffentlichung von Lichtbildern tatverdächtiger Personen bewusst gegen das Gesetz verstoßen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Im Übrigen, also betreffend das Begehren auf Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Neue Kronen Zeitung", die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Der Standard". Die Beklagte hat in der Ausgabe "Der Standard" vom 13. 1. 2000 auf Seite zwei in einem Artikel unter der Überschrift "Es war uns bewusst, dass wir gegen das Gesetz verstoßen" über die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit der Aufklärung der Brandserie in St. Georgen an der Gusen berichtet. Dabei setzte sie sich kritisch mit der Praxis einiger Zeitungen auseinander, den noch jugendlichen Tatverdächtigen - zum Teil auf der Titelseite - ohne Balken oder Verfremdung abzubilden. Aus dem Artikel selbst ergibt sich, dass das in der Überschrift wiedergegebene Zitat vom Chefredakteur der K***** Zeitung und nicht von der Klägerin stammt. Im Kopf des Artikels, rechts neben dessen Überschrift, wurden die Titelseiten der Ausgaben der "Neue Kronen-Zeitung" vom 12. und 13. 1. 2000 stark verkleinert abgedruckt. Eine dieser Titelseiten enthielt ein Lichtbild des mutmaßlichen Brandstifters, auf dem jedoch in der verkleinerten Wiedergabe in der Zeitung der Beklagten (im Unterschied zum Originaltitelblatt) infolge elektronischer Bearbeitung die Gesichtszüge unkenntlich waren. Hersteller des (durch Abfotografieren eines ORF-Videofilms entstandenen) Lichtbilds war ein bei der Klägerin angestellter Fotograf, der der Klägerin das Werknutzungsrecht am Lichtbild eingeräumt hat. Dieses Lichtbild war auf der Titelseite mit einer Herstellerbezeichnung (Name des Fotografen) versehen, die bei der Wiedergabe in der Zeitung der Beklagten auf Grund der starken Verkleinerung nicht mehr lesbar war.

Die Klägerin begehrt zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, Lichtbilder, an denen die Herstellerrechte und/oder die ausschließlichen Werknutzungsrechte der Klägerin zustehen, insbesondere die auf den Titelseiten der periodischen Druckschrift "Neue Kronen Zeitung" vom 12. und 13. 1. 2000 veröffentlichten Lichtbilder, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wenn gleichzeitig wahrheitswidrig behauptet - in eventu: wahrheitswidrig der Eindruck erweckt - wird, die Klägerin hätte mit der Veröffentlichung von Lichtbildern tatverdächtiger Personen bewusst gegen das Gesetz verstoßen; in eventu, Lichtbilder, insbesondere das von Chris K***** aufgenommene Lichtbild des Michael B*****, das auf der Titelseite der Neuen Kronen Zeitung vom 12. 1. 2000 erschienen ist, ohne die entsprechende Herstellerbezeichnung zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Klägerin verbindet damit Begehren auf Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung.

Die Beklagte habe ihre - mit der Veröffentlichung zweier Titelseiten der "Neuen Kronen Zeitung" illustrierte - kritische Berichterstattung mit einer in der Titelüberschrift zum Ausdruck kommenden Falschinformation verbunden. Durch die Überschrift des Artikels in Verbindung mit den abgedruckten Titelblättern werde der unrichtige Eindruck vermittelt, die Klägerin hätte durch die Veröffentlichung des Lichtbilds des mutmaßlichen Brandstifters nicht nur bewusst gegen das Gesetz verstoßen, sondern dies sogar noch öffentlich eingestanden. Die Vertreter der Klägerin seien bei Veröffentlichung des Lichtbilds in der Ausgabe vom 12. 1. 2000 vielmehr der Auffassung gewesen, wegen der besonderen Bedeutung dieses Falles bestehe ein öffentliches Berichtsinteresse, das auch eine Bekanntgabe der Identität des jugendlichen Straftäters erlaube. Der Fotograf habe der Klägerin das ausschließliche und unbeschränkte Werknutzungsrecht am Foto einschließlich der Bearbeitungsrechte sowie der Urheberpersönlichkeitsrechte eingeräumt. Das Recht auf Herstellerbezeichnung sei ein Urheberpersönlichkeitsrecht. Die Klägerin sei daher berechtigt, im eigenen Namen gegen Verletzungen von Urheberrechtspersönlichkeitsrechten des Fotografen vorzugehen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der beanstandete Artikel enthalte eine kritische Auseinandersetzung mit der Berichterstattung unter anderem der Klägerin, die es dem Leser ermöglichen solle, sich ein eigenes Bild über die eklatante Verletzung der Rechte eines wehrlosen Jugendlichen zu machen. Sein Aussagegehalt bestimme sich nicht allein nach der Überschrift, sondern nach dem Inhalt des gesamten Artikels, der nach seinem Gesamteindruck den richtigen Autor des Zitats in der Überschrift erkennen lasse. Die Herstellerbezeichnung sei nicht auf dem Lichtbild selbst angebracht und im Übrigen infolge der Originalreproduktion ohnedies auch auf dem Vervielfältigungsstück enthalten. Das Beseitigungsbegehren sei ebenso wie das Zahlungsbegehren unberechtigt, letzteres sei auch der Höhe nach überzogen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das in Art 10 EMRK statuierte Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung sei im Einzelfall insofern eingeschränkt, als beleidigende, kreditschädigende sowie auf unwahre Tatsachen gestützte Äußerungen verboten seien. Aufgrund der Kombination des Artikels der Beklagten mit der Abbildung der Titelseiten der Klägerin werde beim Leser auf den ersten Blick der Eindruck vermittelt, die zitierte Äußerung stamme von einem Mitarbeiter der Klägerin. Erst bei näherem Lesen des Textes werde dem Leser bewusst, dass dieses Zitat nicht von einem Mitarbeiter der Klägerin stamme. Dies bedeute jedoch noch nicht, dass das gewählte Bildzitat unzulässig sei. Wesentlich sei, dass das Zitat wahrheitsgetreu wiedergegeben sei und auch wirklich vom Zitierten stamme. Dass das Bildzitat einen für die Klägerin ungünstigen und möglicherweise irreführenden Eindruck hervorrufe, mache es nicht unzulässig. Soweit nämlich die Überschrift und äußere Gestaltung des Berichtes den unrichtigen Eindruck erwecke, Mitarbeiter der Klägerin hätten zugegeben, bewusst rechtswidrig gehandelt zu haben, liege die - allfällige - Rechtswidrigkeit nicht in einer Unzulässigkeit des Bildzitates, sodass sie für diesen Klagegrund keine Rolle spiele. Für das Zitierrecht komme es nur auf das Veröffentlichungsinteresse an sich, nicht jedoch darauf an, in welcher Weise sich ein Medium inhaltlich damit auseinandersetze. Auch das Eventualbegehren sei nicht berechtigt. Das Recht des Fotografen auf Anbringung einer Herstellerbezeichnung könne nur dann in Anspruch genommen werden, wenn seitens des Fotografen klar zum Ausdruck komme, dass er sein Lichtbild mit einer Herstellerbezeichnung versehen habe wolle, so etwa durch Anbringung seines Namens oder auch durch Bekanntgabe des ausdrücklichen Wunsches, als Hersteller genannt zu werden. Hier sei das Lichtbild zwar mit einer auf den Fotografen hinweisenden Herstellerbezeichnung versehen gewesen; zu prüfen sei aber, ob der Fotograf durch die Übertragung der Verwertungsrechte auch auf sein Recht auf Herstellerbezeichnung verzichtet habe. Die Übertragung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse könne mit der Übertragung der Verwertungsrechte am Lichtbild verbunden werden. Die Verwertungsrechte des Lichtbildherstellers seien jedoch von dem Recht auf Hersteller- und Gegenstandsbezeichnung zu unterscheiden, das in erster Linie den Schutz der geistigen Interessen des Lichtbildherstellers bezwecke. Durch die Abtretung der Verwertungsrechte sei vom Hersteller nicht implizit auf die Herstellerbezeichnung verzichtet worden. Dies komme durch die Anbringung der Herstellerbezeichnung mit seinem Namen zum Ausdruck. Die Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhalte, reichten im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich sei. Damit sei die Klägerin jedoch nicht berechtigt, das Recht auf Unterlassung der Veröffentlichung des Lichtbildes ohne Herstellerbezeichnung geltend zu machen, dieses komme vielmehr dem Hersteller selbst zu. Dazu komme noch, dass die Herstellerbezeichnung maßgeblich auf die Werbefunktion abziele. Das hier im Rahmen der freien Werknutzung übernommene Lichtbild sei jedoch weder zu dem Zwecke veröffentlicht worden, den Täter darauf zu erkennen, noch das Bild als besonderen Blickfang zu positionieren; es sei vielmehr nur dazu verwendet worden, den von der Klägerin gebrachten Artikel über die kritisierte Medienberichterstattung zu vervollständigen und die Praxis der anprangernden Berichterstattung mit dem Produkt der Klägerin in Verbindung zu bringen. Es bestehe daher hier kein rechtliches Interesse des Herstellers auf Namensnennung.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das in Artikel 10, EMRK statuierte Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung sei im Einzelfall insofern eingeschränkt, als beleidigende, kreditschädigende sowie auf unwahre Tatsachen gestützte Äußerungen verboten seien. Aufgrund der Kombination des Artikels der Beklagten mit der Abbildung der Titelseiten der Klägerin werde beim Leser auf den ersten Blick der Eindruck vermittelt, die zitierte Äußerung stamme von einem Mitarbeiter der Klägerin. Erst bei näherem Lesen des Textes werde dem Leser bewusst, dass dieses Zitat nicht von einem Mitarbeiter der Klägerin stamme. Dies bedeute jedoch noch nicht, dass das gewählte Bildzitat unzulässig sei. Wesentlich sei, dass das Zitat wahrheitsgetreu wiedergegeben sei und auch wirklich vom Zitierten stamme. Dass das Bildzitat einen für die Klägerin ungünstigen und möglicherweise irreführenden Eindruck hervorrufe, mache es nicht unzulässig. Soweit nämlich die Überschrift und äußere Gestaltung des Berichtes den unrichtigen Eindruck erwecke, Mitarbeiter der Klägerin hätten zugegeben, bewusst rechtswidrig gehandelt zu haben, liege die - allfällige - Rechtswidrigkeit nicht in einer Unzulässigkeit des Bildzitates, sodass sie für diesen Klagegrund keine Rolle spiele. Für das Zitierrecht komme es nur auf das Veröffentlichungsinteresse an sich, nicht jedoch darauf an, in welcher Weise sich ein Medium inhaltlich damit auseinandersetze. Auch das Eventualbegehren sei nicht berechtigt. Das Recht des Fotografen auf Anbringung einer Herstellerbezeichnung könne nur dann in Anspruch genommen werden, wenn seitens des Fotografen klar zum Ausdruck komme, dass er sein Lichtbild mit einer Herstellerbezeichnung versehen habe wolle, so etwa durch Anbringung seines Namens oder auch durch Bekanntgabe des ausdrücklichen Wunsches, als Hersteller genannt zu werden. Hier sei das Lichtbild zwar mit einer auf den Fotografen hinweisenden Herstellerbezeichnung versehen gewesen; zu prüfen sei aber, ob der Fotograf durch die Übertragung der Verwertungsrechte auch auf sein Recht auf Herstellerbezeichnung verzichtet habe. Die Übertragung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse könne mit der Übertragung der Verwertungsrechte am Lichtbild verbunden werden. Die Verwertungsrechte des Lichtbildherstellers seien jedoch von dem Recht auf Hersteller- und Gegenstandsbezeichnung zu unterscheiden, das in erster Linie den Schutz der geistigen Interessen des Lichtbildherstellers bezwecke. Durch die Abtretung der Verwertungsrechte sei vom Hersteller nicht implizit auf die Herstellerbezeichnung verzichtet worden. Dies komme durch die Anbringung der Herstellerbezeichnung mit seinem Namen zum Ausdruck. Die Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhalte, reichten im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich sei. Damit sei die Klägerin jedoch nicht berechtigt, das Recht auf Unterlassung der Veröffentlichung des Lichtbildes ohne Herstellerbezeichnung geltend zu machen, dieses komme vielmehr dem Hersteller selbst zu. Dazu komme noch, dass die Herstellerbezeichnung maßgeblich auf die Werbefunktion abziele. Das hier im Rahmen der freien Werknutzung übernommene Lichtbild sei jedoch weder zu dem Zwecke veröffentlicht worden, den Täter darauf zu erkennen, noch das Bild als besonderen Blickfang zu positionieren; es sei vielmehr nur dazu verwendet worden, den von der Klägerin gebrachten Artikel über die kritisierte Medienberichterstattung zu vervollständigen und die Praxis der anprangernden Berichterstattung mit dem Produkt der Klägerin in Verbindung zu bringen. Es bestehe daher hier kein rechtliches Interesse des Herstellers auf Namensnennung.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen fehle. Der Oberste Gerichtshof anerkenne das Zitatrecht nicht nur bezogen auf einzelne Teile eines Sprachwerks; im Interesse der Meinungsfreiheit sei auch ein Bildzitat - beschränkt auf einen durch den Zweck gebotenen Umfang - zulässig, sofern der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks dadurch nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werde. Wenngleich einzuräumen sei, dass durch die Darstellung des beanstandeten Titelblatts eine Identifizierung der Klägerin für den Betrachter - ähnlich wie bei der Wiedergabe der Fotografie einer Person - ermöglicht werde, seien doch hier die Schutzbestimmungen über den Bildnisschutz mangels gleichartiger Interessenlage nicht unmittelbar anwendbar. Die Beklagte habe das Bild- und das Wortzitat zusammen als Beleg für die im Bericht kritisierte Medienberichterstattung veröffentlicht. Wenn auch die Verbindung der beiden Zitate auf den ersten Blick bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck erwecken könne, die Klägerin hätte ausdrücklich zugestanden, gesetzwidrig Bildnisveröffentlichungen vorgenommen zu haben, erfolge eine hinreichende Aufklärung in dem nachfolgenden Artikel. Für diesen als eigenständiges Werk werde das Zitatrecht in Anspruch genommen, er beanspruche beide Zitate als Belegstelle für seine kritische Auseinandersetzung. Zwar könne auch eine einzelne Schlagzeile als unwahre und rufschädigende Tatsachenbehauptung mittels einer Klage nach § 1330 Abs 2 ABGB bekämpft werden, doch werde das Klagebegehren auf diese Bestimmung nicht gestützt. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, dass der wirtschaftliche Wert eines Werks durch das beanstandete Bildzitat ausgehöhlt werde. Die Klägerin ziele vielmehr allein darauf ab zu verhindern, dass sie durch die Wiedergabe eines der Titelblätter ihrer Zeitung einer öffentlichen Kritik unterzogen werde. Dies reiche als Rechtfertigung einer Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit nicht aus. Das Eventualbegehren sei unberechtigt, weil die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, Unterlassungsansprüche außerhalb eines Vertragsverhältnisses gegenüber einem das Recht auf die Herstellerbezeichnung verletzenden Dritten geltend zu machen, solle doch die Herstellerbezeichnung auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam machen. Anderes gelte dann, wenn der Erwerber eines Lichtbilds die Wahrnehmung der Urheberpersönlichkeitsinteressen des Veräußerers vertraglich übernommen habe oder wenn dies zur wirksamen Ausführung der übertragenen Werknutzungsrechte erforderlich sei; dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagten sei es nicht auf die Verwertung des Lichtbilds, sondern auf das Bildzitat der gesamten Titelseite angekommen. Zwar seien auf Bildzitate die urheberrechtlichen Vorschriften über die Quellenangabe analog anzuwenden; abzustellen sei aber in diesem Zusammenhang auf eine Interessenabwägung. Weil hier das Lichtbild nicht eigenständig habe verbreitet werden sollen, wie sich auch an dessen Verfremdung zeige, wäre es bei der gewählten (verkleinerten) Darstellung des Titelblatts eine nahezu sinnwidrige Anforderung an den Artikelverfasser und die Beklagte, den Lichtbildhersteller gesondert zu nennen und damit besonders hervorzuheben. Das Informations- und Beleginteresse der Beklagten gehe hier - mangels erkennbarer Beeinträchtigung der Interessen des Lichtbildherstellers - dem Interesse an der Herstellerbezeichnung vor.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen fehle. Der Oberste Gerichtshof anerkenne das Zitatrecht nicht nur bezogen auf einzelne Teile eines Sprachwerks; im Interesse der Meinungsfreiheit sei auch ein Bildzitat - beschränkt auf einen durch den Zweck gebotenen Umfang - zulässig, sofern der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks dadurch nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werde. Wenngleich einzuräumen sei, dass durch die Darstellung des beanstandeten Titelblatts eine Identifizierung der Klägerin für den Betrachter - ähnlich wie bei der Wiedergabe der Fotografie einer Person - ermöglicht werde, seien doch hier die Schutzbestimmungen über den Bildnisschutz mangels gleichartiger Interessenlage nicht unmittelbar anwendbar. Die Beklagte habe das Bild- und das Wortzitat zusammen als Beleg für die im Bericht kritisierte Medienberichterstattung veröffentlicht. Wenn auch die Verbindung der beiden Zitate auf den ersten Blick bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck erwecken könne, die Klägerin hätte ausdrücklich zugestanden, gesetzwidrig Bildnisveröffentlichungen vorgenommen zu haben, erfolge eine hinreichende Aufklärung in dem nachfolgenden Artikel. Für diesen als eigenständiges Werk werde das Zitatrecht in Anspruch genommen, er beanspruche beide Zitate als Belegstelle für seine kritische Auseinandersetzung. Zwar könne auch eine einzelne Schlagzeile als unwahre und rufschädigende Tatsachenbehauptung mittels einer Klage nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB bekämpft werden, doch werde das Klagebegehren auf diese Bestimmung nicht gestützt. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, dass der wirtschaftliche Wert eines Werks durch das beanstandete Bildzitat ausgehöhlt werde. Die Klägerin ziele vielmehr allein darauf ab zu verhindern, dass sie durch die Wiedergabe eines der Titelblätter ihrer Zeitung einer öffentlichen Kritik unterzogen werde. Dies reiche als Rechtfertigung einer Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit nicht aus. Das Eventualbegehren sei unberechtigt, weil die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, Unterlassungsansprüche außerhalb eines Vertragsverhältnisses gegenüber einem das Recht auf die Herstellerbezeichnung verletzenden Dritten geltend zu machen, solle doch die Herstellerbezeichnung auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam machen. Anderes gelte dann, wenn der Erwerber eines Lichtbilds die Wahrnehmung der Urheberpersönlichkeitsinteressen des Veräußerers vertraglich übernommen habe oder wenn dies zur wirksamen Ausführung der übertragenen Werknutzungsrechte erforderlich sei; dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagten sei es nicht auf die Verwertung des Lichtbilds, sondern auf das Bildzitat der gesamten Titelseite angekommen. Zwar seien auf Bildzitate die urheberrechtlichen Vorschriften über die Quellenangabe analog anzuwenden; abzustellen sei aber in diesem Zusammenhang auf eine Interessenabwägung. Weil hier das Lichtbild nicht eigenständig habe verbreitet werden sollen, wie sich auch an dessen Verfremdung zeige, wäre es bei der gewählten (verkleinerten) Darstellung des Titelblatts eine nahezu sinnwidrige Anforderung an den Artikelverfasser und die Beklagte, den Lichtbildhersteller gesondert zu nennen und damit besonders hervorzuheben. Das Informations- und Beleginteresse der Beklagten gehe hier - mangels erkennbarer Beeinträchtigung der Interessen des Lichtbildherstellers - dem Interesse an der Herstellerbezeichnung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Die Klägerin teilt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch entgegenstehen könne; der solcherart in seinen Urheberrechten Beeinträchtigte müsse einen derartigen Rechtseingriff aber nur dann hinnehmen, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei, also einem zwingenden sozialen Bedürfnis entspreche und unentbehrlich sei. Gemessen an diesem Prüfmaßstab könne der Beklagten dann nicht erlaubt sein, durch Vervielfältigung von Lichtbildern in Urheberrechte der Klägerin einzugreifen, wenn der Urheberrechtseingriff - wie hier - den angesprochenen Verkehrskreisen einen völlig falschen Eindruck vom Urheber vermittle und als Beleg für eine nachweislich auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhende Kritik diene. Dazu ist zu erwägen:

Auszugehen ist zunächst davon, dass die Beklagte Herstellerin der ohne ihre Zustimmung veröffentlichten Lichtbilder ist, weil diese von einem bei ihr angestellten Fotografen angefertigt worden sind und jedem Unternehmer an den Lichtbildern, die in seinem Betrieb für dessen Zweck von unselbständigen Beschäftigten hergestellt werden, die Rechte nach § 74 UrhG zustehen (SZ 63/169 = MR 1992, 114 [Walter] - Michael Konsel). Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass durch die blickfangartige Gegenüberstellung von Titelseiten der Zeitung der Beklagten mit der Schlagzeile "Es war uns bewusst, dass wir gegen das Gesetz verstoßen" im beanstandeten Artikel für den flüchtigen Leser der Eindruck erweckt wird, das Wortzitat stamme von Verantwortlichen der Beklagten. Dieser Eindruck ist unrichtig und für die Beklagte ehrverletzend, weil ihr damit eine verantwortungslose Gesinnung im Umgang mit Gesetzen unterstellt wird. Dass eine Aufklärung über den wahren Sachverhalt im nachfolgenden Textbeitrag erfolgt, ist ohne Bedeutung. Auch in diesem Zusammenhang gilt nämlich der im Unlauterkeitsrecht entwickelte Grundsatz, wonach sich dann, wenn Teile einer Ankündigung blickfangartig herausgestellt werden, Gesamteindruck und Irreführungseignung nach diesen Teilen richten (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ 523; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht³ 12; ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser; ÖBl 1984, 75 - Elektrogeräte-Bestpreisgarantie; SZ 68/89 = ÖBl 1996, 28 - Teure 185 S; 4 Ob 201/01i).Auszugehen ist zunächst davon, dass die Beklagte Herstellerin der ohne ihre Zustimmung veröffentlichten Lichtbilder ist, weil diese von einem bei ihr angestellten Fotografen angefertigt worden sind und jedem Unternehmer an den Lichtbildern, die in seinem Betrieb für dessen Zweck von unselbständigen Beschäftigten hergestellt werden, die Rechte nach Paragraph 74, UrhG zustehen (SZ 63/169 = MR 1992, 114 [Walter] - Michael Konsel). Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass durch die blickfangartige Gegenüberstellung von Titelseiten der Zeitung der Beklagten mit der Schlagzeile "Es war uns bewusst, dass wir gegen das Gesetz verstoßen" im beanstandeten Artikel für den flüchtigen Leser der Eindruck erweckt wird, das Wortzitat stamme von Verantwortlichen der Beklagten. Dieser Eindruck ist unrichtig und für die Beklagte ehrverletzend, weil ihr damit eine verantwortungslose Gesinnung im Umgang mit Gesetzen unterstellt wird. Dass eine Aufklärung über den wahren Sachverhalt im nachfolgenden Textbeitrag erfolgt, ist ohne Bedeutung. Auch in diesem Zusammenhang gilt nämlich der im Unlauterkeitsrecht entwickelte Grundsatz, wonach sich dann, wenn Teile einer Ankündigung blickfangartig herausgestellt werden, Gesamteindruck und Irreführungseignung nach diesen Teilen richten (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ 523; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht³ 12; ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser; ÖBl 1984, 75 - Elektrogeräte-Bestpreisgarantie; SZ 68/89 = ÖBl 1996, 28 - Teure 185 S; 4 Ob 201/01i).

In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der erkennende Senat bereits wiederholt die Zulässigkeit eines großen Bildzitats auch außerhalb von wissenschaftlichen Werken unter Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung bejaht (vgl dazu MR 2000, 373 [Walter] - Schüssels Dornenkrone, und MR 2001, 304 [Swoboda, Walter] - Medienprofessor). Die an dieser Rechtsprechung in Teilen der Lehre geäußerte Kritik stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass auch das Urheberrecht im Einzelfall gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat, weist aber darauf hin, dass der urheberrechtliche Schutz durch die Informationsfreiheit nicht ausgehöhlt werden dürfe (Walter, MR 2000, 379) und bei Abwägung der im Spiel befindlichen Interessen ein Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit nur nach strenger Prüfung anzuerkennen sei (Walter, MR 2001, 310).In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der erkennende Senat bereits wiederholt die Zulässigkeit eines großen Bildzitats auch außerhalb von wissenschaftlichen Werken unter Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung bejaht vergleiche dazu MR 2000, 373 [Walter] - Schüssels Dornenkrone, und MR 2001, 304 [Swoboda, Walter] - Medienprofessor). Die an dieser Rechtsprechung in Teilen der Lehre geäußerte Kritik stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass auch das Urheberrecht im Einzelfall gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat, weist aber darauf hin, dass der urheberrechtliche Schutz durch die Informationsfreiheit nicht ausgehöhlt werden dürfe (Walter, MR 2000, 379) und bei Abwägung der im Spiel befindlichen Interessen ein Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit nur nach strenger Prüfung anzuerkennen sei (Walter, MR 2001, 310).

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Urheberrechtseingriff sei im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit Medienberichterstattung durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Die Rechtsmittelwerberin weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass unwahre Tatsachenbehauptungen niemals mit dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt werden können. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung findet; eine solche ist daher auch nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet (SZ 70/180; MR 2002, 111 - Hauszustellung mwN). Diese Grundsätze müssen gleichermaßen für die Zulässigkeit von Wort- und Bildzitaten gelten.

Ein Lichtbildhersteller muss daher nicht dulden, dass von Dritten (hier: der Beklagten) unter Berufung auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ohne seine Zustimmung (§ 74 Abs 1 UrhG) veröffentlichte Lichtbilder infolge des vom Dritten gewählten Zusammenhangs zwischen den (inhaltlich richtigen) Bildzitaten und einem Textbeitrag einen für ihn nachteiligen Eindruck im Sinne einer unwahren Tatsachenbehauptung hervorrufen. Mit dieser Interessenabwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung wird auch der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsprochen, wonach eine Beschränkung der durch Art 10 MRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit nur dann zulässig ist, wenn eine solche in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht (EuGH Beschwerde Nr 34315/96, Rz 33, MR 2002, 82; EuGH Beschwerde Nr. 29271/95, Rz 38, MR 2002, 84). Das trifft aber dann zu, wenn ein Bildzitat unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zum Ausdruck bringt. Unter den vorliegenden Umständen ist deshalb der Eingriff der Beklagten in die Rechte der Klägerin als Lichtbildhersteller auch durch Art 10 MRK nicht gerechtfertigt.Ein Lichtbildhersteller muss daher nicht dulden, dass von Dritten (hier: der Beklagten) unter Berufung auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ohne seine Zustimmung (Paragraph 74, Absatz eins, UrhG) veröffentlichte Lichtbilder infolge des vom Dritten gewählten Zusammenhangs zwischen den (inhaltlich richtigen) Bildzitaten und einem Textbeitrag einen für ihn nachteiligen Eindruck im Sinne einer unwahren Tatsachenbehauptung hervorrufen. Mit dieser Interessenabwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung wird auch der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsprochen, wonach eine Beschränkung der durch Artikel 10, MRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit nur dann zulässig ist, wenn eine solche in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht (EuGH Beschwerde Nr 34315/96, Rz 33, MR 2002, 82; EuGH Beschwerde Nr. 29271/95, Rz 38, MR 2002, 84). Das trifft aber dann zu, wenn ein Bildzitat unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zum Ausdruck bringt. Unter den vorliegenden Umständen ist deshalb der Eingriff der Beklagten in die Rechte der Klägerin als Lichtbildhersteller auch durch Artikel 10, MRK nicht gerechtfertigt.

Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch ist demnach in der Eventualvariante seines Hauptbegehrens berechtigt; insoweit waren die Entscheidungen der Vorinstanzen mittels Teilurteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Im Übrigen erweist sich die Rechtssache als noch nicht spruchreif, weil sich die Vorinstanzen - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht zum Unterlassungsanspruch - mit den weiters geltend gemachten Ansprüchen und den dazu erhobenen Einwendungen inhaltlich nicht befasst haben; auch werden zur Angemessenheit der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs die Feststellungen zu ergänzen sein. In diesem Umfang war die Rechtssache daher zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.

Textnummer

E65903

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00120.02D.0528.000

Im RIS seit

27.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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