Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Patrick D***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Satz, Abs 4 Z 3 SMG über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. April 2002, AZ 22 Bs 93/02, GZ 281 Ur 5757/01g-259 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Patrick D***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. April 2002, AZ 22 Bs 93/02, GZ 281 Ur 5757/01g-259 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Patrick D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 11. April 2002, AZ 22 Bs 93/02, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Patrick D***** gegen die vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der (am 15. Oktober 2001 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fort.Mit Beschluss vom 11. April 2002, AZ 22 Bs 93/02, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Patrick D***** gegen die vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der (am 15. Oktober 2001 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO fort.
Danach richtet sich gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht, "im Rahmen einer internationalen Bande seit zumindest Juli 2001 an der Einfuhr von Heroin und Kokain im Kilobereich nach Österreich beteiligt gewesen zu sein" und hiedurch das Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Satz, Abs 4 Z 3 SMG begangen zu haben.Danach richtet sich gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht, "im Rahmen einer internationalen Bande seit zumindest Juli 2001 an der Einfuhr von Heroin und Kokain im Kilobereich nach Österreich beteiligt gewesen zu sein" und hiedurch das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4, Ziffer 3, SMG begangen zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Offenbar unzureichend nach § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ist die Begründung des dringenden Tatverdachtes nur dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht und solcherart geradezu willkürlich erscheint. Auch im Fall bloßer Scheingründe hätte das Gericht den Rahmen des gesetzlichen Beweiswürdigungsermessens überschritten (Ratz in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung § 281 Rz 5, 444 ff, 498). Die vom Oberlandesgericht zur Begründung des dringenden Tatverdachtes ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen (telefonische Ankündigung eines Suchtgifttransportes für das Wochenende zum 13. Oktober samt Abholung des massiv des Drogenschmuggels belasteteten Nnamdi A***** am 12. und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2001 am Flughafen Schwechat im Verein mit der Auffindung eines hohen Bargeldbetrages in der Wohnung einer der an der Abholung beteiligten Personen unter Berücksichtigung einer einschlägigen Verurteilung des Patrick D*****) aber lassen den daraus gezogenen Schluss auf die hohe Wahrscheinlichkeit eines Zusammenwirkens bei bandenmäßiger Aus- und Einfuhr einer übergroßen Suchtgiftmenge nicht unvertretbar erscheinen.Offenbar unzureichend nach Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO ist die Begründung des dringenden Tatverdachtes nur dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht und solcherart geradezu willkürlich erscheint. Auch im Fall bloßer Scheingründe hätte das Gericht den Rahmen des gesetzlichen Beweiswürdigungsermessens überschritten (Ratz in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung Paragraph 281, Rz 5, 444 ff, 498). Die vom Oberlandesgericht zur Begründung des dringenden Tatverdachtes ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen (telefonische Ankündigung eines Suchtgifttransportes für das Wochenende zum 13. Oktober samt Abholung des massiv des Drogenschmuggels belasteteten Nnamdi A***** am 12. und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2001 am Flughafen Schwechat im Verein mit der Auffindung eines hohen Bargeldbetrages in der Wohnung einer der an der Abholung beteiligten Personen unter Berücksichtigung einer einschlägigen Verurteilung des Patrick D*****) aber lassen den daraus gezogenen Schluss auf die hohe Wahrscheinlichkeit eines Zusammenwirkens bei bandenmäßiger Aus- und Einfuhr einer übergroßen Suchtgiftmenge nicht unvertretbar erscheinen.
Weil schon ein Haftgrund (§ 180 Abs 2 StPO) für die Fortsetzung der Untersuchungshaft ausgereicht hätte, Tatbegehungsgefahr aber nicht in Zweifel gezogen wird, kann der Vorwurf fehlender Fluchtgefahr auf sich beruhen.Weil schon ein Haftgrund (Paragraph 180, Absatz 2, StPO) für die Fortsetzung der Untersuchungshaft ausgereicht hätte, Tatbegehungsgefahr aber nicht in Zweifel gezogen wird, kann der Vorwurf fehlender Fluchtgefahr auf sich beruhen.
Soweit die Beschwerde schließlich mit angeblich fehlenden Verdachtsgründen und ihrer Kritik an der Forderung des Oberlandesgerichtes nach Präzisierung der Verdachtsannahmen den Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Fortdauer der Haft angesichts der Bedeutung der Sache, also bandenmäßiger Aus- und Einfuhr einer übergroßen Suchtgiftmenge, oder der zu erwartenden Strafe; vgl § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO) verfehlt, entzieht sie sich einer sachbezogenen Erörterung.Soweit die Beschwerde schließlich mit angeblich fehlenden Verdachtsgründen und ihrer Kritik an der Forderung des Oberlandesgerichtes nach Präzisierung der Verdachtsannahmen den Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Fortdauer der Haft angesichts der Bedeutung der Sache, also bandenmäßiger Aus- und Einfuhr einer übergroßen Suchtgiftmenge, oder der zu erwartenden Strafe; vergleiche Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO) verfehlt, entzieht sie sich einer sachbezogenen Erörterung.
Anmerkung
E6618613Os64.02Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRZ 2003,86XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00064.02.0529.000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009