TE OGH 2002/5/29 13Os47/02

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Veröffentlicht am 29.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Maßnahmensache zur Unterbringung des Betroffenen Karl K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO) des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 7. Februar 2002, GZ 12 Hv 1/02p-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Maßnahmensache zur Unterbringung des Betroffenen Karl K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO) des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 7. Februar 2002, GZ 12 Hv 1/02p-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Karl Kerbl-R***** wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 12. Oktober 2001 in Molln unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht,Karl Kerbl-R***** wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er am 12. Oktober 2001 in Molln unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht,

1. durch Auftreten der Türe zur Wohnung seiner Mutter Josefa K***** im Haus M*****, welche diese kurz vorher versperrt hatte, um sein Eindringen zu verhindern, den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt erzwang, wobei er gegen Josefa K***** Gewalt zu üben beabsichtigte,

2. Josefa K***** vorsätzlich am Körper verletzte, indem er dieser sogleich nach der zu 1. geschilderten Tathandlung mehrere Faustschläge gegen Kopf und Körper versetzte, wobei er an einem Finger der rechten Hand einen Kunststoffschlagring trug und die Tat eine an sich schwere Verletzung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung der Josefa K*****, nämlich Prellungen im Gesichtsschädelbereich mit sub"akutem" (subkutanem)-chronischem Bluterguss unter der harten Hirnhaut, eine Zerrung am rechten Handgelenk sowie Blutergüsse und Hautabschürfungen im Gesichts- und Halsbereich sowie im Bereich des linken Unterarms zur Folge hatte,

3. Josefa K***** dadurch, dass er diese nach deren Flucht aus ihrem Wohnhaus nachrief, "wo ist die elendige Hure, ich bringe sie um", mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,

4. dadurch, dass er nach Eintreffen der zu Hilfe gerufenen Gendarmeriebeamten RevInsp Heribert Kr***** am Betreten des Hauses ***** hinderte, indem er diesen von hinten an der Kleidung erfasste und zurückriss, wodurch RevInsp Heribert Kr***** zurücktaumelte und gemeinsam mit ihm zu Boden stürzte, sowie auf RevInsp Heribert Kr***** und BezInsp Johannes S***** einschlug und mit Füßen gegen sie trat, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung von Erhebungen und seiner Festnahme, zu hindern versuchte, wobei die Tatvollendung aufgrund der Anwendung von Körperkraft durch die beiden Gendarmeriebeamten unterblieb, hiedurch Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB (1.), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (2.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (3.) und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (4.) zuzurechnen wären.4. dadurch, dass er nach Eintreffen der zu Hilfe gerufenen Gendarmeriebeamten RevInsp Heribert Kr***** am Betreten des Hauses ***** hinderte, indem er diesen von hinten an der Kleidung erfasste und zurückriss, wodurch RevInsp Heribert Kr***** zurücktaumelte und gemeinsam mit ihm zu Boden stürzte, sowie auf RevInsp Heribert Kr***** und BezInsp Johannes S***** einschlug und mit Füßen gegen sie trat, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung von Erhebungen und seiner Festnahme, zu hindern versuchte, wobei die Tatvollendung aufgrund der Anwendung von Körperkraft durch die beiden Gendarmeriebeamten unterblieb, hiedurch Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB (1.), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB (2.), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (3.) und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, dritter Fall StGB (4.) zuzurechnen wären.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Untergebrachten. Aus "Z 5a" (Z 11 iVm Z 5a) bemängelt sie die Schlüssigkeit des Gutachtens des Sachverständigen zur Prognose zufolge eines diesem angeblich unterlaufenen "Zirkelschlusses", weil er sich darauf stütze, dass sein eigenes Gutachten nachvollziehbar sei, verkennt jedoch, dass sich die vom Sachverständigen genannte Nachvollziehbarkeit auf eine medikamentös bedingte Besserung des Zustandes des Betroffenen bezog.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Untergebrachten. Aus "Z 5a" (Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5 a,) bemängelt sie die Schlüssigkeit des Gutachtens des Sachverständigen zur Prognose zufolge eines diesem angeblich unterlaufenen "Zirkelschlusses", weil er sich darauf stütze, dass sein eigenes Gutachten nachvollziehbar sei, verkennt jedoch, dass sich die vom Sachverständigen genannte Nachvollziehbarkeit auf eine medikamentös bedingte Besserung des Zustandes des Betroffenen bezog.

Unter "Z 11 (hilfsweise Z 9 lit a)" behauptet die Beschwerde, dass eine andere psychiatrische Behandlung als durch Anstaltsunterbringung ebenfalls zielführend sei.Unter "Z 11 (hilfsweise Ziffer 9, Litera a,)" behauptet die Beschwerde, dass eine andere psychiatrische Behandlung als durch Anstaltsunterbringung ebenfalls zielführend sei.

Abgesehen von dem zum ersten Punkt der Beschwerde unterlaufenen Missverständnis geht sie somit auch sonst fehl:

Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich nur die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen - unter anderem einweisungsrelevante Anlasstat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades - mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfbar, sowie lediglich jenes Element der Gefährlichkeitsprognose, das die Rechtsfrage der Qualifikation der zu befürchtenden strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen betrifft (aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO). Hinsichtlich aller weiteren Elemente der Gefährlichkeitsprognose können demnach formelle Mängel (hier: Z 5a) nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, sondern - als gegen eine Ermessensentscheidung gerichtet - allein mit Berufung. Da die Rügen daher keine mit Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfende Fragen aufwerfen, sondern sich ausschließlich auf sonstige Aspekte der Gefährlichkeitsprognose bzw die Therapie beziehen, gelangen keine Nichtigkeitsgründe, sondern (bloß) jene einer Berufung zur Ausführung, über welche zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d StPO) das zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§§ 290 Abs 1 letzter Satz, 285i StPO).Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich nur die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen - unter anderem einweisungsrelevante Anlasstat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades - mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfbar, sowie lediglich jenes Element der Gefährlichkeitsprognose, das die Rechtsfrage der Qualifikation der zu befürchtenden strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen betrifft (aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO). Hinsichtlich aller weiteren Elemente der Gefährlichkeitsprognose können demnach formelle Mängel (hier: Ziffer 5 a,) nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, sondern - als gegen eine Ermessensentscheidung gerichtet - allein mit Berufung. Da die Rügen daher keine mit Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfende Fragen aufwerfen, sondern sich ausschließlich auf sonstige Aspekte der Gefährlichkeitsprognose bzw die Therapie beziehen, gelangen keine Nichtigkeitsgründe, sondern (bloß) jene einer Berufung zur Ausführung, über welche zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, StPO) das zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraphen 290, Absatz eins, letzter Satz, 285i StPO).

Anmerkung

E66183 13Os47.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00047.02.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20020529_OGH0002_0130OS00047_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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