Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus B***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall und Abs 3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 5. Dezember 2001, GZ 13 Vr 431/00-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 5. Dezember 2001, GZ 13 römisch fünf r 431/00-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Klaus B***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall und Abs 3 SMG in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB (I.) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (II.) schuldig erkannt. Demnach hat er - soweit hier im Rechtsmittelverfahren relevant - in der Zeit von Mai 1999 bis Anfang Juli 2000 in Heidenreichstein im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Harald H***** "gewerbsmäßig große Mengen von Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, zu erzeugen versucht (richtig: zur Erzeugung von Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, durch andere beigetragen), indem er in den Kellerräumen einer ehemaligen Malzmühle eine Hanfpflanzenproduktionsstätte einrichtete, dort produzierte caKlaus B***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, SMG in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB (römisch eins.) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (römisch II.) schuldig erkannt. Demnach hat er - soweit hier im Rechtsmittelverfahren relevant - in der Zeit von Mai 1999 bis Anfang Juli 2000 in Heidenreichstein im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Harald H***** "gewerbsmäßig große Mengen von Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, zu erzeugen versucht (richtig: zur Erzeugung von Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, durch andere beigetragen), indem er in den Kellerräumen einer ehemaligen Malzmühle eine Hanfpflanzenproduktionsstätte einrichtete, dort produzierte ca
1.200 Stück Hanfpflanzen an Stefan W*****, Bernhard H*****, Roman R*****, Stefan R*****, Hubert H***** und weitere unbekannt gebliebene Personen verkaufte, sowie weitere Hanfpflanzen, entsprechend 1.983,80 Gramm Hanfkraut mit einer Reinsubstanz von 35 Gramm THC erzeugte und zum Verkauf bereithielt, wobei zumindest ein Großteil der Erwerber die Erzeugung von Suchtgift (Cannabispflanzen mit Blüten und Fruchtständen) vollenden sollte."
Rechtliche Beurteilung
Der allein gegen das Schuldspruchfaktum I. aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der allein gegen das Schuldspruchfaktum römisch eins. aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages auch den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (II.) erfasst, ist sie mangels Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages auch den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (römisch II.) erfasst, ist sie mangels Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285a Ziffer 2, StPO).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Abweisung des Antrages auf "Einvernahme des Zeugen Alfred W***** ............... zum Beweis dafür, dass die Angeklagten in der ehemaligen Malztenne der landwirtschaftlichen Brauerei Heidenreichstein ausschließlich Setzlinge von und für Hanfpflanzen gezogen haben" (111), wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil das Erstgericht ohnehin vom gewünschten Beweisergebnis ausging (US 2, 6f, 9, 11). Das im Beschwerdevorbringen bezogene Thema hingegen, wonach der Zeuge W***** "vor allem darüber, dass der Angeklagte ausschließlich Hanfzierpflanzen und keine Hanfpflanzen zur Suchtgiftgewinnung erzeugt hat, aussagen hätte können", war nicht Gegenstand des in erster Instanz formulierten Beweisantrages und ist damit für die Prüfung des bekämpften Zwischenerkenntnisses unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 E 40, 41).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde durch die Abweisung des Antrages auf "Einvernahme des Zeugen Alfred W***** ............... zum Beweis dafür, dass die Angeklagten in der ehemaligen Malztenne der landwirtschaftlichen Brauerei Heidenreichstein ausschließlich Setzlinge von und für Hanfpflanzen gezogen haben" (111), wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil das Erstgericht ohnehin vom gewünschten Beweisergebnis ausging (US 2, 6f, 9, 11). Das im Beschwerdevorbringen bezogene Thema hingegen, wonach der Zeuge W***** "vor allem darüber, dass der Angeklagte ausschließlich Hanfzierpflanzen und keine Hanfpflanzen zur Suchtgiftgewinnung erzeugt hat, aussagen hätte können", war nicht Gegenstand des in erster Instanz formulierten Beweisantrages und ist damit für die Prüfung des bekämpften Zwischenerkenntnisses unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 E 40, 41).
Auch die Mängelrüge (Z 5) erweist sich als nicht zielführend. Schon der Einwand, wonach der Schöffensenat die Verantwortung der nur in subjektiver Hinsicht leugnenden Angeklagten übergangen hätte, trifft nicht zu, weil sich aus den erstinstanzlichen denklogischen und ausführlichen Annahmen zur subjektiven Tatkomponente - konkludent und unmissverständlich - die (gesondert nicht erörterungsbedürftige) Ablehnung der Einlassung des Angeklagten ergibt (US 7f). Da das Erstgericht den Umstand, dass der Angeklagte Mitteilungen über die Aufnahme der Produktion von Hanfpflanzen an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und weitere "Institutionen, nur nicht an das zuständige Ministerium" richtete, in seine Überlegungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen umfassend und nicht bloß auf die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung abstellend miteinbezog (US 5, 12), geht der Vorwurf mangelnder Erörterung dieses Beweisergebnisses sinnfällig ins Leere.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) erweist sich als nicht zielführend. Schon der Einwand, wonach der Schöffensenat die Verantwortung der nur in subjektiver Hinsicht leugnenden Angeklagten übergangen hätte, trifft nicht zu, weil sich aus den erstinstanzlichen denklogischen und ausführlichen Annahmen zur subjektiven Tatkomponente - konkludent und unmissverständlich - die (gesondert nicht erörterungsbedürftige) Ablehnung der Einlassung des Angeklagten ergibt (US 7f). Da das Erstgericht den Umstand, dass der Angeklagte Mitteilungen über die Aufnahme der Produktion von Hanfpflanzen an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und weitere "Institutionen, nur nicht an das zuständige Ministerium" richtete, in seine Überlegungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen umfassend und nicht bloß auf die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung abstellend miteinbezog (US 5, 12), geht der Vorwurf mangelnder Erörterung dieses Beweisergebnisses sinnfällig ins Leere.
Der Erwiderung des unter dem Gesichtspunkt aktenwidriger Urteilsbegründung erstatteten Beschwerdevorbringens ist voranzustellen, dass Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn zwischen gerichtlichen Feststellungen und dazu verwerteten Beweisergebnissen auf freie Beweiswürdigung gegründete Widersprüche bestehen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 EGr 185, 191).Der Erwiderung des unter dem Gesichtspunkt aktenwidriger Urteilsbegründung erstatteten Beschwerdevorbringens ist voranzustellen, dass Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn zwischen gerichtlichen Feststellungen und dazu verwerteten Beweisergebnissen auf freie Beweiswürdigung gegründete Widersprüche bestehen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, EGr 185, 191).
Im Gegensatz zur Urteilsbegründung, wonach die Angeklagten "die Wiederverkäufer sogar schriftlich darauf aufmerksam machten, dass die Gewinnung von Suchtgift ... strafbar ist" .... und die Angeklagten einen erheblichen Geldbetrag aufwandten, um die Ausbildung von Blüten- und Fruchtständen der gezogenen Pflanzen durch künstliche Beleuchtung zu unterbinden, den Letztkäufern aber keine "derartige Belehrung erteilten" (US 10), erweist sich zunächst die Beschwerdeargumentation des Inhalts, dass das Schöffengericht "den Vorsatz des Angeklagten daraus abgeleitet hat, dass die Angeklagten den Letztkäufern dazu keine Belehrung erteilten", obwohl der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich aussagte, "dass sie die Leute darauf aufmerksam machten", als aktenwidrig. Die Problematisierung der Urteilsannahme hingegen, wonach unter der vom Angeklagten im Sinn der Verbrauchererwartung angestrebten hohen Pflanzenqualität - entgegen der Einlassung des Beschwerdeführers dazu - der Gehalt der Pflanzen an THC zu verstehen war, beschränkt sich nach dem Gesagten auf eine Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.
Sinngemäßes gilt für das Rechtsmittelvorbringen in Richtung vermeintlich unzureichender Urteilsbegründung zu den die subjektive Tatseite betreffenden, jeweils als "nicht nachvollziehbar" oder als "Scheinbegründung" bezeichneten Urteilspassagen, das sich durchwegs über die bezüglichen, andere als die mängelfrei begründeten nicht indizierenden erstgerichtlichen Schlussfolgerungen (US 10 ff) hinwegsetzt und solcherart (einmal mehr) eine gesetzmäßige Darlegung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E65878 12Os31.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00031.02.0604.000Dokumentnummer
JJT_20020604_OGH0002_0120OS00031_0200000_000