TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/13 2007/18/0045

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Veröffentlicht am 13.03.2007
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §82;
FrG 1993;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §107;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/18/0046 E 13. März 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H L, (geboren 1963), vertreten durch Mag. Ewald Scheucher, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lindengasse 39, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Dezember 2006, Zl. SD 1597/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein koreanischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben im Dezember 2001 mit seiner Ehefrau und drei Kindern in das Bundesgebiet eingereist, wo sie die Eröffnung eines koreanischen Lokals geplant hätten. Dieser Plan sei im Jahr 2002 offensichtlich (jedenfalls kurzfristig) verwirklicht worden. Mittlerweile (nach dem Aktenvermerk des "Finanzamtes Wien 6/7/15" vom 8. Februar 2005) sei der Geschäftsbetrieb allerdings - seit 2004 - eingestellt worden. Die Familie werde angeblich von Korea aus finanziell unterstützt. Der Antrag vom 15. April 2002 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei mit Bescheid vom 7. November 2003 rechtskräftig abgewiesen worden.

Ein Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer sei für keinen Zeitpunkt des Aufenthalts in Österreich aktenkundig. Das Vorliegen eines solchen Titels sei auch nie behauptet worden. Hingegen scheine der Beschwerdeführer in den einschlägigen Evidenzen zweimal wegen unbefugten Aufenthalts im Bundesgebiet als rechtskräftig bestraft auf (beide Male wegen Übertretung von § 31 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1997).

Ein bestehender Aufenthaltstitel für die Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei Kinder sei ebenfalls nicht aktenkundig, in den amtlichen Evidenzen nicht festzustellen und auch nicht behauptet worden.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer nur die von der Erstbehörde durchgeführte Interessenabwägung iSd § 66 FPG bekämpft und darauf hingewiesen, dass er, seine Ehefrau und die drei Kinder (neun, elf und zwölf Jahre alt), die in Österreich die Schule besuchten, im Bundesgebiet integriert seien, und dass "alle Brücken" zum Heimatland abgebrochen worden seien.

Die gesamte Familie des Beschwerdeführers halte sich seit dem Jahr 2002 unrechtmäßig in Österreich auf. Daher würden auch die Ehefrau des Beschwerdeführers und voraussichtlich auch die drei Kinder des Ehepaares aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. Insoweit könne von einer Trennung der Kinder von den Eltern bzw. einer Trennung von Familienangehörigen nicht gesprochen werden. Den bei Fremden verstärkt festgestellten Usancen, zunächst in das Bundesgebiet einzureisen und die Behörden dann durch einen weiteren - wie im gegenständlichen Fall langjährigen - Aufenthalt gleichsam vor vollendete Tatsachen zu stellen, sei vehement entgegenzutreten. Für den Beschwerdeführer falle weiters negativ ins Gewicht, dass er bereits zweimal rechtskräftig wegen unerlaubten Aufenthalts bestraft worden sei und ungeachtet dessen das Bundesgebiet nicht verlassen habe.

Angesichts des fast fünfjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers müsse von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in sein Privatleben ausgegangen werden. Die aber ebenso lange dauernde Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts wirke dabei wesentlich interessenmindernd. Der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er sich bereits jahrelang unrechtmäßig in Österreich aufhalte und längst hätte ausreisen müssen, in äußerst gravierender Weise missachtet worden. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei daher von solchem Gewicht, dass allenfalls vorhandene gegenläufige persönliche Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die familiären Interessen des Beschwerdeführers werde dadurch relativiert, dass nicht nur er, sondern jedenfalls auch seine Ehefrau (und voraussichtlich die gesamte Familie) aus Österreich ausgewiesen würden. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom November 2005 vorgebracht habe, durch die Familie von Korea aus (ausdrücklich sei diesbezüglich der Bruder der Ehefrau genannt worden) finanziell unterstützt zu werden, werde er dieser Unterstützung wohl auch in Korea weiter teilhaftig werden können. Diesbezüglich bestehe im Übrigen ein Widerspruch zum Vorbringen in der Berufung, wonach weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau koreanische Familienangehörige habe, die sie unterstützen könnten.

Besondere Umstände, die eine Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers zulassen würden, hätten weder erkannt werden können, noch seien solche vorgebracht worden.

Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen (wohl auch ohne Ausweisung nicht sehr aussichtsreichen) Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gestellt habe, habe im vorliegenden Verfahren keine Verbesserung der Position des Beschwerdeführers zu bewirken vermocht.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach den in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bereits im Jahr 2003 rechtskräftig abgewiesen, ferner hat der Beschwerdeführer in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Vor diesem Hintergrund begegnet die (nicht konkret bekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers, seine familiären Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen drei Kindern sowie auch seine berufliche Tätigkeit (Eröffnung eines koreanischen Lokals) berücksichtigt. Das Gewicht dieser persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich wird aber entscheidend dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Gänze unrechtmäßig ist. Die familiären Interessen des Beschwerdeführers werden zudem insofern maßgeblich relativiert, als auch gegen seine Ehefrau eine Ausweisung erlassen wurde (die dagegen zur hg. Zl. 2007/18/0046 eine Beschwerde eingebracht hat), und sich ferner (unstrittig) auch die drei Kinder unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Das Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei erst drei Jahre nach Abweisung des besagten Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erlassen worden, ist nicht geeignet, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zu verstärken. Diesen persönlichen Interessen kommt damit - auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens, dass er für die Eröffnung des Restaurants in Wien sein Eigentum in Südkorea verkauft habe und ihm dort nach einer allfälligen Rückkehr damit kein Eigentum mehr zur Verfügung stehe - insgesamt nur geringes Gewicht zu.

Dem steht gegenüber, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner Einreise, somit seit etwa fünf Jahren, unberechtigt ist. Dies stellt eine massive Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die (wie erwähnt) nur gering ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich treten gegenüber dem großen öffentlichen Interesse an der Ausweisung zurück. Dazu kommt noch, dass dem Beschwerdeführer unstrittig zwei schwerwiegende Verwaltungsübertretungen iSd § 36 Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 zur Last liegen, weil er zweimal wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. bestraft wurde (vgl. dazu aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0288, mwH). Auf dem Boden des Gesagten kann daher nicht gesehen werden, dass die von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG vorgenommene Beurteilung rechtsirrig wäre.

3. Weiters sind weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich die dafür sprächen, dass die belangte Behörde von dem ihr nach § 53 Abs. 1 FPG bei Erlassung einer Ausweisung zukommenden Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen gehabt hätte.

4. Vor diesem Hintergrund erweist sich schließlich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, als nicht zielführend.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180045.X00

Im RIS seit

16.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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