TE OGH 2002/6/5 9Ob136/02v

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Peter M*****, Pensionist, *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Wolfgang Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Josef R. H*****, Rechtsanwalt, *****, wegen EUR 42.709,62 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Feber 2002, GZ 1 R 8/02i-21, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der Auslegung einzelner Klagebehauptungen sowie des Parteivorbringens ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls und damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042828). Der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass nur ein - untauglicher - Bereicherungs-, nicht aber ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht worden sei, entzieht sich somit mangels einer auffallenden Fehlbeurteilung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang erstmals in der Revision auf einen angeblichen Mangel iSd § 182 ZPO beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass in der Berufung nicht geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz keinen tauglichen Revisionsgrund abgeben können (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN). Jedenfalls vertretbar ist die Rechtsauffassung, dass der Beklagte nicht bereichert ist, weil dem Einbehalt seines Honorars eine entsprechende Vereinbarung mit der erlegenden Käuferin zugrundelag. Damit ist es aber ohne Belang, dass sich der Beklagte einmal auch gegenüber dem Kläger auf eine mit diesem geschlossene Vereinbarung berufen haben mag.Die Frage der Auslegung einzelner Klagebehauptungen sowie des Parteivorbringens ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls und damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042828). Der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass nur ein - untauglicher - Bereicherungs-, nicht aber ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht worden sei, entzieht sich somit mangels einer auffallenden Fehlbeurteilung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang erstmals in der Revision auf einen angeblichen Mangel iSd Paragraph 182, ZPO beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass in der Berufung nicht geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz keinen tauglichen Revisionsgrund abgeben können (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Jedenfalls vertretbar ist die Rechtsauffassung, dass der Beklagte nicht bereichert ist, weil dem Einbehalt seines Honorars eine entsprechende Vereinbarung mit der erlegenden Käuferin zugrundelag. Damit ist es aber ohne Belang, dass sich der Beklagte einmal auch gegenüber dem Kläger auf eine mit diesem geschlossene Vereinbarung berufen haben mag.

Unschlüssig ist ferner der Standpunkt des Revisionswerbers, dass infolge seiner Geschäftsunfähigkeit zwar der Kaufvertrag nichtig sei, jedoch der gleichzeitig abgeschlossene Treuhandvertrag weiter Wirkungen zugunsten des Klägers enfalte.

Zusammenfassend gelingt es dem Revisionswerber daher nicht, eine erhebliche Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend gelingt es dem Revisionswerber daher nicht, eine erhebliche Frage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E66168 9Ob136.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00136.02V.0605.000

Dokumentnummer

JJT_20020605_OGH0002_0090OB00136_02V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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