Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ing. Peter W*****, Pensionist, ***** 2) Dr. Frank Anton W*****, Angestellter, ***** beide vertreten durch Dr. Peter Zöllner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Peter M*****, öffentlicher Notar, ***** vertreten durch Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2002, GZ 40 R 9/02v-17, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (1 Ob 194/97d; 6 Ob 288/01y). In der Verneinung dieses Kündigungsgrundes durch die Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall auch bei Bedachtnahme auf die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die unter Hinweis auf den in § 354 ABGB normierten Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum und unter Zugrundelegung eines gemäßigteren Verständnisses der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung für geboten erachtet (vgl JBl 2000, 452 [Hinteregger]; immolex 2001/178), eine zur Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende gravierende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor.Ob der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 MRG vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (1 Ob 194/97d; 6 Ob 288/01y). In der Verneinung dieses Kündigungsgrundes durch die Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall auch bei Bedachtnahme auf die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die unter Hinweis auf den in Paragraph 354, ABGB normierten Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum und unter Zugrundelegung eines gemäßigteren Verständnisses der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung für geboten erachtet vergleiche JBl 2000, 452 [Hinteregger]; immolex 2001/178), eine zur Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende gravierende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor.
Anmerkung
E65966 9Ob137.02sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00137.02S.0605.000Dokumentnummer
JJT_20020605_OGH0002_0090OB00137_02S0000_000