TE OGH 2002/6/5 9ObA119/02v

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Renate Z*****, Angestellte, *****, 2.) Iris F*****, Angestellte, ***** und 3.) Sandra B*****, Angestellte, *****, alle vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) E***** GmbH, 2.) E***** S*****, Geschäftsführer, beide *****, beide vertreten durch Dr. Eva Roland und Dr. Manfred Roland, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.) EUR 3.633,64 netto sA, 2.) EUR 3.633,64 netto und EUR 2.249,88 brutto sA sowie 3.) EUR 3.633,64 netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2001, GZ 7 Ra 407/01a-48, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zum Schadensersatzanspruch nach dem Gleichbehandlungsgesetz wegen sexueller Belästigung und zu den für die Ausmessung des Ersatzbetrages wesentlichen Kriterien in seiner

Entscheidung 8 ObA 188/98z (= JBl 199, 538 = SZ 72/7) ausführlich

Stellung genommen und in der Folge (8 ObA 132/00w = Arb 12.050 ua)

dargelegt, dass es sich bei derartigen Entscheidungen um solche des Einzelfalls handelt, welche nur bei einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen können.

Den hier zu beurteilenden Belästigungshandlungen des Zweitbeklagten gegenüber sämtlichen Klägerinnen ist gemeinsam, dass sie trotz eindeutiger Ablehnung der betroffenen Arbeitnehmerinnen in relativ kurzen Abständen wiederholt wurden und bei diesen nicht nur - berechtigte - Ängste davor, mit dem Zweitbeklagten alleine an der Arbeitsstätte zu verbleiben, sondern darüber hinaus auch beachtliche psychosomatische Störungen auslösten. Wenngleich die Belästigungshandlungen, welche der von den Revisionswerbern zitierten Entscheidung 8 ObA 188/98z zugrunde lagen, noch gravierender gewesen sein mögen, so hat das Berufungsgericht, welches in seiner Beurteilung grundsätzlich den dort aufgestellten Kriterien folgt, mit der Zuerkennung eines Schadenersatzbetrages von je S 50.000,- (= EUR 3.633,64) den richterlichen Ermessensspielraum keineswegs derart eklatant überschritten (9 Ob 147/00h = ZVR 2001/55), dass eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zulässig wäre.

Anmerkung

E65972 9ObA119.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00119.02V.0605.000

Dokumentnummer

JJT_20020605_OGH0002_009OBA00119_02V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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