Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Patrick, geboren am 28. Februar 1991, Philip, geboren am 26. Juli 1992, und Daniel H*****, geboren am 16. März 1994, sämtliche in Obsorge und wohnhaft bei ihrer Mutter Christine H*****, wegen Ausübung des Besuchsrechtes über den Rekurs der minderjährigen Kinder, vertreten durch ihre Mutter, diese vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. März 2002, GZ 45 R 159/02v-496, womit infolge Rekurses des Vaters Mag. Klaus Adolf H*****, der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 22. November 2001, GZ 1 P 62/96z-449, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof war mit der gegenständlichen Pflegschaftssache, insbesondere auch den nunmehr wiederum verfahrensgegenständlichen Besuchsrechtsfragen, zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 57/01y, 2 Ob 58/01w (ON 400 in Band VI) befasst.Der Oberste Gerichtshof war mit der gegenständlichen Pflegschaftssache, insbesondere auch den nunmehr wiederum verfahrensgegenständlichen Besuchsrechtsfragen, zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 57/01y, 2 Ob 58/01w (ON 400 in Band römisch VI) befasst.
Im fortgesetzten Verfahren hat das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Festsetzung von Besuchsterminen für seine minderjährigen Kinder in einem Besuchscafe des Amtes für Jugend und Familie Wien sowie auf Einräumung eines laufenden Besuchsrechtes abgewiesen (ON 449 in Band VI). Das Rekursgericht gab dem vom Vater hiegegen erhobenen Rekurs teilweise Folge; hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Einräumung eines laufenden Besuchsrechtes (außerhalb des Besuchscafes) wurde die angefochtene Entscheidung bestätigt, im Übrigen - hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Festsetzung von Besuchsterminen im Besuchscafe - aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen. Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 496 in Band VII).Im fortgesetzten Verfahren hat das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Festsetzung von Besuchsterminen für seine minderjährigen Kinder in einem Besuchscafe des Amtes für Jugend und Familie Wien sowie auf Einräumung eines laufenden Besuchsrechtes abgewiesen (ON 449 in Band römisch VI). Das Rekursgericht gab dem vom Vater hiegegen erhobenen Rekurs teilweise Folge; hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Einräumung eines laufenden Besuchsrechtes (außerhalb des Besuchscafes) wurde die angefochtene Entscheidung bestätigt, im Übrigen - hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Festsetzung von Besuchsterminen im Besuchscafe - aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen. Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 496 in Band römisch VII).
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, als "außerordentlicher Revisionsrekurs", im Schriftsatz selbst auch als Rekurs bezeichnete Rekurse der durch ihre Mutter vertretenen Minderjährigen. Zwar wird - laut Anfechtungserklärung - der Beschluss des Rekursgerichtes als "seinem gesamten Inhalte nach angefochten" bezeichnet, jedoch letztendlich im Rechtsmittelschriftsatz "festgehalten, dass der Rekurs sich lediglich gegen die Aufhebungsentscheidung im Spruch richtet". Demgemäß mündet das Rechtsmittel im Antrag, den Beschluss des Rekursgerichtes (lediglich) im Rahmen der Aufhebungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes in seinem gesamten Inhalte wieder hergestellt werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 515 in Band VIII).Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, als "außerordentlicher Revisionsrekurs", im Schriftsatz selbst auch als Rekurs bezeichnete Rekurse der durch ihre Mutter vertretenen Minderjährigen. Zwar wird - laut Anfechtungserklärung - der Beschluss des Rekursgerichtes als "seinem gesamten Inhalte nach angefochten" bezeichnet, jedoch letztendlich im Rechtsmittelschriftsatz "festgehalten, dass der Rekurs sich lediglich gegen die Aufhebungsentscheidung im Spruch richtet". Demgemäß mündet das Rechtsmittel im Antrag, den Beschluss des Rekursgerichtes (lediglich) im Rahmen der Aufhebungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes in seinem gesamten Inhalte wieder hergestellt werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 515 in Band römisch VIII).
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Wird ein Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist gemäß § 14b Abs 1 AußStrG (idF der WGN 1997) ohne den zusätzlichen Ausspruch, dass der Rekurs zulässig sei, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109580, RS0030814). Da ein solcher Ausspruch des Rekursgerichtes zu seinem aufhebenden Teil nicht erfolgte und im Rechtsmittel nur der aufhebende Teil der bekämpften Entscheidung angefochten wird, ist der dennoch erhobene Rekurs zurückzuweisen. In einem derartigen Fall ist auch ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs ausgeschlossen (6 Ob 73/98y).Das Rechtsmittel ist unzulässig. Wird ein Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1997) ohne den zusätzlichen Ausspruch, dass der Rekurs zulässig sei, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109580, RS0030814). Da ein solcher Ausspruch des Rekursgerichtes zu seinem aufhebenden Teil nicht erfolgte und im Rechtsmittel nur der aufhebende Teil der bekämpften Entscheidung angefochten wird, ist der dennoch erhobene Rekurs zurückzuweisen. In einem derartigen Fall ist auch ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs ausgeschlossen (6 Ob 73/98y).
Textnummer
E65763European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00130.02K.0605.000Im RIS seit
05.07.2002Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011