TE OGH 2002/6/10 8NdA1/02

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Kurt G*****, vertreten durch Dr. Peter Kunz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land K*****, diese vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 135.821,29 brutto sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Sache an das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, anstelle des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Sache an das Landesgericht Klagenfurt mit der Begründung, dass beinahe alle zu vernehmenden Zeugen (über 30) im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnen und arbeiten. Die Zureise dieser Zeugen zum Landesgericht Wiener Neustadt sei mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Dem stehe im Wesentlichen nur die Anreise des Klägers zur Parteienvernehmung gegenüber.

Der Kläger spricht sich gegen eine Delegierung aus, weil diese für ihn völlig unzweckmäßig wäre, und bringt vor, dass mit der Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt keine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreites verbunden wäre.

Das angerufene Gericht hält eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Wenn auch im Allgemeinen eine Delegierung dann geboten ist, wenn zumindest eine der Parteien und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, weil es dadurch in der Regel zu einer Verkürzung des Prozesses und einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten kommt (Fasching, LB2 Rz 209), gilt dies für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren dann nicht, wenn der Kläger den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen hat. Dieser Wahlgerichtsstand wurde dem klagenden Arbeitnehmer zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger im Falle der Überweisung aus Niederösterreich, wo er wohnhaft ist, nach Klagenfurt anreisen müsste (in diesem Sinn 8 NdA 1/99). Aus diesem Grund kann dem Delegierungsantrag der beklagten Partei nicht Folge gegeben werden.Wenn auch im Allgemeinen eine Delegierung dann geboten ist, wenn zumindest eine der Parteien und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, weil es dadurch in der Regel zu einer Verkürzung des Prozesses und einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten kommt (Fasching, LB2 Rz 209), gilt dies für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren dann nicht, wenn der Kläger den Gerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG in Anspruch genommen hat. Dieser Wahlgerichtsstand wurde dem klagenden Arbeitnehmer zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger im Falle der Überweisung aus Niederösterreich, wo er wohnhaft ist, nach Klagenfurt anreisen müsste (in diesem Sinn 8 NdA 1/99). Aus diesem Grund kann dem Delegierungsantrag der beklagten Partei nicht Folge gegeben werden.

Anmerkung

E65925 8NdA1.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008NDA00001.02.0610.000

Dokumentnummer

JJT_20020610_OGH0002_008NDA00001_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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