TE OGH 2002/6/11 1N513/02

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Manfred B*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Beatrix Wollner, Rechtsanwältin in Wien, und 2) Monika B*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 794.333 S (= 57.726,43 EUR) sA aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer vom 3. Juni 2002 im Verfahren über die zur AZ 3 Ob 295/01f erhobenen außerordentlichen Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. September 2001, GZ 4 R 135/01d-45, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer ist als Mitglied des 3. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei zur AZ 3 Ob 295/01f befangen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus,

dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dieses Urteil bekämpfte die Zweitbeklagte mit außerordentlicher Revision.

Dieses Rechtsmittel wurde nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung dem Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer zur Berichterstattung im 3. Senat zugeteilt. Dieser zeigte mit Note vom 3. 4. 2002 seine Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin habe an der angefochtenen Entscheidung als Senatsmitglied mitgewirkt. Dieser Umstand könnte bei objektiver Betrachungsweise den Anschein seiner Voreingenommenheit erwecken.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf persönlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, ZPO² § 19 JN Rz 4 f).Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf persönlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 19, JN Rz 4 f).

Im Lichte dieser Rechtslage kann der vom Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt tatsächlich den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil die allfällige Vermutung eines Verfahrensbeteiligten, seine Willensrichtung als Berichterstatter könnte durch Erwägungen der Rücksichtnahme auf seine Ehegattin als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst worden sein, durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar wäre.

Anmerkung

E66014 1N513.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:00100N00513.02.0611.000

Dokumentnummer

JJT_20020611_OGH0002_00100N00513_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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