Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Elias Mark H*****, infolge der Eingabe des Vaters DI Rocco G*****, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2002, GZ 45 R 65/02w-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. Dezember 2001, GZ 4 P 145/01f-24, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Sowohl der Vater als auch die Mutter werden im Pflegschaftsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten. Die für sie bestimmten Ausfertigungen der Entscheidung des Rekursgerichts (ON 28) wurden ihnen jedoch persönlich zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Auch im Außerstreitverfahren kann bei aufrechtem Bevollmächtigungsverhältnis eine Zustellung aber wirksam nur an den Vertreter erfolgen (SZ 23/337, EvBl 1964/329, EFSlg 82.654 uva). Erst durch eine wirksame Zustellung wird die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt.
Das Erstgericht wird daher eine wirksame Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu veranlassen und die Akten erst nach Ablauf der dadurch in Gang gesetzten Frist für einen außerordentlichen Revisionsrekurs wieder vorzulegen haben.
Textnummer
E65917European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00118.02P.0611.000Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
14.02.2011