TE OGH 2002/6/11 1N512/02

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Alexandra W*****, geboren 16. Juli 1985, Stefan W*****, geboren 3. März 1988, und Julia W*****, geboren 8. Juni 1991, in Obsorge der Mutter Gabriele R*****, die mit Revisionsrekurs des Vaters Helmut W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 11. März 2002, GZ 16 R 316/01m-87, zu 6 Ob 102/02x dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Anzeige des Vorhandenseins von Befangenheitsgründen des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Prückner vom 15. Mai 2002 den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Mödling mit Revisionsrekurs vorgelegte Pflegschaftssache AZ 7 P 120/97p ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 6. Senat angefallen, dessen Mitglied, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Prückner, gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er im Pflegschaftsverfahren seines minderjährigen Sohnes seine Einwendungen gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung unter anderem auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs B 1285/00, RdW 2001, 449, gestützt habe. Auf dieses Erkenntnis berufe sich auch der Revisionsrekurswerber, sodass durch die Mitwirkung an der Entscheidung in der Öffentlichkeit der abträgliche Eindruck entstehen könnte, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Prückner entscheide mittelbar über die ihn selbst betreffende Pflegschaftssache.Die vom Bezirksgericht Mödling mit Revisionsrekurs vorgelegte Pflegschaftssache AZ 7 P 120/97p ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 6. Senat angefallen, dessen Mitglied, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Prückner, gemäß Paragraph 22, GOG mitteilte, dass er im Pflegschaftsverfahren seines minderjährigen Sohnes seine Einwendungen gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung unter anderem auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs B 1285/00, RdW 2001, 449, gestützt habe. Auf dieses Erkenntnis berufe sich auch der Revisionsrekurswerber, sodass durch die Mitwirkung an der Entscheidung in der Öffentlichkeit der abträgliche Eindruck entstehen könnte, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Prückner entscheide mittelbar über die ihn selbst betreffende Pflegschaftssache.

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Prückner in Zweifel zu ziehen, zumal Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053). Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Prückner in Zweifel zu ziehen, zumal Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053). Der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN ist daher gegeben.

Anmerkung

E66013 1N512.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:00100N00512.02.0611.000

Dokumentnummer

JJT_20020611_OGH0002_00100N00512_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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