Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 16. April 2000 verstorbenen Dr. Milon A*****, infolge des Antrages des erbl Sohnes Peter A*****, auf Bewilligung des Verfahrenshilfe zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. März 2002, GZ 16 R 114/02g-77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 1. Februar 2002, GZ 2 A 120/00x-59, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 1. 2. 2002 verhängte das Erstgericht über den Antragsteller wegen beleidigender Äußerungen eine Ordnungsstrafe in Höhe von 290 EUR.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu beantworten gewesen seien.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zu beantworten gewesen seien.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses; er sei außer Stande, die Fortsetzung des Verfahrens aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Das Erstgericht legte diese Eingabe dem Obersten Gerichtshof als "außerordentlichen Revisionsrekurs" zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet der Tatsache, dass der Einschreiter seine Eingabe auch als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet hat, enthält sie inhaltlich doch nur den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, mit dem ersichtlich auch die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses angestrebt wird. Über diesen Verfahrenshilfeantrag wird das Erstgericht abzusprechen haben; die Verfahrenshilfenormen der ZPO gelten sinngemäß auch für das Verfahren außer Streitsachen (Art VIII § 3 Abs 1 VerfahrenshG). Sollte rechtzeitig (§ 521 Abs 3 iVm § 464 Abs 3 ZPO sowie Art VIII § 3 Abs 1 VerfahrenshG) ein außerordentlicher Revisionsrekurs - die Höhe der Ordnungsstrafe ist für dessen Zulässigkeit nicht von Bedeutung (vgl nur EvBl 1963/92 ua) - erhoben werden, wird der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen sein.Ungeachtet der Tatsache, dass der Einschreiter seine Eingabe auch als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet hat, enthält sie inhaltlich doch nur den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, mit dem ersichtlich auch die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses angestrebt wird. Über diesen Verfahrenshilfeantrag wird das Erstgericht abzusprechen haben; die Verfahrenshilfenormen der ZPO gelten sinngemäß auch für das Verfahren außer Streitsachen (Art römisch VIII Paragraph 3, Absatz eins, VerfahrenshG). Sollte rechtzeitig (Paragraph 521, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO sowie Art römisch VIII Paragraph 3, Absatz eins, VerfahrenshG) ein außerordentlicher Revisionsrekurs - die Höhe der Ordnungsstrafe ist für dessen Zulässigkeit nicht von Bedeutung vergleiche nur EvBl 1963/92 ua) - erhoben werden, wird der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen sein.
Anmerkung
E65920 1Ob132.02xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00132.02X.0611.000Dokumentnummer
JJT_20020611_OGH0002_0010OB00132_02X0000_000