Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Erna E*****, und
2. Hermann E*****, beide vertreten durch Mag. Heidemarie Gratz, Rechtsanwältin, 4050 Traun, Christlgasse 5, wider die beklagte Partei W***** GmbH *****, wegen EUR 40,70 sA, über Antrag der klagenden Parteien, zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache des Bezirksgerichtes Steyr oder ein anderes in Österreich gelegenes Bezirksgericht zu bestimmen, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren von der beklagten Partei den Ersatz von frustrierten Aufwendungen aus einer wegen einseitiger Abänderung des Reisetermins nicht konsumierten Pauschalreiseveranstaltung. Mit der Behauptung, sie seien Verbraucher, nehmen sie hiefür den in Art 16 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehenen Gerichtsstand in Anspruch und wollen beim Bezirksgericht Steyr klagen, weil sie in diesem Sprengel ihren Wohnsitz haben. Obwohl sie in dessen Zusammenhang selbst argumentieren, das Bezirksgericht Steyr sei "örtlich und sachlich zuständig", haben sie gemäß § 28 Abs 1 Z 3 JN die Ordination des Bezirksgerichtes Steyr oder eines sonst sachlich zuständigen Bezirksgerichtes (in Österreich) beantragt, weil die zitierte Verordnung nur die internationale Zuständigkeit Österreichs, nicht aber die örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes des Verbrauchers festlege.Die Kläger begehren von der beklagten Partei den Ersatz von frustrierten Aufwendungen aus einer wegen einseitiger Abänderung des Reisetermins nicht konsumierten Pauschalreiseveranstaltung. Mit der Behauptung, sie seien Verbraucher, nehmen sie hiefür den in Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehenen Gerichtsstand in Anspruch und wollen beim Bezirksgericht Steyr klagen, weil sie in diesem Sprengel ihren Wohnsitz haben. Obwohl sie in dessen Zusammenhang selbst argumentieren, das Bezirksgericht Steyr sei "örtlich und sachlich zuständig", haben sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, JN die Ordination des Bezirksgerichtes Steyr oder eines sonst sachlich zuständigen Bezirksgerichtes (in Österreich) beantragt, weil die zitierte Verordnung nur die internationale Zuständigkeit Österreichs, nicht aber die örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes des Verbrauchers festlege.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für die begehrte Ordination liegen nicht vor. Die genannte Verordnung ist mit 1. 3. 2002 in Kraft getreten. Deren Art 16 Abs 1 regelt nunmehr durch den Verweis auf "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit. Demnach erübrigt sich die Bestimmung eines in Österreich zuständigen Gerichtes; es kann - wie von den Antragstellern beabsichtigt - direkt beim Bezirksgericht Steyr geklagt werden.Die Voraussetzungen für die begehrte Ordination liegen nicht vor. Die genannte Verordnung ist mit 1. 3. 2002 in Kraft getreten. Deren Artikel 16, Absatz eins, regelt nunmehr durch den Verweis auf "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit. Demnach erübrigt sich die Bestimmung eines in Österreich zuständigen Gerichtes; es kann - wie von den Antragstellern beabsichtigt - direkt beim Bezirksgericht Steyr geklagt werden.
Der Ordinationsantrag war daher abzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0102084).Der Ordinationsantrag war daher abzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0102084).
Anmerkung
E65940 5Nd507.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050ND00507.02.0611.000Dokumentnummer
JJT_20020611_OGH0002_0050ND00507_0200000_000