TE OGH 2002/6/12 7Ob42/02f

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Veröffentlicht am 12.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidemarie W*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Dietmar Neugebauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 36.336,42), über den außerordentlichen Revisionsrekurs (Rekurs) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. August 2001, GZ 1 R 102/01d-12, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. April 2001, GZ 25 Cg 32/01y-7, teilweise zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes richtet, als jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO), im Übrigen gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes richtet, als jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO), im Übrigen gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der bisherige Verfahrensgang seit Klageeinbringung am 15. 2. 2001 wurde bereits ausführlich im Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. 2. 2002 (ON 22) zur Darstellung gebracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher hierauf verwiesen werden.

Rechtliche Beurteilung

Nunmehr hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt, der ordentliche Revisionrekurs jedoch nicht zulässig sei. Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes (ON 12) ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 528 Abs 3 ZPO zu beurteilen, der jedoch teils mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO), teils gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (Bekämpfung der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes) absolut ("jedenfalls") unzulässig ist. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei Punkt 2. der Entscheidung des Erstgerichtes, wonach "die Mitteilung der beklagten Partei [nunmehr laut rechtskräftigem Berichtigungsbeschluss gemäß 235 Abs 5 ZPO:Nunmehr hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt, der ordentliche Revisionrekurs jedoch nicht zulässig sei. Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes (ON 12) ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 3, ZPO zu beurteilen, der jedoch teils mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO), teils gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO (Bekämpfung der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes) absolut ("jedenfalls") unzulässig ist. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei Punkt 2. der Entscheidung des Erstgerichtes, wonach "die Mitteilung der beklagten Partei [nunmehr laut rechtskräftigem Berichtigungsbeschluss gemäß 235 Absatz 5, ZPO:

D*****], dass sämtliche bisher von der D*****abgegebenen Erklärungen auch für sie verbindlich und somit geheilt sind, zur Kenntnis dient", um keine Entscheidung mit Charakter eines (anfechtbaren) Beschlusses handelt: Dafür bedarf es nach der Rechtsprechung einer Willenserklärung des Gerichtes, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft; fehlt einer Erklärung des Gerichtes der Charakter einer solchen Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, selbst wenn sie fälschlicherweise als Beschluss bezeichnet worden wäre (RIS-Justiz RS0106917; EvBl 2001/95). Darauf hat das Rekursgericht sowohl in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung als auch im nachgetragenen Beschluss zur Bewertung samt Nichtzulassungsausspruch bereits zutreffend hingewiesen. Dieser Zurückweisungsbeschluss bedarf gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung. Die weitwendigen und zum Teil unverständlichen Ausführungen im Rechtsmittel unter Zitierung sämtlicher "Revisionsgründe" (gemeint wohl des § 503 ZPO) relevieren keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des (richtig) § 528 Abs 1 ZPO.D*****], dass sämtliche bisher von der D*****abgegebenen Erklärungen auch für sie verbindlich und somit geheilt sind, zur Kenntnis dient", um keine Entscheidung mit Charakter eines (anfechtbaren) Beschlusses handelt: Dafür bedarf es nach der Rechtsprechung einer Willenserklärung des Gerichtes, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft; fehlt einer Erklärung des Gerichtes der Charakter einer solchen Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, selbst wenn sie fälschlicherweise als Beschluss bezeichnet worden wäre (RIS-Justiz RS0106917; EvBl 2001/95). Darauf hat das Rekursgericht sowohl in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung als auch im nachgetragenen Beschluss zur Bewertung samt Nichtzulassungsausspruch bereits zutreffend hingewiesen. Dieser Zurückweisungsbeschluss bedarf gemäß Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung. Die weitwendigen und zum Teil unverständlichen Ausführungen im Rechtsmittel unter Zitierung sämtlicher "Revisionsgründe" (gemeint wohl des Paragraph 503, ZPO) relevieren keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des (richtig) Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E65830 7Ob42.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00042.02F.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20020612_OGH0002_0070OB00042_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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