TE OGH 2002/6/12 7Ob107/02i

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Veröffentlicht am 12.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Dr. Rainer B*****, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist und Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Erlagsgegner 1. Zoran B*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, und 2. M***** GmbH (richtig: M***** GmbH), *****, wegen Hinterlegung (S 295.000,-- sA = EUR 21.438,49 sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erlegers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2001, GZ 45 R 439/01v-37, womit infolge Rekurses des Erlegers der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 28. Juni 2001, 10 Nc 32/95s-34, (mit Maßgabe) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien angewiesen wird, die zu HMB 278/95 erliegende Masse im Betrag von S 295.000,-- sA wie folgt zu realisieren und auszufolgen:

1. im Umfang der Pfändung und Überweisung zu 25 E 7281/99s des Bezirksgerichtes Döbling an den Erleger Dr. Rainer B*****;

2. den verbleibenden Restbetrag an den Ersterlagsgegner Zoran B*****.

Text

Begründung:

Der Erleger ist Rechtsanwalt und war Rechtsvertreter des Ersterlagsgegners in einem Kündigungsstreit, im Rahmen dessen es zu einer vergleichsweisen Regelung zwischen beiden Erlagsgegnern kam, auf Grund welcher von der Zweiterlagsgegnerin insgesamt S 305.000,-- an den Erleger gezahlt wurden. Da der Ersterlagsgegner über mehrere Jahre "verschollen" war, hinterlegte der Erleger nach Abzug eines Kostenanteiles von S 10.000,-- den Restbetrag von S 295.000,-- gemäß § 1425 ABGB beim Erstgericht. Zur Begründung brachte er vor, dass beide Erlagsgegner ihm gegenüber als Forderungsprätendenten aufgetreten seien und er auf Grund dieser Gläubigermehrheit samt unklarer Rechtslage nicht ersehen könne, wem der Restbetrag tatsächlich zustehe.Der Erleger ist Rechtsanwalt und war Rechtsvertreter des Ersterlagsgegners in einem Kündigungsstreit, im Rahmen dessen es zu einer vergleichsweisen Regelung zwischen beiden Erlagsgegnern kam, auf Grund welcher von der Zweiterlagsgegnerin insgesamt S 305.000,-- an den Erleger gezahlt wurden. Da der Ersterlagsgegner über mehrere Jahre "verschollen" war, hinterlegte der Erleger nach Abzug eines Kostenanteiles von S 10.000,-- den Restbetrag von S 295.000,-- gemäß Paragraph 1425, ABGB beim Erstgericht. Zur Begründung brachte er vor, dass beide Erlagsgegner ihm gegenüber als Forderungsprätendenten aufgetreten seien und er auf Grund dieser Gläubigermehrheit samt unklarer Rechtslage nicht ersehen könne, wem der Restbetrag tatsächlich zustehe.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 21. 3. 1995 den Erlag gemäß § 1425 ABGB zu Gericht angenommen und die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien um den fruchtbringenden Erlag ersucht. Als Ausfolgebedingung wurde festgehalten, dass die Ausfolgung des erlegten Betrages auf Antrag im Einvernehmen der Erlagsgegner über Antrag des Erlegers im Einvernehmen mit diesen oder auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen habe. Mit Beschluss vom 13. 12. 1999 bewilligte das Erstgericht als Exekutionsgericht zu 25 E 7281/99s dem Erleger als betreibender Partei die Exekution gegen den Ersterlagsgegner als Verpflichteten zur Hereinbringung einer weiteren titulierten Forderung (Kosten und Zinsen) in Höhe von S 151.169,50 samt 4 % Zinsen seit 21. 10. 1999 durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung gegen die Drittschuldnerin "Bezirksgericht Döbling als Verwahrschaftsgericht zu 10 Nc 32/95s" (also in der vorliegenden Erlagssache) - richtig:Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 21. 3. 1995 den Erlag gemäß Paragraph 1425, ABGB zu Gericht angenommen und die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien um den fruchtbringenden Erlag ersucht. Als Ausfolgebedingung wurde festgehalten, dass die Ausfolgung des erlegten Betrages auf Antrag im Einvernehmen der Erlagsgegner über Antrag des Erlegers im Einvernehmen mit diesen oder auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen habe. Mit Beschluss vom 13. 12. 1999 bewilligte das Erstgericht als Exekutionsgericht zu 25 E 7281/99s dem Erleger als betreibender Partei die Exekution gegen den Ersterlagsgegner als Verpflichteten zur Hereinbringung einer weiteren titulierten Forderung (Kosten und Zinsen) in Höhe von S 151.169,50 samt 4 % Zinsen seit 21. 10. 1999 durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung gegen die Drittschuldnerin "Bezirksgericht Döbling als Verwahrschaftsgericht zu 10 Nc 32/95s" (also in der vorliegenden Erlagssache) - richtig:

Republik Österreich als Erlagsgericht (SZ 46/107). Mit weiterem Beschluss vom 15. 2. 2000 wurde der Verwahrungsabteilung aufgetragen, diese Exekutionsbewilligung gemäß §§ 309, 310 Geo. vorzumerken. Nachdem die Zweiterlagsgegnerin in einem gegen den Ersterlagsgegner zu 24 Cg 155/95f des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wegen Erwirkung dessen Zustimmungserklärung zur Ausfolgung des Erlagsbetrages, in eventu Zahlung geführten Rechtsstreit rechtskräftig unterlegen war, teilte sie dem Erstgericht als Verwahrschaftsgericht mit, dass der Erlagsgegenstand (ausschließlich) dem Ersterlagsgegner zustehe und daher an diesen auszufolgen sei. Der Kläger stellte hierauf beim Erstgericht den Antrag, mittels Beschlusses auszusprechen, dass die bei der Verwahrungsabteilung erliegende Masse im Betrag von S 295.000,-- sA dem Ersterlagsgegner zustehe, und nach Rechtskraft dieses Beschlusses weiter auszusprechen, dass im Rahmen der Forderungsexekution zu 25 E 7281/99s der Betrag von S 165.797,90 (hievon S 151.169,50 Kapital, S 9.574,-- Zinsen und S 5.054,40 Exekutionskosten) an ihn als betreibende Partei angewiesen werde.Republik Österreich als Erlagsgericht (SZ 46/107). Mit weiterem Beschluss vom 15. 2. 2000 wurde der Verwahrungsabteilung aufgetragen, diese Exekutionsbewilligung gemäß Paragraphen 309,, 310 Geo. vorzumerken. Nachdem die Zweiterlagsgegnerin in einem gegen den Ersterlagsgegner zu 24 Cg 155/95f des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wegen Erwirkung dessen Zustimmungserklärung zur Ausfolgung des Erlagsbetrages, in eventu Zahlung geführten Rechtsstreit rechtskräftig unterlegen war, teilte sie dem Erstgericht als Verwahrschaftsgericht mit, dass der Erlagsgegenstand (ausschließlich) dem Ersterlagsgegner zustehe und daher an diesen auszufolgen sei. Der Kläger stellte hierauf beim Erstgericht den Antrag, mittels Beschlusses auszusprechen, dass die bei der Verwahrungsabteilung erliegende Masse im Betrag von S 295.000,-- sA dem Ersterlagsgegner zustehe, und nach Rechtskraft dieses Beschlusses weiter auszusprechen, dass im Rahmen der Forderungsexekution zu 25 E 7281/99s der Betrag von S 165.797,90 (hievon S 151.169,50 Kapital, S 9.574,-- Zinsen und S 5.054,40 Exekutionskosten) an ihn als betreibende Partei angewiesen werde.

Der Ersterlagsgegner sprach sich gegen eine Ausfolgung des erlegten Betrages an den Erleger aus, da es hiefür an einer gerichtlichen Entscheidung mangle, wobei auch "das Problem der unzulässigen Gläubigerbevorzugung zu berücksichtigen" sei. Lediglich die Zweiterlagsgegnerin stimmte der vom Erleger begehrten Ausfolgung zu. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 28. 6. 2001 wies das Erstgericht beide Anträge des Erlegers ab, da - so seine rechtlichen Ausführungen - derzeit weder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliege, welche über den Erlag als solchen abspreche, aus der also klar ersichtlich sei, an wen und in welchem Rang der hinterlegte Geldbetrag ausgefolgt werden solle, noch zwischen den Parteien hierüber Einvernehmen bestehe; es wäre daher Sache des Erlegers und des (Erst-)Erlagsgegners, sich entweder zu einigen, oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung darüber zu erwirken, an wen und in welchem Rang die erlegten Beträge auszuzahlen seien.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erlegers nicht Folge, sondern bestätigte die bekämpfte Entscheidung mit der Maßgabe, dass dessen Anträge statt ab- zurückgewiesen wurden; es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, dass der Erleger vorliegendenfalls auch als Gläubiger des Ersterlagsgegners aufgetreten sei; als solcher komme ihm jedoch im Erlagsverfahren keine Parteistellung zu. Sein Pfandrecht habe nur den allfälligen Ausfolgungsanspruch des Ersterlagsgegners zum Gegenstand; dabei sei es Sache des Ersterlagsgegners, einen Ausfolgungsanspruch geltend zu machen; eine über Antrag eines Gläubigers zu erfolgende Feststellung des Ausfolgungsanspruches des Ersterlagsgegners im Erlagsverfahren sei unzulässig. Die Anträge des Erlegers als Gläubiger des Ersterlagsgegners seien daher richtig zurück- statt abzuweisen gewesen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung erhob der Erleger zunächst einen Antrag an das Rekursgericht auf Zulassung des Revisionsrekurses gemäß § 14a AußStrG samt ordentlichem Revisionsrekurs (aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) mit dem Antrag, die angefochtene Rekursentscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, über seinen Rekurs in der Sache zu entscheiden. Mit weiterem Beschluss vom 27. 2. 2002 wies das Rekursgericht den "Abänderungsantrag" zurück, weil sein Entscheidungsgegenstand S 260.000,-- (nunmehr EUR 20.000,--) überstiegen habe und daher ohnedies gemäß § 14 Abs 5 AußStrG der außerordentliche Revisionsrekurs erhoben werden könne.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erlegers nicht Folge, sondern bestätigte die bekämpfte Entscheidung mit der Maßgabe, dass dessen Anträge statt ab- zurückgewiesen wurden; es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, dass der Erleger vorliegendenfalls auch als Gläubiger des Ersterlagsgegners aufgetreten sei; als solcher komme ihm jedoch im Erlagsverfahren keine Parteistellung zu. Sein Pfandrecht habe nur den allfälligen Ausfolgungsanspruch des Ersterlagsgegners zum Gegenstand; dabei sei es Sache des Ersterlagsgegners, einen Ausfolgungsanspruch geltend zu machen; eine über Antrag eines Gläubigers zu erfolgende Feststellung des Ausfolgungsanspruches des Ersterlagsgegners im Erlagsverfahren sei unzulässig. Die Anträge des Erlegers als Gläubiger des Ersterlagsgegners seien daher richtig zurück- statt abzuweisen gewesen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung erhob der Erleger zunächst einen Antrag an das Rekursgericht auf Zulassung des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 14 a, AußStrG samt ordentlichem Revisionsrekurs (aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) mit dem Antrag, die angefochtene Rekursentscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, über seinen Rekurs in der Sache zu entscheiden. Mit weiterem Beschluss vom 27. 2. 2002 wies das Rekursgericht den "Abänderungsantrag" zurück, weil sein Entscheidungsgegenstand S 260.000,-- (nunmehr EUR 20.000,--) überstiegen habe und daher ohnedies gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG der außerordentliche Revisionsrekurs erhoben werden könne.

Über diesbezüglichen Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes brachte der Kläger sein Rechtsmittel hierauf neuerlich (und inhaltsgleich) als außerordentlichen Revisionsrekurs samt identem Rechtsmittelantrag ein und erhob zusätzlich (in eventu) - für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis kommen sollte, dass der Streitwert S 260.000,-- nicht übersteige - auch Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem sein Abänderungsantrag auf Zulassung der ordentlichen "Revision" (gemeint wohl: seines ordentlichen Revisionsrekurses) zurückgewiesen wurde.

Nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers sei die bekämpfte Entscheidung "offenkundig unrichtig". Da bereits eine rechtskräftige Entscheidung im Ausfolgungsprozess zu Gunsten des Ersterlagsgegners vorliege und die Zweiterlagsgegnerin auch ausdrücklich gegenüber dem Verwahrschaftsgericht bekanntgegeben habe, dass der Erlagsgegenstand nur dem Ersterlagsgegner zustehe, seien sämtliche Voraussetzungen für die Freigabe des Erlages an diesen gegeben. Als Überweisungsgläubiger auf Grund der ihm bewilligten Forderungspfändung und Überweisung übe er nur Rechte des Ersterlagsgegners auf den Erlag aus; dass aber dieser Partei des Erlagsverfahrens sei, könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichtes widerspreche "logischen Denkgesetzen".

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist wegen Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht, welche im Sinne der Rechtssicherheit richtigzustellen ist (§ 14 Abs 1 AußStrG), zulässig und auch berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:Der Revisionsrekurs ist wegen Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht, welche im Sinne der Rechtssicherheit richtigzustellen ist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG), zulässig und auch berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:

Angelegenheiten des gerichtlichen Erlages nach § 1425 ABGB gehören in das außerstreitige Verfahren (RIS-Justiz RS0033469). In Rechtsstreitigkeiten über die (Zustimmung zur) Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlages hat eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht stattzufinden, weil der Streitgegenstand in jenem Geldbetrag besteht, dessen Ausfolgung begehrt wird (7 Ob 126/00f; RIS-Justiz RS0033575). Dies hat auch im gleichermaßen vermögensrechtliche Natur aufweisenden außerstreitigen Ausfolgungsverfahren zu gelten. Da auch in diesem der maßgebliche Entscheidungsgegenstand S 295.000,-- (EUR 21.438,49) beträgt, bedurfte es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht im Sinne des § 14a AußStrG nicht. Das Rekursgericht hat daher zutreffend den demgemäß unzulässigen (weil unnotwendigen) Abänderungsantrag seines Unzulässigkeitsausspruches eines ordentlichen Revisionsrekurses nach dieser Gesetzesstelle beschlussmäßig zurückgewiesen. Auf den hiegegen ausdrücklich nur hilfsweise erhobenen Rekurs braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, weil das (primär erhobene) Rechtsmittel des Erlegers - wie vom Rekursgericht ebenfalls zutreffend erkannt und ausgeführt - als außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 14 Abs 5 AußStrG zu behandeln und vom Rechtsmittelwerber (nach entsprechendem Verbesserungsauftrag) auch in diesem Sinne fristgerecht verbessert worden ist. Angelegenheiten des gerichtlichen Erlages nach Paragraph 1425, ABGB gehören in das außerstreitige Verfahren (RIS-Justiz RS0033469). In Rechtsstreitigkeiten über die (Zustimmung zur) Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlages hat eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht stattzufinden, weil der Streitgegenstand in jenem Geldbetrag besteht, dessen Ausfolgung begehrt wird (7 Ob 126/00f; RIS-Justiz RS0033575). Dies hat auch im gleichermaßen vermögensrechtliche Natur aufweisenden außerstreitigen Ausfolgungsverfahren zu gelten. Da auch in diesem der maßgebliche Entscheidungsgegenstand S 295.000,-- (EUR 21.438,49) beträgt, bedurfte es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht im Sinne des Paragraph 14 a, AußStrG nicht. Das Rekursgericht hat daher zutreffend den demgemäß unzulässigen (weil unnotwendigen) Abänderungsantrag seines Unzulässigkeitsausspruches eines ordentlichen Revisionsrekurses nach dieser Gesetzesstelle beschlussmäßig zurückgewiesen. Auf den hiegegen ausdrücklich nur hilfsweise erhobenen Rekurs braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, weil das (primär erhobene) Rechtsmittel des Erlegers - wie vom Rekursgericht ebenfalls zutreffend erkannt und ausgeführt - als außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG zu behandeln und vom Rechtsmittelwerber (nach entsprechendem Verbesserungsauftrag) auch in diesem Sinne fristgerecht verbessert worden ist.

Ein nach § 1425 ABGB erlegter Betrag ist bei einer Mehrheit von Ansprechern ua dann auszufolgen, wenn einverständliche Anträge vorliegen oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen, die einer gegen die übrigen Ansprecher erwirkt hat (SZ 46/107 mwN; ausführlich auch Danzl, Geo. Anm 1 zu § 314). Der vorliegende Fall ist nun durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der - zufolge Obsiegens im Prätendentenstreit samt Zustimmungserklärung der vormaligen Mitgläubigerin und Zweiterlagsgegnerin - allein verbliebene Ersterlagsgegner, an den "auszufolgen" auch der Erleger - um auf diesem Wege seine Forderung einziehen zu können - anstrebt, nicht nur bezüglich der Erlagssumme ausfolgeberechtigter Gläubiger, sondern gleichzeitig und darüber hinaus auch - im Umfang der Pfändung und Überweisung - Schuldner (Verpflichteter) bezüglich der titulierten (und zufolge rechtskräftiger Exekutionsbewilligung vom Erleger betriebenen) Honorarforderung ist. Damit unterscheidet sich aber die vorliegende Konstellation ganz wesentlich von den vom Rekursgericht für seinen Standpunkt zitierten Judikaten, ging es doch dort - soweit der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hatte, dass dem Gläubiger eines Erlagsgegners im Erlagsverfahren keine Parteistellung zukomme - jeweils um von den Parteien des Erlagsverfahrens differente ("sonstige") Personen (6 Ob 575/79 = EvBl 1979/199; in 5 Ob 611/82 = MietSlg 35.266 nur obiter, weil es dort nicht um einen Ausfolgungsstreit im außerstreitigen Erlagsverfahren, sondern einen Räumungsstreit im streitigen Zivilrechtsweg ging).Ein nach Paragraph 1425, ABGB erlegter Betrag ist bei einer Mehrheit von Ansprechern ua dann auszufolgen, wenn einverständliche Anträge vorliegen oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen, die einer gegen die übrigen Ansprecher erwirkt hat (SZ 46/107 mwN; ausführlich auch Danzl, Geo. Anmerkung 1 zu Paragraph 314,). Der vorliegende Fall ist nun durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der - zufolge Obsiegens im Prätendentenstreit samt Zustimmungserklärung der vormaligen Mitgläubigerin und Zweiterlagsgegnerin - allein verbliebene Ersterlagsgegner, an den "auszufolgen" auch der Erleger - um auf diesem Wege seine Forderung einziehen zu können - anstrebt, nicht nur bezüglich der Erlagssumme ausfolgeberechtigter Gläubiger, sondern gleichzeitig und darüber hinaus auch - im Umfang der Pfändung und Überweisung - Schuldner (Verpflichteter) bezüglich der titulierten (und zufolge rechtskräftiger Exekutionsbewilligung vom Erleger betriebenen) Honorarforderung ist. Damit unterscheidet sich aber die vorliegende Konstellation ganz wesentlich von den vom Rekursgericht für seinen Standpunkt zitierten Judikaten, ging es doch dort - soweit der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hatte, dass dem Gläubiger eines Erlagsgegners im Erlagsverfahren keine Parteistellung zukomme - jeweils um von den Parteien des Erlagsverfahrens differente ("sonstige") Personen (6 Ob 575/79 = EvBl 1979/199; in 5 Ob 611/82 = MietSlg 35.266 nur obiter, weil es dort nicht um einen Ausfolgungsstreit im außerstreitigen Erlagsverfahren, sondern einen Räumungsstreit im streitigen Zivilrechtsweg ging).

Da es sich beim Erleger nicht um einen solchen Dritten, am Erlagsverfahren nicht beteiligten Gläubiger handelt, sondern um eine der beiden Parteien (nämlich den Antragsteller) des Erlagsverfahrens, dessen Gläubiger (Ersterlagsgegner) schon im Erlagsgesuch als Begünstigter - für den zwischenzeitlich eingetretenen Fall des Obsiegens gegenüber der vormaligen als Zweitbegünstigter genannten Zweiterlagsgegnerin - bezeichnet worden war, welcher Fall inzwischen auch tatsächlich eingetreten ist, ist jedenfalls Punkt 1. des Antrages des Erlegers, entsprechend auszusprechen, dass die bei der Verwahrungsabteilung erliegende Masse im Betrag von S 295.000,-- sA dem Ersterlagsgegner an sich zusteht, berechtigt. Da dem Erleger durch die Exekutionsbewilligung die Stellung eines Überweisungsgläubigers nach § 308 EO zukommt (hiezu ausführlich Oberhammer in Angst, EO Rz 1 zu § 308), kann er selbstredend die (Ausfolgungs-)Forderung so geltend machen, wie sie ansonsten dem Verpflichteten (Ersterlagsgegner) gegen den Drittschuldner (Verwahrschaftsgericht) zustünde (SZ 52/37: "Auf den Überweisungsgläubiger wird das Recht übertragen, die dem Verpflichteten verbleibende Gläubigerstellung gegen den Drittschuldner privatrechtlich auszuüben und die der Forderung zur Seite stehenden Rechtsschutzansprüche geltend zu machen. Der Überweisungsgläubiger kann ... alle ... Willenserklärungen, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen, abgeben und aus dem gepfändenten Recht entspringende Forderungen zum Entstehen bringen"). Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt damit darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen (Oberhammer aaO Rz 2). Dazu gehört damit auch die ansonsten dem Erlagsgegner (als Forderungsgläubiger der Erlagssumme) zustehende Antragstellung zur Ausfolgung des grundsätzlich ihm zustehenden Erlagsbetrages, ist doch nach der Überweisung zur Einziehung nur mehr der betreibende Gläubiger berechtigt, das Exekutionsobjekt zu realisieren (Zechner, Forderungsexekution, Rz 5 zu § 308 mwN). Bereits zu SZ 46/107 (= JBl 1974, 625 = EvBl 1974/80; zitiert und ausführlich näher behandelt auch von Zechner, aaO Rz 8 letzter Absatz zu § 308) hat der Oberste Gerichtshof demgemäß ausgesprochen, dass dann, wenn - wie hier - dem betreibenden Gläubiger ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung sonst der Verpflichtete Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen wurde, ersterer zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners an ihn weder einer Einwilligung des Verpflichteten noch eines Urteiles, das eine fehlende Einwilligung ersetzen soll, bedarf. Es verhält sich also hier (entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes) wegen der Wirkung des § 308 Abs 1 EO nicht so, dass dem Ausfolgungsauftrag das Hindernis einer fehlenden Zustimmung des Ersterlagsgegners im Wege stünde - ganz abgesehen davon, dass im Annahmebeschluss des verfahrensgegenständlichen Erlages durch das Erstgericht eine Ausfolgung selbst über Antrag des Erlegers allein ausdrücklich ausgesprochen und zugelassen worden war.Da es sich beim Erleger nicht um einen solchen Dritten, am Erlagsverfahren nicht beteiligten Gläubiger handelt, sondern um eine der beiden Parteien (nämlich den Antragsteller) des Erlagsverfahrens, dessen Gläubiger (Ersterlagsgegner) schon im Erlagsgesuch als Begünstigter - für den zwischenzeitlich eingetretenen Fall des Obsiegens gegenüber der vormaligen als Zweitbegünstigter genannten Zweiterlagsgegnerin - bezeichnet worden war, welcher Fall inzwischen auch tatsächlich eingetreten ist, ist jedenfalls Punkt 1. des Antrages des Erlegers, entsprechend auszusprechen, dass die bei der Verwahrungsabteilung erliegende Masse im Betrag von S 295.000,-- sA dem Ersterlagsgegner an sich zusteht, berechtigt. Da dem Erleger durch die Exekutionsbewilligung die Stellung eines Überweisungsgläubigers nach Paragraph 308, EO zukommt (hiezu ausführlich Oberhammer in Angst, EO Rz 1 zu Paragraph 308,), kann er selbstredend die (Ausfolgungs-)Forderung so geltend machen, wie sie ansonsten dem Verpflichteten (Ersterlagsgegner) gegen den Drittschuldner (Verwahrschaftsgericht) zustünde (SZ 52/37: "Auf den Überweisungsgläubiger wird das Recht übertragen, die dem Verpflichteten verbleibende Gläubigerstellung gegen den Drittschuldner privatrechtlich auszuüben und die der Forderung zur Seite stehenden Rechtsschutzansprüche geltend zu machen. Der Überweisungsgläubiger kann ... alle ... Willenserklärungen, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen, abgeben und aus dem gepfändenten Recht entspringende Forderungen zum Entstehen bringen"). Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt damit darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen (Oberhammer aaO Rz 2). Dazu gehört damit auch die ansonsten dem Erlagsgegner (als Forderungsgläubiger der Erlagssumme) zustehende Antragstellung zur Ausfolgung des grundsätzlich ihm zustehenden Erlagsbetrages, ist doch nach der Überweisung zur Einziehung nur mehr der betreibende Gläubiger berechtigt, das Exekutionsobjekt zu realisieren (Zechner, Forderungsexekution, Rz 5 zu Paragraph 308, mwN). Bereits zu SZ 46/107 (= JBl 1974, 625 = EvBl 1974/80; zitiert und ausführlich näher behandelt auch von Zechner, aaO Rz 8 letzter Absatz zu Paragraph 308,) hat der Oberste Gerichtshof demgemäß ausgesprochen, dass dann, wenn - wie hier - dem betreibenden Gläubiger ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung sonst der Verpflichtete Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen wurde, ersterer zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners an ihn weder einer Einwilligung des Verpflichteten noch eines Urteiles, das eine fehlende Einwilligung ersetzen soll, bedarf. Es verhält sich also hier (entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes) wegen der Wirkung des Paragraph 308, Absatz eins, EO nicht so, dass dem Ausfolgungsauftrag das Hindernis einer fehlenden Zustimmung des Ersterlagsgegners im Wege stünde - ganz abgesehen davon, dass im Annahmebeschluss des verfahrensgegenständlichen Erlages durch das Erstgericht eine Ausfolgung selbst über Antrag des Erlegers allein ausdrücklich ausgesprochen und zugelassen worden war.

Damit kommt aber auch dem weiteren (zweiten) Antrag des Erlegers vom 19. 4. 2001 Berechtigung zu, weshalb die aus dem Spruch ersichtliche Anordnung in Abänderung der ab- bzw zurückweislichen Entscheidungen der Vorinstanzen zu treffen war. Dass der Rechtsmittelwerber hiebei bloß die Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes samt Auftrag zur neuerlichen Entscheidung durch dieses in merito beantragte, schadet nicht, weil nach dem Vorgesagten bereits alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache durch den Obersten Gerichtshof erfüllt sind. Das Rekursgericht hat die Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers aus unzutreffenden Gründen verneint, hätte jedoch (bei Bejahung derselben) ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden gehabt, die nunmehr der Oberste Gerichtshof (ohne weitere Aufklärung von Tatfragen) zu lösen hatte. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (zur Nachholung eines Abänderungsantrages im Revisionsrekurs: vgl JBl 1987, 189 = EvBl 1987/19) ist bei dieser Sachlage daher entbehrlich und wäre ein bloßer verfahrensverzögernder Formalismus.Damit kommt aber auch dem weiteren (zweiten) Antrag des Erlegers vom 19. 4. 2001 Berechtigung zu, weshalb die aus dem Spruch ersichtliche Anordnung in Abänderung der ab- bzw zurückweislichen Entscheidungen der Vorinstanzen zu treffen war. Dass der Rechtsmittelwerber hiebei bloß die Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes samt Auftrag zur neuerlichen Entscheidung durch dieses in merito beantragte, schadet nicht, weil nach dem Vorgesagten bereits alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache durch den Obersten Gerichtshof erfüllt sind. Das Rekursgericht hat die Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers aus unzutreffenden Gründen verneint, hätte jedoch (bei Bejahung derselben) ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden gehabt, die nunmehr der Oberste Gerichtshof (ohne weitere Aufklärung von Tatfragen) zu lösen hatte. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (zur Nachholung eines Abänderungsantrages im Revisionsrekurs: vergleiche JBl 1987, 189 = EvBl 1987/19) ist bei dieser Sachlage daher entbehrlich und wäre ein bloßer verfahrensverzögernder Formalismus.

Anmerkung

E66251 7Ob107.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00107.02I.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20020612_OGH0002_0070OB00107_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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