TE OGH 2002/6/12 7Ob121/02y

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Veröffentlicht am 12.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Carola S*****, geboren am *****, bei der Mutter Michaela S*****, Bankangestellte, ***** infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing. Bernhard Egon S*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr. Siegfried Legat, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 10. April 2002, GZ 3 R 63/02z-72a, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 26. Februar 2002, GZ 2 P 1613/95p-68a, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31. Dezember 1997 ergangen sind, sind die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen anzuwenden. § 14b Abs 1 AußStrG entspricht der zuvor geltenden Rechtslage nach § 14 Abs 4 AußStrG. Nach stRsp zu letzterer Bestimmung, die fortzuschreiben ist (1 Ob 93/01k; 6 Ob 44/99k = RdW 1999, 599 = EvBl 1999/159 u.a. RIS-Justiz RS0007219 [T3]), sind Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die - wie hier - keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut unzulässig.Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31. Dezember 1997 ergangen sind, sind die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG entspricht der zuvor geltenden Rechtslage nach Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG. Nach stRsp zu letzterer Bestimmung, die fortzuschreiben ist (1 Ob 93/01k; 6 Ob 44/99k = RdW 1999, 599 = EvBl 1999/159 u.a. RIS-Justiz RS0007219 [T3]), sind Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die - wie hier - keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut unzulässig.

Fehlt der Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, kann nicht einmal ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (stRsp, RIS-Justiz RS0030814; RS0109580 zuletzt: 7 Ob 28/02x). Diese Regelung gilt allerdings nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse (RIS-Justiz RS0111919). Von dieser Voraussetzung ist hier auszugehen; hat doch das Rekursgericht den von der Mutter angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss (mit dem das Unterhaltsmehrbegehren auch im dritten Rechtsgang abgewiesen wurde) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgehoben. Die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 ZPO kann sich somit gar nicht stellen (1 Ob 93/01k).Fehlt der Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, kann nicht einmal ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (stRsp, RIS-Justiz RS0030814; RS0109580 zuletzt: 7 Ob 28/02x). Diese Regelung gilt allerdings nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse (RIS-Justiz RS0111919). Von dieser Voraussetzung ist hier auszugehen; hat doch das Rekursgericht den von der Mutter angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss (mit dem das Unterhaltsmehrbegehren auch im dritten Rechtsgang abgewiesen wurde) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgehoben. Die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, ZPO kann sich somit gar nicht stellen (1 Ob 93/01k).

Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E66254 7Ob121.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00121.02Y.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20020612_OGH0002_0070OB00121_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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