Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marlene B*****, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in Landeck, wider die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Otmar Maier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 12.890,05 sA und Feststellung (Streitwert EUR 7.262,28), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Februar 2002, GZ 2 R 8/02x-35, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die berufungsgerichtliche Entscheidung ist durch oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt: Es besteht keine Verpflichtung der Agrargemeinde, einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen (7 Ob 43/63 = JBl 1964, 90); dies gilt auch dann, wenn dort gutmütige Pferde gehalten werden (1 Ob 564/89). Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie allerdings gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können (vgl 8 Ob 201, 202/79). Es besteht infolgedessen auch keine besondere Pflicht der Agrargemeinde oder des einzelnen Tierhalters, Wanderer vor dem Betreten eines Weges zu warnen, der über eine Weide führt, auf der Tiere gehalten werden, die als nicht aggressiv bekannt sind. Vorliegendenfalls waren bereits vor dem Öffnen des Tores die weidenden Kühe und Pferde zu sehen, sodass sich die Klägerin selbst ein Bild machen konnte, ob sie diesen Wanderweg benützen wollte. Das Haflingerfohlen des Beklagten, das die Klägerin auf der Schulter touchierte, wodurch diese zu Sturz kam und sich den Arm brach, war festgestelltermaßen nicht aggressiv, es schlug weder aus, noch biss es, sondern lediglich lebhaft in einem Ausmaß, wie dies auch andere junge Pferde sind. Das Fohlen konnte daher ohne gesonderte Verwahrung auf der Alm, über die der Wanderweg führte, gehalten werden.Die berufungsgerichtliche Entscheidung ist durch oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt: Es besteht keine Verpflichtung der Agrargemeinde, einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen (7 Ob 43/63 = JBl 1964, 90); dies gilt auch dann, wenn dort gutmütige Pferde gehalten werden (1 Ob 564/89). Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie allerdings gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können vergleiche 8 Ob 201, 202/79). Es besteht infolgedessen auch keine besondere Pflicht der Agrargemeinde oder des einzelnen Tierhalters, Wanderer vor dem Betreten eines Weges zu warnen, der über eine Weide führt, auf der Tiere gehalten werden, die als nicht aggressiv bekannt sind. Vorliegendenfalls waren bereits vor dem Öffnen des Tores die weidenden Kühe und Pferde zu sehen, sodass sich die Klägerin selbst ein Bild machen konnte, ob sie diesen Wanderweg benützen wollte. Das Haflingerfohlen des Beklagten, das die Klägerin auf der Schulter touchierte, wodurch diese zu Sturz kam und sich den Arm brach, war festgestelltermaßen nicht aggressiv, es schlug weder aus, noch biss es, sondern lediglich lebhaft in einem Ausmaß, wie dies auch andere junge Pferde sind. Das Fohlen konnte daher ohne gesonderte Verwahrung auf der Alm, über die der Wanderweg führte, gehalten werden.
Anmerkung
E66344 8Ob91.02vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00091.02V.0613.000Dokumentnummer
JJT_20020613_OGH0002_0080OB00091_02V0000_000