TE OGH 2002/6/13 8ObS125/02v

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Veröffentlicht am 13.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Manfred Gürtler als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst S*****, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, wegen EUR 9.414,69 Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 2002, GZ 7 Rs 77/02y-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob im konkreten Fall berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht der Fristversäumung zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG (9 ObS 1001/92), sofern dem Berufungsgericht keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. In in der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass kein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht der Fristversäumung vorlag, ist keine solche zu erblicken, weil der Kläger erst sechzehn Monate nach Konkurseröffnung, von der er unmittelbar danach Kenntnis erlangt hatte, einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt hat. Auch wenn er als einfacher Mensch glaubte, "alles ginge automatisch", ist in einem solchen Verhalten eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken (9 ObS 19/92), gerade weil durchschnittliche Dienstnehmer in der Regel nicht über die Kenntnis aller für sie im Einzelfall wesentlichen arbeits- und sozialrechtlichen Normen verfügen und darauf angewiesen sind, sich entsprechende Informationen zu verschaffen (9 ObS 33/93).Ob im konkreten Fall berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht der Fristversäumung zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (9 ObS 1001/92), sofern dem Berufungsgericht keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. In in der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass kein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht der Fristversäumung vorlag, ist keine solche zu erblicken, weil der Kläger erst sechzehn Monate nach Konkurseröffnung, von der er unmittelbar danach Kenntnis erlangt hatte, einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt hat. Auch wenn er als einfacher Mensch glaubte, "alles ginge automatisch", ist in einem solchen Verhalten eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken (9 ObS 19/92), gerade weil durchschnittliche Dienstnehmer in der Regel nicht über die Kenntnis aller für sie im Einzelfall wesentlichen arbeits- und sozialrechtlichen Normen verfügen und darauf angewiesen sind, sich entsprechende Informationen zu verschaffen (9 ObS 33/93).

Anmerkung

E66345 8ObS125.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBS00125.02V.0613.000

Dokumentnummer

JJT_20020613_OGH0002_008OBS00125_02V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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