Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Anna K*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. August 2001, GZ 45 R 334/01b-29, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn den Vorinstanzen eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0110837). Eine derart unrichtige Beurteilung liegt aber hier nicht vor:Die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn den Vorinstanzen eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0110837). Eine derart unrichtige Beurteilung liegt aber hier nicht vor:
Das Bekenntnis zu einer Religion stellt weder ein ehrloses noch ein unsittliches Verhalten dar. Es könnte nur dann eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG verwirklichen, wenn aus einer fanatischen oder unduldsamen Einstellung heraus der andere Ehegatte oder die Familienangehörigen in einer für sie unerträglichen Weise beeinflusst werden sollen, die ehelichen Pflichten ernsthaft vernachlässigt würden (RIS-Justiz RS0056684), oder es sonst zur Verletzung der Pflicht zur toleranten und achtungsvollen Begegnung käme (RIS-Justiz RS0056053).Das Bekenntnis zu einer Religion stellt weder ein ehrloses noch ein unsittliches Verhalten dar. Es könnte nur dann eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG verwirklichen, wenn aus einer fanatischen oder unduldsamen Einstellung heraus der andere Ehegatte oder die Familienangehörigen in einer für sie unerträglichen Weise beeinflusst werden sollen, die ehelichen Pflichten ernsthaft vernachlässigt würden (RIS-Justiz RS0056684), oder es sonst zur Verletzung der Pflicht zur toleranten und achtungsvollen Begegnung käme (RIS-Justiz RS0056053).
Nach den hier zu Grunde legenden Feststellungen hat die Beklagte wegen ihres religiösen Engagements weder die Kindererziehung noch die Haushaltsführung vernachlässigt. Sie hat die strikte Ablehnung ihres Verhaltens durch den Kläger vorerst nicht erkennen können, zumal der Kläger die Beklagte teils selbst zu Gebetsrunden führte, an einer Wallfahrt teilnahm und ihr religiös motivierte Geschenke machte. Die Beklagte hat einen Teil ihrer religiösen Aktivitäten in die Zeit verlegt, in der der Kläger in der Arbeit war und ihn im Allgemeinen um Erlaubnis gefragt, wenn sie religiöse Gegenstände in der Wohnung aufstellen wollte. Als sie seine ablehnende Haltung feststellte, hat sie diese sofort entfernt und auch schon davor die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen unterlassen, wenn sich der Kläger dagegen aussprach. Das Beweisverfahren hat somit keine Hinweise auf ein fanatisches, unduldsames oder sonst ehezerstörendes Verhalten der Beklagten erbracht, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfen.
Anmerkung
E66346 8Ob275.01aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00275.01A.0613.000Dokumentnummer
JJT_20020613_OGH0002_0080OB00275_01A0000_000