Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mumtaz B*****, vertreten durch Dr. Christine Fädler, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2001, GZ 10 Rs 268/01g-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. März 2001, GZ 9 Cgs 174/98p-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die am 30. November 2001 beim Erstgericht eingelangte Revisionsschrift des Klägers wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter Punkt 1.1. seiner Rechtsrüge macht der Kläger geltend, es wäre zur Frage der beim Kläger zu erwartenden Krankenstände das Gutachten eines Sachverständigen für Orthopädie einzuholen gewesen. Damit wird der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) nicht ausgeführt. Das Erstgericht traf die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung, dass neurologisch die festgestellten Leidenszustände nicht angetan sind, vorhersehbare Krankenstände zu verursachen. Abgesehen davon, dass die Lösung der Frage, ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, zur Beweiswürdigung gehört und daher mit Revision nicht bekämpft werden kann (stRsp zB SSV-NF 7/12; 6/28), hat der Kläger das Unterbleiben der Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens in der Berufung nicht als Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung können - auch im Verfahren nach dem ASGG - (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden (10 ObS 251/99f; SZ 68/195 uva; Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN). Unter Punkt 1.1. seiner Rechtsrüge macht der Kläger geltend, es wäre zur Frage der beim Kläger zu erwartenden Krankenstände das Gutachten eines Sachverständigen für Orthopädie einzuholen gewesen. Damit wird der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) nicht ausgeführt. Das Erstgericht traf die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung, dass neurologisch die festgestellten Leidenszustände nicht angetan sind, vorhersehbare Krankenstände zu verursachen. Abgesehen davon, dass die Lösung der Frage, ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, zur Beweiswürdigung gehört und daher mit Revision nicht bekämpft werden kann (stRsp zB SSV-NF 7/12; 6/28), hat der Kläger das Unterbleiben der Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens in der Berufung nicht als Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung können - auch im Verfahren nach dem ASGG - (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden (10 ObS 251/99f; SZ 68/195 uva; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mwN).
Mit der Vorlage einer Fotokopie der Ö-Norm M 7807 "Schweißen in der Hausinstallation Qualifikation des Personals zum Schweißen von Niederdruck-Gasrohrleitungen aus Stahl", Ausgabe 1. 9. 1999, verstoßt der Kläger gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO). Soweit damit dargetan werden soll, dass die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen nicht nachvollzogen werden können, wird eine irrevisible Frage der Beweiswürdigung bekämpft.Mit der Vorlage einer Fotokopie der Ö-Norm M 7807 "Schweißen in der Hausinstallation Qualifikation des Personals zum Schweißen von Niederdruck-Gasrohrleitungen aus Stahl", Ausgabe 1. 9. 1999, verstoßt der Kläger gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Soweit damit dargetan werden soll, dass die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen nicht nachvollzogen werden können, wird eine irrevisible Frage der Beweiswürdigung bekämpft.
Die - ausgehend von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichts - im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der am 1. 1. 1954 geborene und am Stichtag 1. 9. 1998 daher 44 Jahre alte Kläger die Voraussetzungen für die Leistung einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die - ausgehend von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichts - im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der am 1. 1. 1954 geborene und am Stichtag 1. 9. 1998 daher 44 Jahre alte Kläger die Voraussetzungen für die Leistung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Kläger hat einen Lehrberuf nicht erlernt. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen angelernten Beruf können im Fall des Klägers an den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Universalschweißer gemessen werden. Dabei gehört die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 6/69 ua; 10 ObS 260/00h). Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass die vom Kläger im maßgebenden Zeitraum vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit eines Gasschmelzschweißers im Installateurbereich mit einem Qualifikationssubstrat von maximal 4 bis 6 Monaten lediglich eine Teiltätigkeit des dreijährigen Lehrberufs Universalschweißer darstellt und dass es für die Annahme eines Berufsschutzes nicht ausreicht, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufs beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 7/108; 6/69; 4/80 mwN; 10 ObS 175/00h). Soweit der Revisionswerber zur Stützung seines gegenteiligen Prozessstandpunkts auf die in SSV 4/169 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. 11. 1964, AZ 13 R 176/64, verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Tätigkeit als Elektroschweißer noch nicht als angelernte Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG zu werten ist (10 ObS 175/00h). Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob die Tätigkeit als angelernt im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr doch hiefür maßgebliche Bedeutung zu. Im Hinblick darauf, dass die Dauer der für die Erlernung eines Berufs notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa drei Jahre beträgt, spricht auch der Umstand, dass der Kenntnis- und Fähigkeitsstand des Klägers als Schweißer in maximal vier bis sechs Monaten erlangt werden kann, bereits dagegen, dass in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind (10 ObS 175/00h; SSV-NF 7/49 ua). Dass der Kläger nach den getroffenen Feststellungen im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird in der Revision nicht bezweifelt.Der Kläger hat einen Lehrberuf nicht erlernt. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen angelernten Beruf können im Fall des Klägers an den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Universalschweißer gemessen werden. Dabei gehört die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 6/69 ua; 10 ObS 260/00h). Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass die vom Kläger im maßgebenden Zeitraum vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit eines Gasschmelzschweißers im Installateurbereich mit einem Qualifikationssubstrat von maximal 4 bis 6 Monaten lediglich eine Teiltätigkeit des dreijährigen Lehrberufs Universalschweißer darstellt und dass es für die Annahme eines Berufsschutzes nicht ausreicht, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufs beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 7/108; 6/69; 4/80 mwN; 10 ObS 175/00h). Soweit der Revisionswerber zur Stützung seines gegenteiligen Prozessstandpunkts auf die in SSV 4/169 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. 11. 1964, AZ 13 R 176/64, verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Tätigkeit als Elektroschweißer noch nicht als angelernte Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu werten ist (10 ObS 175/00h). Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob die Tätigkeit als angelernt im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr doch hiefür maßgebliche Bedeutung zu. Im Hinblick darauf, dass die Dauer der für die Erlernung eines Berufs notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa drei Jahre beträgt, spricht auch der Umstand, dass der Kenntnis- und Fähigkeitsstand des Klägers als Schweißer in maximal vier bis sechs Monaten erlangt werden kann, bereits dagegen, dass in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind (10 ObS 175/00h; SSV-NF 7/49 ua). Dass der Kläger nach den getroffenen Feststellungen im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird in der Revision nicht bezweifelt.
Dem Rechtsmittel des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da jeder Partei gegen ein und dieselbe Entscheidung nur ein Rechtsmittel zusteht, war die zweite mit der ersten wortgleiche Revisionsschrift zurückzuweisen (SSV-NF 2/50 ua).Dem Rechtsmittel des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da jeder Partei gegen ein und dieselbe Entscheidung nur ein Rechtsmittel zusteht, war die zweite mit der ersten wortgleiche Revisionsschrift zurückzuweisen (SSV-NF 2/50 ua).
Anmerkung
E65953 10ObS38.02iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00038.02I.0618.000Dokumentnummer
JJT_20020618_OGH0002_010OBS00038_02I0000_000