Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alican S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2002, GZ 7 Rs 38/02p-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. November 2001, GZ 4 Cgs 155/01i-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. In der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass beim Kläger die Beurteilung einer Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat. Der Kläger meint jedoch, dass für ihn nach seiner 15-jährigen gleichartigen Tätigkeit als Schweißer eine Verweisung auf die vom Erstgericht beispielhaft genannten möglichen Verweisungstätigkeiten eines Auspackers in Handelsbetrieben, Fabriks- und Baustellenwächters, Fabriksportiers und Lagerarbeiters in der Leichtindustrie unzumutbar sei.Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. In der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass beim Kläger die Beurteilung einer Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu erfolgen hat. Der Kläger meint jedoch, dass für ihn nach seiner 15-jährigen gleichartigen Tätigkeit als Schweißer eine Verweisung auf die vom Erstgericht beispielhaft genannten möglichen Verweisungstätigkeiten eines Auspackers in Handelsbetrieben, Fabriks- und Baustellenwächters, Fabriksportiers und Lagerarbeiters in der Leichtindustrie unzumutbar sei.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Kläger im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht durchgehend als Schweißer beschäftigt war, sondern lediglich insgesamt 59 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit erworben hat. Im Übrigen hindert die im § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel entgegen der Ansicht des Revisionswerbers eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern es soll dadurch nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindert werden, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (SSV-NF 6/12 mwN ua). Durch diese Zumutbarkeitsformel soll vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (vgl Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5 77 ua). Ein derartiges Problem stellt sich hier jedoch nicht. Der Revisionswerber zeigt auch keinen Grund auf, warum ihm die genannten Verweisungstätigkeiten unter billigen Berücksichtigung der früher von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könnten. Der Umstand, dass es sich dabei um keine gleichartigen beruflichen Tätigkeiten handelt, stellt, wie bereits erwähnt, kein Verweisungshindernis nach § 255 Abs 3 ASVG dar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach dieser Gesetzesstelle liegen daher nicht vor.Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Kläger im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht durchgehend als Schweißer beschäftigt war, sondern lediglich insgesamt 59 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit erworben hat. Im Übrigen hindert die im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel entgegen der Ansicht des Revisionswerbers eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern es soll dadurch nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindert werden, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (SSV-NF 6/12 mwN ua). Durch diese Zumutbarkeitsformel soll vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte vergleiche Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5 77 ua). Ein derartiges Problem stellt sich hier jedoch nicht. Der Revisionswerber zeigt auch keinen Grund auf, warum ihm die genannten Verweisungstätigkeiten unter billigen Berücksichtigung der früher von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könnten. Der Umstand, dass es sich dabei um keine gleichartigen beruflichen Tätigkeiten handelt, stellt, wie bereits erwähnt, kein Verweisungshindernis nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG dar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach dieser Gesetzesstelle liegen daher nicht vor.
Der Revision somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E65836 10ObS203.02dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00203.02D.0618.000Dokumentnummer
JJT_20020618_OGH0002_010OBS00203_02D0000_000