TE OGH 2002/6/18 10ObS170/02a

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Eveline Umgeher (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Edmund P*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Höhe der Versehrtenrente, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2002, GZ 11 Rs 366/01z-15, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 2001, GZ 24 Cgs 253/00b-7, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich des bestätigten Teiles zu lauten haben:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger ab 29. 6. 1999 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente als Dauerrente zu bezahlen, und zwar für die Zeit vom 29. 6. 1999 bis 31. 12. 1999 in Höhe von monatlich 89,11 EUR und ab 1. 1. 2000 in Höhe von monatlich 89,65 EUR unter Berücksichtigung allfälliger seither erfolgter Anpassungen, und zwar die bisher fällig gewordenen (abzüglich schon bezahlter) Beträge binnen 14 Tagen und die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats.

2. Das Mehrbegehren auf Zahlung einer höheren Versehrtenrente wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 738,30 EUR (darin enthalten 123,05 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger die mit 485,68 EUR (darin enthalten 80,95 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 277,63 EUR (darin enthalten 46,27 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 3. 10. 2000 anerkannte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Hepatitis C-Erkrankung des Klägers, die er sich als Plasmaspender zugezogen hatte, gemäß § 177 Abs 1 Anlage 1 Nr 38 iVm § 176 Abs 2 ASVG als Berufskrankheit. Weiters wurde als Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles gemäß 174 Z 2 ASVG der 31. 7. 1996 festgestellt. Als Bemessungsgrundlage wurde gemäß § 182 ASVG der Betrag von S 73.080 festgestellt und dem Kläger unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenerhöhungen eine Versehrtenrente im Ausmaß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH ab 29. 6. 1999 in Höhe von S 711,10 (51,68 EUR) und ab 1. 1. 2000 in Höhe von S 715,40 (51,99 EUR) als Dauerrente gewährt. Gegen diesen Bescheid - und zwar ausschließlich gegen die Feststellung der Bemessungsgrundlage von S 73.080 - erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, "ihm eine Versehrtenrente auf der Grundlage der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH im Ausmaß eines monatlichen Betrages, der jedenfalls S 715,40 übersteigt, zuzuerkennen, in eventu die beklagte Partei schuldig zu erkennen, bei Feststellung der Versehrtenrente von der Höchstbemessungsgrundlage von S 546.000 für das Jahr 1996 auszugehen." Die beklagte Partei sei zu Unrecht von einer Bemessungsgrundlage von S 73.080 ausgegangen. Nur dann, wenn der Kläger gemäß § 19 ASVG in der Unfallversicherung selbstversichert gewesen wäre, hätte die Bemessungsgrundlage diesen Betrag ergeben. Wenn die beklagte Partei trotzdem bei ihm die Bemessungsgrundlage nach § 181 Abs 3 iVm § 76b Abs 1 ASVG gebildet habe, so stelle dies für ihn eine grobe Unbilligkeit dar, weil dabei nicht seine Fähigkeiten, seine Ausbildung und Lebensstellung und vor allem nicht seine Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles berücksichtigt worden seien. Der Kläger sei seit 1984 Rechtsanwalt und übe seither seinen Beruf in einer eigenen Kanzlei aus. Auch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles am 31. 7. 1996 sei er Rechtsanwalt gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt ein jährliches Nettoeinkommen von ca S 760.000 erzielt. Die Bemessungsgrundlage sei unter Anwendung des § 182 ASVG festzusetzen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles nur in seiner Funktion als Plasmaspender unfallversichert gewesen. Eine freiwillige Selbstversicherung als selbständiger Rechtsanwalt gemäß § 19 ASVG iVm §§ 17, 19 der Satzung der beklagten Partei auf freiwilliger Basis habe nicht bestanden. Die Bildung der Bemessungsgrundlage habe daher gemäß § 182 ASVG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dabei sei zwar die Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, doch könne nicht vom gesamten Einkommen des selbständig Erwerbstätigen ausgegangen werden. Eine solche Vorgehensweise sei dem ASVG grundsätzlich fremd. Der Gesetzgeber lasse bei selbständig Erwerbstätigen die Bildung der Bemessungsgrundlage immer nur nach Fixbeträgen zu. Zu Recht sei daher bei Feststellung der Bemessungsgrundlage ein Vergleich mit der Bemessungsgrundlage eines freiwillig Selbstversicherten angestellt worden.Mit Bescheid vom 3. 10. 2000 anerkannte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Hepatitis C-Erkrankung des Klägers, die er sich als Plasmaspender zugezogen hatte, gemäß Paragraph 177, Absatz eins, Anlage 1 Nr 38 in Verbindung mit Paragraph 176, Absatz 2, ASVG als Berufskrankheit. Weiters wurde als Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles gemäß 174 Ziffer 2, ASVG der 31. 7. 1996 festgestellt. Als Bemessungsgrundlage wurde gemäß Paragraph 182, ASVG der Betrag von S 73.080 festgestellt und dem Kläger unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenerhöhungen eine Versehrtenrente im Ausmaß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH ab 29. 6. 1999 in Höhe von S 711,10 (51,68 EUR) und ab 1. 1. 2000 in Höhe von S 715,40 (51,99 EUR) als Dauerrente gewährt. Gegen diesen Bescheid - und zwar ausschließlich gegen die Feststellung der Bemessungsgrundlage von S 73.080 - erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, "ihm eine Versehrtenrente auf der Grundlage der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH im Ausmaß eines monatlichen Betrages, der jedenfalls S 715,40 übersteigt, zuzuerkennen, in eventu die beklagte Partei schuldig zu erkennen, bei Feststellung der Versehrtenrente von der Höchstbemessungsgrundlage von S 546.000 für das Jahr 1996 auszugehen." Die beklagte Partei sei zu Unrecht von einer Bemessungsgrundlage von S 73.080 ausgegangen. Nur dann, wenn der Kläger gemäß Paragraph 19, ASVG in der Unfallversicherung selbstversichert gewesen wäre, hätte die Bemessungsgrundlage diesen Betrag ergeben. Wenn die beklagte Partei trotzdem bei ihm die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 181, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76 b, Absatz eins, ASVG gebildet habe, so stelle dies für ihn eine grobe Unbilligkeit dar, weil dabei nicht seine Fähigkeiten, seine Ausbildung und Lebensstellung und vor allem nicht seine Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles berücksichtigt worden seien. Der Kläger sei seit 1984 Rechtsanwalt und übe seither seinen Beruf in einer eigenen Kanzlei aus. Auch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles am 31. 7. 1996 sei er Rechtsanwalt gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt ein jährliches Nettoeinkommen von ca S 760.000 erzielt. Die Bemessungsgrundlage sei unter Anwendung des Paragraph 182, ASVG festzusetzen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles nur in seiner Funktion als Plasmaspender unfallversichert gewesen. Eine freiwillige Selbstversicherung als selbständiger Rechtsanwalt gemäß Paragraph 19, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 17,, 19 der Satzung der beklagten Partei auf freiwilliger Basis habe nicht bestanden. Die Bildung der Bemessungsgrundlage habe daher gemäß Paragraph 182, ASVG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dabei sei zwar die Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, doch könne nicht vom gesamten Einkommen des selbständig Erwerbstätigen ausgegangen werden. Eine solche Vorgehensweise sei dem ASVG grundsätzlich fremd. Der Gesetzgeber lasse bei selbständig Erwerbstätigen die Bildung der Bemessungsgrundlage immer nur nach Fixbeträgen zu. Zu Recht sei daher bei Feststellung der Bemessungsgrundlage ein Vergleich mit der Bemessungsgrundlage eines freiwillig Selbstversicherten angestellt worden.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente auf Basis einer Bemessungsgrundlage von S 73.080 (für das Jahr 1996) vom 29. 6. 1996 bis 31. 12. 1999 in Höhe von monatlich S 711,10 und ab 1. 1. 2000 in Höhe von monatlich S 715,40. Das Mehrbegehren des Klägers auf Zuerkennung einer höheren Versehrtenrente wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte fest, dass sich der am 24. 12. 1952 geborene Kläger im Jahr 1972 als Blutplasmaspender mit Hepatitis C infiziert hat. Der Kläger ist seit 1984 als Rechtsanwalt selbständig erwerbstätig. Im Jahr 1996 hatte er in seiner Kanzlei zwei Angestellte beschäftigt und erzielte Gesamteinkünfte in Höhe von S 1,499.969. Er war im Jahr 1996 nur aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Blutplasmaspender unfallversichert, ansonsten jedoch in der Unfallversicherung weder pflichtversichert noch freiwillig versichert. Die durch die Erkrankung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 20 vH seit Antragstellung. Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei die Bemessungsgrundlage gemäß § 182 ASVG nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei erscheine eine Anlehnung an die Berechnung der Bemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte (§ 19 ASVG iVm §§ 17, 19 der Satzung der beklagten Partei) nach § 181 Abs 3 ASVG angemessen. Diese Bemessungsgrundlage habe für das Jahr 1996 S 73.080 betragen, weshalb die Bemessung der Versehrtenrente in der bereits bescheidmäßig zuerkannten Höhe gerechtfertigt sei.Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente auf Basis einer Bemessungsgrundlage von S 73.080 (für das Jahr 1996) vom 29. 6. 1996 bis 31. 12. 1999 in Höhe von monatlich S 711,10 und ab 1. 1. 2000 in Höhe von monatlich S 715,40. Das Mehrbegehren des Klägers auf Zuerkennung einer höheren Versehrtenrente wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte fest, dass sich der am 24. 12. 1952 geborene Kläger im Jahr 1972 als Blutplasmaspender mit Hepatitis C infiziert hat. Der Kläger ist seit 1984 als Rechtsanwalt selbständig erwerbstätig. Im Jahr 1996 hatte er in seiner Kanzlei zwei Angestellte beschäftigt und erzielte Gesamteinkünfte in Höhe von S 1,499.969. Er war im Jahr 1996 nur aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Blutplasmaspender unfallversichert, ansonsten jedoch in der Unfallversicherung weder pflichtversichert noch freiwillig versichert. Die durch die Erkrankung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 20 vH seit Antragstellung. Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 182, ASVG nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei erscheine eine Anlehnung an die Berechnung der Bemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte (Paragraph 19, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 17,, 19 der Satzung der beklagten Partei) nach Paragraph 181, Absatz 3, ASVG angemessen. Diese Bemessungsgrundlage habe für das Jahr 1996 S 73.080 betragen, weshalb die Bemessung der Versehrtenrente in der bereits bescheidmäßig zuerkannten Höhe gerechtfertigt sei.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien dahin Folge, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente vom 29. 6. 1999 bis 31. 12. 1999 in Höhe von monatlich 207,23 EUR und ab 1. 1. 2000 in Höhe von monatlich 208,47 EUR zu gewähren. Das auf Zuerkennung einer höheren Versehrtenrente gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen. Nach seinen Rechtsausführungen sei die Bildung einer Bemessungsgrundlage für den Anspruch des zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung weder pflichtversichert noch (freiwillig) selbstversichert gewesenen Klägers auf Versehrtenrente nach den §§ 179 bis 181b ASVG nicht möglich. In einem solchen Fall habe die Festsetzung der Bemessungsgrundlage gemäß § 182 ASVG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Hiebei seien außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versicherten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig gewesen sei, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall erscheine die vom Erstgericht vorgenommene Anlehnung an die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Selbstversicherten durchaus sachgerecht. Für die Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach § 19 Abs 1 Z 1 ASVG kämen insbesondere auch Rechtsanwälte in Betracht. Die Bemessungsgrundlage für die in der Unfallversicherung Selbstversicherten habe im Jahr 1996 je nach der Höhe der gewählten Beitragsgrundlage S 73.080, S 146.520 bzw S 293.040 betragen. Berücksichtige man die berufliche Stellung des Klägers als Rechtsanwalt, die dafür notwendige Ausbildung sowie das von ihm im Jahr 1996 erzielte Gesamteinkommen, erscheine es nur recht und billig, als Bemessungsgrundlage die höchstmögliche Beitragsgrundlage von S 293.040 (= 21.296,05 EUR) heranzuziehen. Die dem Kläger zustehende Versehrtenrente betrage daher in Anlehnung an die Berechnung der beklagten Partei unter Berücksichtigung der jährlichenDas Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien dahin Folge, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente vom 29. 6. 1999 bis 31. 12. 1999 in Höhe von monatlich 207,23 EUR und ab 1. 1. 2000 in Höhe von monatlich 208,47 EUR zu gewähren. Das auf Zuerkennung einer höheren Versehrtenrente gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen. Nach seinen Rechtsausführungen sei die Bildung einer Bemessungsgrundlage für den Anspruch des zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung weder pflichtversichert noch (freiwillig) selbstversichert gewesenen Klägers auf Versehrtenrente nach den Paragraphen 179 bis 181b ASVG nicht möglich. In einem solchen Fall habe die Festsetzung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 182, ASVG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Hiebei seien außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versicherten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig gewesen sei, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall erscheine die vom Erstgericht vorgenommene Anlehnung an die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Selbstversicherten durchaus sachgerecht. Für die Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG kämen insbesondere auch Rechtsanwälte in Betracht. Die Bemessungsgrundlage für die in der Unfallversicherung Selbstversicherten habe im Jahr 1996 je nach der Höhe der gewählten Beitragsgrundlage S 73.080, S 146.520 bzw S 293.040 betragen. Berücksichtige man die berufliche Stellung des Klägers als Rechtsanwalt, die dafür notwendige Ausbildung sowie das von ihm im Jahr 1996 erzielte Gesamteinkommen, erscheine es nur recht und billig, als Bemessungsgrundlage die höchstmögliche Beitragsgrundlage von S 293.040 (= 21.296,05 EUR) heranzuziehen. Die dem Kläger zustehende Versehrtenrente betrage daher in Anlehnung an die Berechnung der beklagten Partei unter Berücksichtigung der jährlichen

Aufwertungen für die Zeit ab 29. 6. 1999 S 2.851,56 (= 207,23 EUR)

und ab 1. 1. 2000 S 2.868,67 (= 208,47 EUR). Dem Begehren des Klägers

auf Berücksichtigung einer höheren Bemessungsgrundlage hielt das Berufungsgericht schließlich noch entgegen, dass der Kläger als nichtversicherter Selbständiger nicht bessergestellt werden könne als ein selbstversicherter Selbständiger. Im Hinblick auf die erstmals in einem am 29. 6. 1999 bei der beklagten Partei eingelangten Schreiben erfolgte Antragstellung gebühre dem Kläger die Versehrtenrente erst ab diesem Zeitpunkt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger beantragt die Abänderung im Sinne des Zuspruches einer höheren Versehrtenrente ab 29. 6. 1999. Die beklagte Partei beantragt die Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles für den Zeitraum ab 29. 6. 1999, in eventu den Zuspruch einer Versehrtenrente auf Basis einer Bemessungsgrundlage von S 126.008 ab 29. 6. 1999 in Höhe von monatlich S 1.226,20 (= 89,11 EUR) und ab 1. 1. 2000 von monatlich S 1.233,60 (= 89,65 EUR). Beide Streitteile stellten hilfsweise einen Aufhebungsantrag und beantragten darüber hinaus, jeweils der Revision der anderen Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt, jene der beklagten Partei ist teilweise berechtigt.

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass dem Kläger für die Folgen seiner Berufskrankheit ab 29. 6. 1999 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente gebührt. Strittig ist nur noch die Höhe der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass dem Kläger für die Folgen seiner Berufskrankheit ab 29. 6. 1999 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente gebührt. Strittig ist nur noch die Höhe der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 182, ASVG.

Nach Ansicht des Klägers sei bei der Bemessung der Versehrtenrente von dem von ihm im Jahr 1996 erzielten Gesamteinkommen von ca 1,5 Mio S, jedenfalls aber von der im Jahr 1996 bestehenden Höchstbemessungsgrundlage von S 546.000 auszugehen. § 182 ASVG stelle nicht auf jene Beitragsgrundlage ab, welche die beklagte Partei nach Wahl bei der Selbstversicherung in der Unfallversicherung anbiete. Er erscheine auch keinesfalls unbillig, wenn der Kläger als Nichtversicherter wesentlich besser gestellt werde als der freiwillig Versicherte, da er sich durch seine Blutspende in den Dienst der Allgemeinheit gestellt habe, während die Selbstversicherung auf einem freiwilligen Entschluss des Selbständigen beruhe, sich gegen die Risiken eines Unfalles zu versichern. Die feste Bemessungsgrundlage nach § 181 ASVG gelte nur für Selbständige aus der gewerblichen Wirtschaft und Wirtschaftstreuhänder, nicht jedoch für den als Rechtsanwalt tätigen Kläger. Die Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Rechtsanwalt könne daher nur mit einer hohen Angestelltentätigkeit in der Wirtschaft verglichen werden. Die beklagte Partei verweist demgegenüber darauf, dass der Kläger im Gegensatz zu den unselbständig Erwerbstätigen, deren Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung sich (begrenzt durch die Höchstbemessungsgrundlage) nach § 179 ASVG bemesse, als freiberuflich tätiger Anwalt zu den selbständig Erwerbstätigen gehöre. Für alle selbständig Erwerbstätigen gelte nach den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen eine feste, von der konkreten Einkommenssituation unabhängige Bemessungsgrundlage. Die Besonderheit bei den freiberuflich tätigen Rechtsanwälten liege darin, dass sie im Gegensatz zu den freiberuflich tätigen Ärzten (mit ebenfalls fester Bemessungsgrundlage) von der gesetzlichen Pflichtversicherung aller Zweige der Sozialversicherung ausgenommen seien und für sie daher lediglich eine Selbstversicherung gemäß § 19 ASVG in Frage komme. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht um die Frage der Möglichkeit einer Selbstversicherung nach § 19 ASVG oder einer Höherversicherung nach § 20 ASVG, sondern um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in einem Leistungsverfahren. Gemäß § 182 ASVG seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen ausschließlich die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Lebensstellung des (selbständig) Erwerbstätigen zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles sowie Aspekte der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Dies könne aber ebenso wie bei der standesmäßig vergleichbaren (Versicherten-)Gruppe der freiberuflich tätigen Ärzte im Falle des als Anwalt tätigen Klägers nur bedeuten, dass die gesetzlich feste Bemessungsgrundlage nach § 181 ASVG für selbständig Erwerbstätige zur Anwendung gelange.Nach Ansicht des Klägers sei bei der Bemessung der Versehrtenrente von dem von ihm im Jahr 1996 erzielten Gesamteinkommen von ca 1,5 Mio S, jedenfalls aber von der im Jahr 1996 bestehenden Höchstbemessungsgrundlage von S 546.000 auszugehen. Paragraph 182, ASVG stelle nicht auf jene Beitragsgrundlage ab, welche die beklagte Partei nach Wahl bei der Selbstversicherung in der Unfallversicherung anbiete. Er erscheine auch keinesfalls unbillig, wenn der Kläger als Nichtversicherter wesentlich besser gestellt werde als der freiwillig Versicherte, da er sich durch seine Blutspende in den Dienst der Allgemeinheit gestellt habe, während die Selbstversicherung auf einem freiwilligen Entschluss des Selbständigen beruhe, sich gegen die Risiken eines Unfalles zu versichern. Die feste Bemessungsgrundlage nach Paragraph 181, ASVG gelte nur für Selbständige aus der gewerblichen Wirtschaft und Wirtschaftstreuhänder, nicht jedoch für den als Rechtsanwalt tätigen Kläger. Die Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Rechtsanwalt könne daher nur mit einer hohen Angestelltentätigkeit in der Wirtschaft verglichen werden. Die beklagte Partei verweist demgegenüber darauf, dass der Kläger im Gegensatz zu den unselbständig Erwerbstätigen, deren Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung sich (begrenzt durch die Höchstbemessungsgrundlage) nach Paragraph 179, ASVG bemesse, als freiberuflich tätiger Anwalt zu den selbständig Erwerbstätigen gehöre. Für alle selbständig Erwerbstätigen gelte nach den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen eine feste, von der konkreten Einkommenssituation unabhängige Bemessungsgrundlage. Die Besonderheit bei den freiberuflich tätigen Rechtsanwälten liege darin, dass sie im Gegensatz zu den freiberuflich tätigen Ärzten (mit ebenfalls fester Bemessungsgrundlage) von der gesetzlichen Pflichtversicherung aller Zweige der Sozialversicherung ausgenommen seien und für sie daher lediglich eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 19, ASVG in Frage komme. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht um die Frage der Möglichkeit einer Selbstversicherung nach Paragraph 19, ASVG oder einer Höherversicherung nach Paragraph 20, ASVG, sondern um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in einem Leistungsverfahren. Gemäß Paragraph 182, ASVG seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen ausschließlich die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Lebensstellung des (selbständig) Erwerbstätigen zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles sowie Aspekte der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Dies könne aber ebenso wie bei der standesmäßig vergleichbaren (Versicherten-)Gruppe der freiberuflich tätigen Ärzte im Falle des als Anwalt tätigen Klägers nur bedeuten, dass die gesetzlich feste Bemessungsgrundlage nach Paragraph 181, ASVG für selbständig Erwerbstätige zur Anwendung gelange.

Diese Bemessungsgrundlage habe im Jahr des Eintrittes des

Versicherungsfalles des Klägers S 126.008 betragen. Die dem Kläger

zustehende Versehrtenrente könne daher unter Berücksichtigung der

jährlichen Aufwertungen für die Zeit ab 29. 6. 1999 monatlich

höchstens S 1.226,20 (= 89,11 EUR) und ab 1. 1. 2000 höchstens S

1.233,60 (= 89,65 EUR) betragen.

Der erkennende Senat hat zu diesen Revisionsausführungen Folgendes erwogen:

Für sämtliche Geldleistungen aus der Unfallversicherung ist die Bildung der Bemessungsgrundlage einheitlich geregelt (§§ 178 bis 182 ASVG). Bemessungszeitraum ist stets ein volles Jahr. Einkünfte werden bis zur Höchstbeitragsgrundlage herangezogen. Im Hinblick auf die verschiedenartigen versicherten Personenkreise, die Problematik des Lebensalters zum Unfallszeitpunkt und die Schwierigkeit, den Personenschaden bei nichtversicherten Leistungsberechtigten festzustellen, stellt der Gesetzgeber alternativ verschiedene Bemessungsgrundlagen zur Verfügung. Das Gesetz bietet dabei zwei große Gruppen der Bemessungsgrundlagen, nämlich die aus dem Entgelt errechneten variablen und die fiktiv angenommenen fixen Bemessungsgrundlagen an. So beträgt die allgemeine Bemessungsgrundlage für unselbständige Versicherte (§ 179 ASVG) die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen des letzten Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Entsprechend den in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorgesehenen Höchstbeitragsgrundlagen gibt es korrespondierend auch Höchstbemessungsgrundlagen.Für sämtliche Geldleistungen aus der Unfallversicherung ist die Bildung der Bemessungsgrundlage einheitlich geregelt (Paragraphen 178 bis 182 ASVG). Bemessungszeitraum ist stets ein volles Jahr. Einkünfte werden bis zur Höchstbeitragsgrundlage herangezogen. Im Hinblick auf die verschiedenartigen versicherten Personenkreise, die Problematik des Lebensalters zum Unfallszeitpunkt und die Schwierigkeit, den Personenschaden bei nichtversicherten Leistungsberechtigten festzustellen, stellt der Gesetzgeber alternativ verschiedene Bemessungsgrundlagen zur Verfügung. Das Gesetz bietet dabei zwei große Gruppen der Bemessungsgrundlagen, nämlich die aus dem Entgelt errechneten variablen und die fiktiv angenommenen fixen Bemessungsgrundlagen an. So beträgt die allgemeine Bemessungsgrundlage für unselbständige Versicherte (Paragraph 179, ASVG) die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen des letzten Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Entsprechend den in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorgesehenen Höchstbeitragsgrundlagen gibt es korrespondierend auch Höchstbemessungsgrundlagen.

Da die Pflichtversicherung der Selbständigen in der Unfallversicherung im Unterschied zu jener der unselbständig Versicherten nicht einkommensproportional ausgestaltet ist, bedurfte es für sie einer besonderen Bemessungsgrundlage. Der Gesetzgeber hat dafür im § 181 ASVG feste Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlagen vorgesehen, denen auch ein fixer Beitrag gegenübersteht. Damit wird bei den selbständig Erwerbstätigen vom Prinzip abgegangen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten sein soll. Für den Personenkreis, für den die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen festgestellt wird, ließe sich eine variable Feststellung der Beitragsgrundlage auch nur schwer durchführen. So hat es ein Unternehmer weitgehend selber in der Hand, die Höhe seines Gewinnes durch Bildung oder Auflösung von Rücklagen bzw Rückstellungen zu steuern. Darüber hinaus steht der tatsächlich erzielte Gewinn häufig erst nach drei Jahren fest. Aus diesen Gründen hat sich der Gesetzgeber bei der Personengruppe der selbständig Erwerbstätigen für eine Pauschalierungslösung entschieden, bei der die Bemessungsgrundlage für diese Personen mit einem fixen Betrag, der durch das Pensionsanpassungsgesetz eine Erhöhung erfährt, angenommen wird. Neben diesem fixen Grundbetrag ist darüber hinaus auch eine freiwillige Höherversicherung in zwei festgelegten Stufen möglich (vgl § 77 Abs 4 ASVG). Da aber die höchste Bemessungsgrundlage, die ein selbständig Erwerbstätiger im Rahmen der Höherversicherung erzielen kann, noch immer erheblich unter der Höchstbemessungsgrundlage liegt, zeigt sich, dass die Absicherung nach Arbeitsunfällen für gut verdienende selbständig Erwerbstätige eher in die eigene Verantwortung gelegt wird (vgl Albert, Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG 50 f). Für die gemäß § 19 ASVG in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt nach § 181 Abs 3 ASVG als Bemessungsgrundlage das 360-fache der Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs 1 ASVG. Kann die Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b ASVG nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie gemäß § 182 ASVG nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versicherten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. So kann beispielsweise die Bemessungsgrundlage für Personen, die einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfall erleiden und keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, nur nach billigem Ermessen ermittelt werden (vgl Seitler, Die Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung, SozSi 1974, 563 ff [566]; Tomandl,Da die Pflichtversicherung der Selbständigen in der Unfallversicherung im Unterschied zu jener der unselbständig Versicherten nicht einkommensproportional ausgestaltet ist, bedurfte es für sie einer besonderen Bemessungsgrundlage. Der Gesetzgeber hat dafür im Paragraph 181, ASVG feste Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlagen vorgesehen, denen auch ein fixer Beitrag gegenübersteht. Damit wird bei den selbständig Erwerbstätigen vom Prinzip abgegangen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten sein soll. Für den Personenkreis, für den die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen festgestellt wird, ließe sich eine variable Feststellung der Beitragsgrundlage auch nur schwer durchführen. So hat es ein Unternehmer weitgehend selber in der Hand, die Höhe seines Gewinnes durch Bildung oder Auflösung von Rücklagen bzw Rückstellungen zu steuern. Darüber hinaus steht der tatsächlich erzielte Gewinn häufig erst nach drei Jahren fest. Aus diesen Gründen hat sich der Gesetzgeber bei der Personengruppe der selbständig Erwerbstätigen für eine Pauschalierungslösung entschieden, bei der die Bemessungsgrundlage für diese Personen mit einem fixen Betrag, der durch das Pensionsanpassungsgesetz eine Erhöhung erfährt, angenommen wird. Neben diesem fixen Grundbetrag ist darüber hinaus auch eine freiwillige Höherversicherung in zwei festgelegten Stufen möglich vergleiche Paragraph 77, Absatz 4, ASVG). Da aber die höchste Bemessungsgrundlage, die ein selbständig Erwerbstätiger im Rahmen der Höherversicherung erzielen kann, noch immer erheblich unter der Höchstbemessungsgrundlage liegt, zeigt sich, dass die Absicherung nach Arbeitsunfällen für gut verdienende selbständig Erwerbstätige eher in die eigene Verantwortung gelegt wird vergleiche Albert, Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG 50 f). Für die gemäß Paragraph 19, ASVG in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt nach Paragraph 181, Absatz 3, ASVG als Bemessungsgrundlage das 360-fache der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz eins, ASVG. Kann die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 181b ASVG nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie gemäß Paragraph 182, ASVG nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versicherten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. So kann beispielsweise die Bemessungsgrundlage für Personen, die einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfall erleiden und keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, nur nach billigem Ermessen ermittelt werden vergleiche Seitler, Die Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung, SozSi 1974, 563 ff [566]; Tomandl,

Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 89; derselbe, Grundriss des österreichischen Sozialrechts4 Rz 150 ua). Die Bildung einer Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen käme beispielsweise auch dann in Betracht, wenn ein freiberuflich tätiger selbständig Erwerbstätiger, der außerdem noch eine gering entlohnte versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, bei einer Lebensrettung verunglückt, da die ausschließliche Berücksichtigung seines geringen Entgeltes aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit für ihn wohl eine Unbilligkeit bedeuten würde (Seitler aaO). Die Ewägungen bezüglich der Billigkeit sind somit grundsätzlich unter dem Aspekt anzustellen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll. Die Bemessungsgrundlage gemäß § 182 ASVG stellt im System der gesetzlichen Unfallversicherung eine Bemessungsgrundlage sui generis dar und lässt sich daher in kein anderes System der bestehenden Bemessungsgrundlagen einordnen. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil nur so die maximal nötige Flexibilität gewahrt werden kann. Es ist daher innerhalb dieser Bemessungsgrundlagen durchaus denkbar, dass auch feste Teile für eine selbständige Erwerbstätigkeit Anwendung finden (Albert aaO 63 f). Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien Übereinstimmung darüber, dass eine Bildung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 178 bis 181b ASVG nicht möglich ist und daher die Bemessungsgrundlage gemäß § 182 ASVG nach billigem Ermessen festzustellen ist. Beide Parteien gehen in ihren Revisionsausführungen auch übereinstimmend davon aus, dass eine Anlehnung an die Bemessungsgrundlage für die gemäß § 19 in der Unfallversicherung Selbstversicherten (§ 181 Abs 3 ASVG), wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen wurde, nicht der Billigkeit entspricht. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang mit Recht geltend, dass die Selbstversicherung auf einem freiwilligen Entschluss eines selbständig Erwerbstätigen beruhe, sich gegen die Risiken eines Unfalls aufgrund der von ihm gewählten Beitragsgrundlage zu versichern und daher mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht unbedingt vergleichbar sei. Im Übrigen werde in den in § 182 ASVG für die Ausübung des Ermessens angeführten Kriterien auf die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach § 19 ASVG nicht Bezug genommen. Auch die beklagte Partei verweist in ihren Revisionsausführungen darauf, dass diese Möglichkeit der Selbstversicherung für den gegenständlichen Fall ohne Relevanz sei, weil der Kläger davon nicht Gebrauch gemacht habe. Der erkennende Senat schließt sich dieser von den Parteien übereinstimmend vertretenen Rechtsauffassung an.Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 89; derselbe, Grundriss des österreichischen Sozialrechts4 Rz 150 ua). Die Bildung einer Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen käme beispielsweise auch dann in Betracht, wenn ein freiberuflich tätiger selbständig Erwerbstätiger, der außerdem noch eine gering entlohnte versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, bei einer Lebensrettung verunglückt, da die ausschließliche Berücksichtigung seines geringen Entgeltes aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit für ihn wohl eine Unbilligkeit bedeuten würde (Seitler aaO). Die Ewägungen bezüglich der Billigkeit sind somit grundsätzlich unter dem Aspekt anzustellen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll. Die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 182, ASVG stellt im System der gesetzlichen Unfallversicherung eine Bemessungsgrundlage sui generis dar und lässt sich daher in kein anderes System der bestehenden Bemessungsgrundlagen einordnen. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil nur so die maximal nötige Flexibilität gewahrt werden kann. Es ist daher innerhalb dieser Bemessungsgrundlagen durchaus denkbar, dass auch feste Teile für eine selbständige Erwerbstätigkeit Anwendung finden (Albert aaO 63 f). Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien Übereinstimmung darüber, dass eine Bildung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 178 bis 181b ASVG nicht möglich ist und daher die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 182, ASVG nach billigem Ermessen festzustellen ist. Beide Parteien gehen in ihren Revisionsausführungen auch übereinstimmend davon aus, dass eine Anlehnung an die Bemessungsgrundlage für die gemäß Paragraph 19, in der Unfallversicherung Selbstversicherten (Paragraph 181, Absatz 3, ASVG), wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen wurde, nicht der Billigkeit entspricht. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang mit Recht geltend, dass die Selbstversicherung auf einem freiwilligen Entschluss eines selbständig Erwerbstätigen beruhe, sich gegen die Risiken eines Unfalls aufgrund der von ihm gewählten Beitragsgrundlage zu versichern und daher mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht unbedingt vergleichbar sei. Im Übrigen werde in den in Paragraph 182, ASVG für die Ausübung des Ermessens angeführten Kriterien auf die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 19, ASVG nicht Bezug genommen. Auch die beklagte Partei verweist in ihren Revisionsausführungen darauf, dass diese Möglichkeit der Selbstversicherung für den gegenständlichen Fall ohne Relevanz sei, weil der Kläger davon nicht Gebrauch gemacht habe. Der erkennende Senat schließt sich dieser von den Parteien übereinstimmend vertretenen Rechtsauffassung an.

Bei der Bildung der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG ist im Sinne der Revisionsausführungen der beklagten Partei vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass der als freiberuflich tätige Rechtsanwalt in der Unfallversicherung nicht versicherte Kläger zur Personengruppe der selbständig Erwerbstätigen gehört, für die der Gesetzgeber aus den bereits dargelegten Gründen in der Unfallversicherung eine feste Bemessungsgrundlage gemäß § 181 ASVG geschaffen hat. Damit unterscheidet sich der Kläger wesentlich von der Personengruppe der unselbständig Versicherten, für die eine aus dem Entgelt errechnete variable Bemessungsgrundlage (§ 179 ASVG) festgelegt ist. Dies bedeutet, dass der Kläger, wenn er aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert gewesen wäre, gleichfalls nur von der festen Bemessungsgrundlage des § 181 ASVG eine Versehrtenrente beanspruchen könnte. Da somit nach dem Gesetz für selbständig Erwerbstätige die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach festen Beträgen festgestellt wird, steht es mit dem Gesetz durchaus im Einklang, von dieser festen Bemessungsgrundlage auch dann auszugehen, wenn die Bemessungsgrundlage für einen nichtversicherten selbständig Erwerbstätigen nach billigem Ermessen gemäß § 182 ASVG festzustellen ist. Der Kläger ist dadurch als freiberuflich tätiger Anwalt nicht schlechter gestellt als beispielsweise die vergleichbare (versicherte) Personengruppe der freiberuflich tätigen Ärzte (§§ 2 und 3 FSVG). Die Ausübung des Ermessens nach § 182 ASVG hat daher im vorliegenden Fall in Anlehnung an § 181 ASVG zu erfolgen. Die feste Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs 1 ASVG betrug im Jahr des Eintrittes des Versicherungsfalles des Klägers S 126.008 (vgl BGBl 1995/808). Die dem Kläger zustehende Versehrtenrente beträgt daher unter Berücksichtigung der jährlichen Aufwertungen für die Zeit ab 29. 6. 1999 monatlich S 1.226,20 = 89,11 EUR (126.008 : 105 x 1,02175) und ab 1. 1. 2000 S 1.233,60 = 89,65 EUR (S 1.226,20 x 1,006).Bei der Bildung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 182, ASVG ist im Sinne der Revisionsausführungen der beklagten Partei vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass der als freiberuflich tätige Rechtsanwalt in der Unfallversicherung nicht versicherte Kläger zur Personengruppe der selbständig Erwerbstätigen gehört, für die der Gesetzgeber aus den bereits dargelegten Gründen in der Unfallversicherung eine feste Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, ASVG geschaffen hat. Damit unterscheidet sich der Kläger wesentlich von der Personengruppe der unselbständig Versicherten, für die eine aus dem Entgelt errechnete variable Bemessungsgrundlage (Paragraph 179, ASVG) festgelegt ist. Dies bedeutet, dass der Kläger, wenn er aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert gewesen wäre, gleichfalls nur von der festen Bemessungsgrundlage des Paragraph 181, ASVG eine Versehrtenrente beanspruchen könnte. Da somit nach dem Gesetz für selbständig Erwerbstätige die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach festen Beträgen festgestellt wird, steht es mit dem Gesetz durchaus im Einklang, von dieser festen Bemessungsgrundlage auch dann auszugehen, wenn die Bemessungsgrundlage für einen nichtversicherten selbständig Erwerbstätigen nach billigem Ermessen gemäß Paragraph 182, ASVG festzustellen ist. Der Kläger ist dadurch als freiberuflich tätiger Anwalt nicht schlechter gestellt als beispielsweise die vergleichbare (versicherte) Personengruppe der freiberuflich tätigen Ärzte (Paragraphen 2 und 3 FSVG). Die Ausübung des Ermessens nach Paragraph 182, ASVG hat daher im vorliegenden Fall in Anlehnung an Paragraph 181, ASVG zu erfolgen. Die feste Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz eins, ASVG betrug im Jahr des Eintrittes des Versicherungsfalles des Klägers S 126.008 vergleiche BGBl 1995/808). Die dem Kläger zustehende Versehrtenrente beträgt daher unter Berücksichtigung der jährlichen Aufwertungen für die Zeit ab 29. 6. 1999 monatlich S 1.226,20 = 89,11 EUR (126.008 : 105 x 1,02175) und ab 1. 1. 2000 S 1.233,60 = 89,65 EUR (S 1.226,20 x 1,006).

Die Urteile der Vorinstanzen waren daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei schon das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass nicht mehrere Klagebegehren, nämlich ein Hauptbegehren und ein Eventualbegehren, sondern nur ein Klagebegehren vorliegt (vgl SSV-NF 4/88).Die Urteile der Vorinstanzen waren daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei schon das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass nicht mehrere Klagebegehren, nämlich ein Hauptbegehren und ein Eventualbegehren, sondern nur ein Klagebegehren vorliegt vergleiche SSV-NF 4/88).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Der Kläger hat im Revisionsverfahren einen Teil der Revision der beklagten Partei erfolgreich abwehren können, sodass er nach der zitierten Gesetzestelle Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung hat. Die Kostenbemessung erfolgte ausgehend von dem in der Kostennote verzeichneten Honoraransatz von 144,60 EUR; der Einheitssatz beträgt nur 60 %. Ein Kostenersatz für seine erfolglose Revision gebührt dem Kläger nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Der Kläger hat im Revisionsverfahren einen Teil der Revision der beklagten Partei erfolgreich abwehren können, sodass er nach der zitierten Gesetzestelle Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung hat. Die Kostenbemessung erfolgte ausgehend von dem in der Kostennote verzeichneten Honoraransatz von 144,60 EUR; der Einheitssatz beträgt nur 60 %. Ein Kostenersatz für seine erfolglose Revision gebührt dem Kläger nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG nicht.

Anmerkung

E65986 10ObS170.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00170.02A.0618.000

Dokumentnummer

JJT_20020618_OGH0002_010OBS00170_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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