Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und
Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten
Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten
Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen
Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und
Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in
der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude M*****, vertreten
durch Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei
Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011
Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller ua, Rechtsanwälte in Graz,
wegen EUR 9.371,32 = S 128.952,22 sA (Revisionsstreitwert: EUR
6.998,76 = S 96.305 sA) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. April 2002, 10 ObS 10/01w, werden wie folgt berichtigt:
Der vorletzte Absatz des Urteilsspruchs hat anstelle von "Hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens auf Ersatz von S 96.305 = EUR 5.610,34 werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen." richtig zu lauten:
"Hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens auf Ersatz von S 77.200 = EUR 5.610,34 werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen."
Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die offenbare Unrichtigkeit im Spruch des Urteils ist nach § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen.Die offenbare Unrichtigkeit im Spruch des Urteils ist nach Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.
Anmerkung
E65875 10ObS10.01w-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00010.01W.0618.000Dokumentnummer
JJT_20020618_OGH0002_010OBS00010_01W0000_000