Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Magdalena E*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Kriegsgefangenenentschädigung, infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 2002, GZ 9 Rs 62/02g-14, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Magdalena E*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Kriegsgefangenenentschädigung, infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 2002, GZ 9 Rs 62/02g-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Kostenrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. 10. 2001 Folge gegeben und der Klägerin ab 1. 1. 2001 eine Entschädigungsleistung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zugesprochen. Weiters wurden der Klägerin die mit EUR 437,14 (darin EUR 72,86 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zuerkannt. Die Berufungsentscheidung wurde der klagenden Partei am 10. 4. 2002 zugestellt.
Am 23. 4. 2002 brachte die klagende Partei beim Erstgericht einen als Kostenrekurs bezeichneten Schriftsatz mit dem Antrag ein, "das Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht möge meinem Kostenrekurs Folge geben und mir für die Berufung einen weiteren Betrag von EUR 48,72 (darin enthalten EUR 8,12 USt) zusprechen und die beklagte Partei überdies in den Ersatz der Kosten dieses Kostenrekurses verfällen."
Nach Ablauf der gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts offen stehenden Rechtsmittelfristen legte das Erstgericht den Akt - im Wege des Berufungsgerichts - dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Kostenrekursantrag wird der Kostenrekurs zwar nicht an den Obersten Gerichtshof gerichtet, sondern an das Oberlandesgericht Wien. Da es sich beim Kostenrekurs grundsätzlich um ein aufsteigendes Rechtsmittel handelt und die Hierarchie des Rechtsmittelzuges eindeutig aus der JN hervorgeht, schadet die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts nicht. Der gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Kostenrekurs wurde daher zutreffend dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (vgl 6 Ob 581/80 = EF 37.297).Nach dem Kostenrekursantrag wird der Kostenrekurs zwar nicht an den Obersten Gerichtshof gerichtet, sondern an das Oberlandesgericht Wien. Da es sich beim Kostenrekurs grundsätzlich um ein aufsteigendes Rechtsmittel handelt und die Hierarchie des Rechtsmittelzuges eindeutig aus der JN hervorgeht, schadet die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts nicht. Der gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Kostenrekurs wurde daher zutreffend dem Obersten Gerichtshof vorgelegt vergleiche 6 Ob 581/80 = EF 37.297).
Eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz im
Kostenpunkt ist ausgeschlossen; dies gilt auch in Sozialrechtssachen
(SSV-NF 5/37, 8/115; 10 ObS 2352/96x = SVSlg 44.612; 10 ObS 2421/96v
= SVSlg 44.618 ua; Kuderna ASGG2 498). Der unzulässig erhobene
Kostenrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E66284 10ObS207.02tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00207.02T.0618.000Dokumentnummer
JJT_20020618_OGH0002_010OBS00207_02T0000_000