TE OGH 2002/6/18 4Ob130/02z

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß, Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache klagenden Partei C***** AG, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.882,96 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2002, GZ 15 R 230/01f, 231/01b-16, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung der Vorinstanz, die in der beanstandeten Fernsehwerbung optisch und akustisch gezeigte Zertrümmerung der Faserzement-Dachplatten und Tondachziegel (ua der Klägerin) durch einen Karatekämpfer sei nicht als unsachliche aggressive Herabsetzung von Konkurrenzprodukten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, kann unter den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles nicht als auffällige Fehlbeurteilung oder gar ein Abweichen von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl ÖBl 2000, 20 - LKW Entferner mwN) angesehen werden. Die Konkurrenzprodukte werden in diesem "Bruchtest-Vergleich" keineswegs als generell minderwertig (leicht zerbrechlich), sondern erst als durch enorme Kraftanbringung (hier durch Handkantenschlag eines Karatekämpfers) zerbrechbar bezeichnet, während das Aluminiumprodukt der Beklagten durch diese Einwirkung nicht zerstört (zerbrochen) werden könne. Da aber nicht als bescheinigt angenommen werden konnte, dass bei der Kraftanbringung durch einen derartigen Handkantenschlag eines Karatekämpfers das Produkt der Beklagten jedenfalls unbrauchbar würde (was im Sicherungsantrag der Klägerin unterstellt wurde), ist die Klägerin durch das der Beklagten auferlegte - und von dieser auch nicht angefochtene - eingeschränkte Verbot dieser Fernsehwerbung ausreichend gegen die Irreführungseignung des gezeigten Systemvergleichs "Bruchtest zwischen Zementfaser-Dachplatten und Tondachziegeln einerseits sowie Aluminiumdachplatten andererseits" geschützt.Die Auffassung der Vorinstanz, die in der beanstandeten Fernsehwerbung optisch und akustisch gezeigte Zertrümmerung der Faserzement-Dachplatten und Tondachziegel (ua der Klägerin) durch einen Karatekämpfer sei nicht als unsachliche aggressive Herabsetzung von Konkurrenzprodukten sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, kann unter den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles nicht als auffällige Fehlbeurteilung oder gar ein Abweichen von der Rechtsprechung des erkennenden Senats vergleiche ÖBl 2000, 20 - LKW Entferner mwN) angesehen werden. Die Konkurrenzprodukte werden in diesem "Bruchtest-Vergleich" keineswegs als generell minderwertig (leicht zerbrechlich), sondern erst als durch enorme Kraftanbringung (hier durch Handkantenschlag eines Karatekämpfers) zerbrechbar bezeichnet, während das Aluminiumprodukt der Beklagten durch diese Einwirkung nicht zerstört (zerbrochen) werden könne. Da aber nicht als bescheinigt angenommen werden konnte, dass bei der Kraftanbringung durch einen derartigen Handkantenschlag eines Karatekämpfers das Produkt der Beklagten jedenfalls unbrauchbar würde (was im Sicherungsantrag der Klägerin unterstellt wurde), ist die Klägerin durch das der Beklagten auferlegte - und von dieser auch nicht angefochtene - eingeschränkte Verbot dieser Fernsehwerbung ausreichend gegen die Irreführungseignung des gezeigten Systemvergleichs "Bruchtest zwischen Zementfaser-Dachplatten und Tondachziegeln einerseits sowie Aluminiumdachplatten andererseits" geschützt.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.

Anmerkung

E65820 4Ob130.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00130.02Z.0618.000

Dokumentnummer

JJT_20020618_OGH0002_0040OB00130_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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