TE OGH 2002/6/18 10ObS54/02t

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtsache der klagenden Partei Ücler K*****, vertreten durch Mag. Stefan Podiwinsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1203 Wien, Webergasse 4, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2001, GZ 7 Rs 394/01i-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. April 2001, GZ 24 Cgs 108/00y-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache macht der Kläger geltend, er habe den Anscheinsbeweis eines Kausalzusammenhangs erbracht. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, es sei zumindest gleich wahrscheinlich, dass eine andere Ursache als der festgestellte Sturz des Klägers am 17. 12. 1998 die Bandscheibenvorfälle im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte und ein solches Ereignis in naher Zukunft auch tatsächlich vorgekommenen wäre und die Schädigung ausgelöst hätte.

Dem ist zu erwidern:

Richtig ist, dass im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden sind. Auch dann wenn auch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, das die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (§ 175 Abs 1 ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war. Steht aufgrund des Anscheinsbeweises der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest, so genügt der Anscheinsbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, dass eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte und ein solches Ereignis in naher Zukunft auch tatsächlich vorgekommen wäre und die Schädigung ausgelöst hätte (10 ObS 241/98h; SSV-NF 5/140 mwN; 9/15 ua). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (SSV-NF 5/140; 9/15; 10 ObS 241/98h ua).Richtig ist, dass im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden sind. Auch dann wenn auch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, das die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war. Steht aufgrund des Anscheinsbeweises der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest, so genügt der Anscheinsbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, dass eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte und ein solches Ereignis in naher Zukunft auch tatsächlich vorgekommen wäre und die Schädigung ausgelöst hätte (10 ObS 241/98h; SSV-NF 5/140 mwN; 9/15 ua). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (SSV-NF 5/140; 9/15; 10 ObS 241/98h ua).

Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Tatsachenbereich (10 ObS 241/98h mwN). Das Erstgericht traf die vom Berufungsgericht für unbedenklich erachtete Feststellung, dass medizinisch als Ursache der Bandscheibenvorfälle die Bindegewebeschwäche sowie eine Degeneration der Bandscheiben anzusehen ist und die Bandscheibenvorfälle nicht durch den Unfall des Klägers am 17. 12. 1998 verursacht wurden. Ob diese Feststellung richtig ist, ist ebenso wie die Frage, ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht werden konnte, eine reine Beweiswürdigungsfrage (stRsp zB SSV-NF 2/65; 9/15; EvBl 2000/26). Die Verneinung der natürlichen Kausalität ist als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, weil unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den in § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören. Daher ist auch die Frage des vom Berufungsgericht verneinten Beweiswerts der Urkunde Beilage ./F im Revisionsverfahren ohne Bedeutung.Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Tatsachenbereich (10 ObS 241/98h mwN). Das Erstgericht traf die vom Berufungsgericht für unbedenklich erachtete Feststellung, dass medizinisch als Ursache der Bandscheibenvorfälle die Bindegewebeschwäche sowie eine Degeneration der Bandscheiben anzusehen ist und die Bandscheibenvorfälle nicht durch den Unfall des Klägers am 17. 12. 1998 verursacht wurden. Ob diese Feststellung richtig ist, ist ebenso wie die Frage, ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht werden konnte, eine reine Beweiswürdigungsfrage (stRsp zB SSV-NF 2/65; 9/15; EvBl 2000/26). Die Verneinung der natürlichen Kausalität ist als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, weil unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den in Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören. Daher ist auch die Frage des vom Berufungsgericht verneinten Beweiswerts der Urkunde Beilage ./F im Revisionsverfahren ohne Bedeutung.

Die Feststellung der Vorinstanzen, wonach beim Kläger im Unfallszeitpunkt bereits eine Bindegewebeschwäche und eine Degeneration der Bandscheiben bestanden haben und daher auch relativ häufig vorkommende alltägliche Tätigkeiten, wie etwa das Heben einer Mineralwasserkiste oder eines schweren Koffers, ohne dass es dabei zu einem Sturz kommt, innerhalb eines Jahres ab dem Unfallstag zu dem Bandscheibenvorfall geführt hätten, gehören auch dann, wenn es sich dabei um Feststellungen auf Grund der Anwendung von (medizinischen) Erfahrungssätzen handelt, dem Tatsachenbereich an (SSV-NF 6/120 ua; vgl Fasching, ZPR2 Rz 1770) und können daher im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. In diesem ist daher davon auszugehen, dass bezogen auf das gegenständliche Ereignis vom 17. 12. 1998 ein alltägliches Ereignis, wie die erwähnten Belastungssituationen, in naher Zukunft vorgekommen wäre und dadurch dieselben Folgen im Bereich der vorgeschädigten Bandscheiben des Klägers verursacht hätte, wenn diese beim Kläger als Folge des Sturzes vom 17. 12. 1998 eingetreten wären. Der Unfall des Klägers an diesem Tag scheidet somit als wesentliche Bedingung für den Bandscheibenvorfall aus. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass damit ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall nicht vorliegt.Die Feststellung der Vorinstanzen, wonach beim Kläger im Unfallszeitpunkt bereits eine Bindegewebeschwäche und eine Degeneration der Bandscheiben bestanden haben und daher auch relativ häufig vorkommende alltägliche Tätigkeiten, wie etwa das Heben einer Mineralwasserkiste oder eines schweren Koffers, ohne dass es dabei zu einem Sturz kommt, innerhalb eines Jahres ab dem Unfallstag zu dem Bandscheibenvorfall geführt hätten, gehören auch dann, wenn es sich dabei um Feststellungen auf Grund der Anwendung von (medizinischen) Erfahrungssätzen handelt, dem Tatsachenbereich an (SSV-NF 6/120 ua; vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1770) und können daher im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. In diesem ist daher davon auszugehen, dass bezogen auf das gegenständliche Ereignis vom 17. 12. 1998 ein alltägliches Ereignis, wie die erwähnten Belastungssituationen, in naher Zukunft vorgekommen wäre und dadurch dieselben Folgen im Bereich der vorgeschädigten Bandscheiben des Klägers verursacht hätte, wenn diese beim Kläger als Folge des Sturzes vom 17. 12. 1998 eingetreten wären. Der Unfall des Klägers an diesem Tag scheidet somit als wesentliche Bedingung für den Bandscheibenvorfall aus. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass damit ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall nicht vorliegt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E65841 10ObS54.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00054.02T.0618.000

Dokumentnummer

JJT_20020618_OGH0002_010OBS00054_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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