TE OGH 2002/6/19 7Nd506/02

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch OEG, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei I***** GmbH & Co KG, D-*****, und A-*****, wegen eingeschränkt EUR 349,52 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei vom 14. März 2002, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei vom 14. März 2002 auf Ordination wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der beim Bezirksgericht Linz-Land eingereichten Klage macht die Klägerin gegen die in Deutschland ansässige Beklagte eine Forderung von S 34.688,45 sA mit der Begründung geltend, dass die Klägerin auftragsgemäß für die Beklagte einen Transport von Spillern über Kapfenberg und Töls nach Valdemoro und Sonseca (Spanien) durchgeführt habe. Geltend gemacht werden Frachtkosten und der Ersatz für 16 Euro-Paletten, die trotz vertraglicher Zusage nicht ausgefolgt worden seien sowie Verdienstentgang infolge verspäteter Entladung beim Empfänger. Da der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich gelegen sei, sei die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben. Die Beklagte habe in A-*****, eine registrierte Niederlassung, weshalb gleichzeitig mit der Klage beantragt wurde, das Bezirksgericht Linz-Land als örtlich zuständig zu bestimmen.

Diesen Ordinationsantrag wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. 12. 2001 zu 7 Nd 518/01 unter Hinweis darauf ab, dass nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin Zweifel daran bestünden, dass bzw ob es an einem inländischen Gerichtsstand fehle, komme doch allenfalls der Wahlgerichtsstand der Niederlassung nach § 87 JN in Betracht.Diesen Ordinationsantrag wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. 12. 2001 zu 7 Nd 518/01 unter Hinweis darauf ab, dass nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin Zweifel daran bestünden, dass bzw ob es an einem inländischen Gerichtsstand fehle, komme doch allenfalls der Wahlgerichtsstand der Niederlassung nach Paragraph 87, JN in Betracht.

In Vorbereitung der hierauf vom Erstgericht anberaumten mündlichen Streitverhandlung erhob die beklagte Partei mittels Schriftsatzes die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit, da zwischen den Streitteilen der Gerichtsstandort Passau vereinbart worden sei, und bestritt im Übrigen das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. 2. 2001 wurde das Klagebegehren auf restlich EUR 349,52 sA (infolge Teilzahlungen der beklagten Partei) eingeschränkt und von der klagenden Partei hierauf mit weiterem Schriftsatz (Datum des Einlangens bei Gericht) 14. 3. 2002 abermals die Ordination gemäß § 28 JN an das Bezirksgericht Linz-Land als örtlich zuständiges Gericht beantragt.In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. 2. 2001 wurde das Klagebegehren auf restlich EUR 349,52 sA (infolge Teilzahlungen der beklagten Partei) eingeschränkt und von der klagenden Partei hierauf mit weiterem Schriftsatz (Datum des Einlangens bei Gericht) 14. 3. 2002 abermals die Ordination gemäß Paragraph 28, JN an das Bezirksgericht Linz-Land als örtlich zuständiges Gericht beantragt.

Nachdem mit Beschluss vom 15. 4. 2002 die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und "der örtlichen Unzuständigkeit infolge Gerichtsstandsvereinbarung" vom Erstgericht rechtskräftig verworfen worden waren, legte dieses die Akten im Hinblick auf den neuerlichen Ordinationsantrag wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist so wie der bereits zu 7 Nd 518/01 abgewiesene neuerlich unberechtigt. Wie in dieser Vorentscheidung bereits ausgeführt, kann nach ständiger Rechtsprechung (neben den hierin bereits zitierten Nachweisen siehe weiters die in RIS-Justiz RS0046443 zitierten Entscheidungen) erst nach endgültigem Feststehen des Fehlens eines örtlichen Zuständigkeitsanknüpfungspunktes ein Ordinationsantrag wirksam gestellt werden. Weiters wurde hierin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier "allenfalls der Wahlgerichtsstand der Niederlassung nach § 87 JN in Betracht käme", zumal Vorbringen, das die Begründung dieses Gerichtsstandes ausschließen würde, von der Klägerin nicht erstattet wurde. Solches Vorbringen wurde auch im fortgesetzten Verfahren nicht erstattet; im Gegenteil: Die Klägerin hat das Vorbringen der beklagten Partei in der bereits erwähnten Tagsatzung vom 19. 2. 2000, wonach "der gegenständliche Rechtsstreit nicht [zu ergänzen: aus] einem Streitfall mit einer Zweigniederlassung der beklagten Partei stamme", ihrerseits ausdrücklich bestritten (AS 31 f). Da mit dem Beschluss des Erstgerichtes vom 15. 4. 2002 lediglich die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei "infolge Gerichtsstandvereinbarung" verworfen wurde, liegt damit immer noch keine abschließende, rechtskräftige Entscheidung auch die Zuständigkeit des Erstgerichtes unter Bedachtnahme auf § 87 JN betreffend vor, weshalb die Voraussetzungen für den (zweiten) gestellten Ordinationsantrag weiterhin nicht gegeben sind und daher abermals wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war. Soweit in diesem zweiten Ordinationsantrag auch Kosten der klagenden Partei verzeichnet sind, ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass - selbst bei Stattgebung desselben - im Ordinationsverfahren kein Kostenersatz stattzufinden hat, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Charakter eines Zwischenstreites fehlt, sodass die Kosten desselben erst vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig sind (RIS-Justiz RS0114932; zuletzt 10 Nd 507/01 mwN).Der Ordinationsantrag ist so wie der bereits zu 7 Nd 518/01 abgewiesene neuerlich unberechtigt. Wie in dieser Vorentscheidung bereits ausgeführt, kann nach ständiger Rechtsprechung (neben den hierin bereits zitierten Nachweisen siehe weiters die in RIS-Justiz RS0046443 zitierten Entscheidungen) erst nach endgültigem Feststehen des Fehlens eines örtlichen Zuständigkeitsanknüpfungspunktes ein Ordinationsantrag wirksam gestellt werden. Weiters wurde hierin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier "allenfalls der Wahlgerichtsstand der Niederlassung nach Paragraph 87, JN in Betracht käme", zumal Vorbringen, das die Begründung dieses Gerichtsstandes ausschließen würde, von der Klägerin nicht erstattet wurde. Solches Vorbringen wurde auch im fortgesetzten Verfahren nicht erstattet; im Gegenteil: Die Klägerin hat das Vorbringen der beklagten Partei in der bereits erwähnten Tagsatzung vom 19. 2. 2000, wonach "der gegenständliche Rechtsstreit nicht [zu ergänzen: aus] einem Streitfall mit einer Zweigniederlassung der beklagten Partei stamme", ihrerseits ausdrücklich bestritten (AS 31 f). Da mit dem Beschluss des Erstgerichtes vom 15. 4. 2002 lediglich die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei "infolge Gerichtsstandvereinbarung" verworfen wurde, liegt damit immer noch keine abschließende, rechtskräftige Entscheidung auch die Zuständigkeit des Erstgerichtes unter Bedachtnahme auf Paragraph 87, JN betreffend vor, weshalb die Voraussetzungen für den (zweiten) gestellten Ordinationsantrag weiterhin nicht gegeben sind und daher abermals wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war. Soweit in diesem zweiten Ordinationsantrag auch Kosten der klagenden Partei verzeichnet sind, ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass - selbst bei Stattgebung desselben - im Ordinationsverfahren kein Kostenersatz stattzufinden hat, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Charakter eines Zwischenstreites fehlt, sodass die Kosten desselben erst vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig sind (RIS-Justiz RS0114932; zuletzt 10 Nd 507/01 mwN).

Anmerkung

E65937 7Nd506.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070ND00506.02.0619.000

Dokumentnummer

JJT_20020619_OGH0002_0070ND00506_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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