Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Iris B*****, geboren am 14. Jänner 1993, und Pia B*****, geboren am 17. August 1994, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Günter B*****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. März 2002, GZ 16 R 359/01k-104, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 11. September 2001, GZ 1 P 178/99p-63, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Vom Rekursgericht verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz sowie solche, die nicht bereits im Rekurs aufgezeigt wurden, können im Revisionsrekurs nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann keine Rede davon sein, dass die Mutter durch ihr Begehren auf Obsorgezuteilung die Kontinuität der Entwicklung der Kinder nachhaltig störe. Eine einvernehmliche Regelung der Obsorge liegt nicht vor. Mit den Entscheidungen der Vorinstanzen erfolgte eine erstmalige Zuteilung der Elternrechte, sodass die Anordnung eines Milieuwechsels der Kinder nicht davon abhängt, ob ihr Wohl bei einem Verbleib beim Vater und dessen Lebensgefährtin gefährdet wäre. Der Grundsatz der Kontinuität ist nicht das entscheidende, sondern nur ein zusätzliches Argument für die Zuteilung der Obsorge (6 Ob 315/01v). Die durch einen Milieuwechsel hervorgerufene Belastung der Kinder kann nach den jeweiligen Umständen grundlegend verschieden sein; demgemäß ist diesem Wechsel im Einzelfall auch verschiedenes Gewicht beizumessen (RIS-Justiz RS0047933).
Oberster Grundsatz bei der Entscheidung über die Obsorge ist die Beachtung des Kindeswohls, das bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände der Elternteile ausschlaggebend ist. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, sofern der Grundsatz des Kindeswohls Bedacht gefunden hat (RIS-Justiz RS0007107). In der sorgfältig begründeten, das Für und Wider der Zuteilung der Obsorge an den einen oder den anderen Elternteil abwägenden Entscheidungen der Vorinstanzen kann eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung des vorliegenden Falles nicht erblickt werden.Oberster Grundsatz bei der Entscheidung über die Obsorge ist die Beachtung des Kindeswohls, das bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände der Elternteile ausschlaggebend ist. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt, sofern der Grundsatz des Kindeswohls Bedacht gefunden hat (RIS-Justiz RS0007107). In der sorgfältig begründeten, das Für und Wider der Zuteilung der Obsorge an den einen oder den anderen Elternteil abwägenden Entscheidungen der Vorinstanzen kann eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung des vorliegenden Falles nicht erblickt werden.
Anmerkung
E66246 6Ob146.02tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00146.02T.0620.000Dokumentnummer
JJT_20020620_OGH0002_0060OB00146_02T0000_000