TE OGH 2002/6/20 2Ob150/02a

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Manfred M*****, sowie Marion und Martin M*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Johann M*****, vertreten durch Dr. Egbert Schmid, Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2002, GZ 45 R 2/02f-117, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 29. Oktober 2001, GZ 16 P 67/98g-111, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind PKW-Kosten für Fahrten zum und vom Arbeitsplatz bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Abzugsposten im Allgemeinen nur dann anzuerkennen, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann (RIS-Justiz RS0047472), was auf den Rechtsmittelwerber nur an einigen Tagen pro Monat zutrifft. Es wurde auch schon ausgesprochen, dass die Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig sind, weil sonst eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen würde; die Höhe des tatsächlichen Aufwandes an Betriebsmitteln stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalles dar (8 Ob 49/98h: S 1,70 pro Kilometer statt begehrter S 2,50 pro Kilometer; 7 Ob 344/98h: S 2 pro Kilometer statt begehrter S 4,10 bzw S 4,90 pro Kilometer).

Hieraus folgt zunächst, dass die abzugsfähigen Fahrtkosten nicht generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden können (vgl 7 Ob 344/98h). Weiters ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darstellt, ob die tatsächlichen monatlichen Fahrtkosten (soweit sie über die nicht abzugsfähigen Ausgaben des täglichen Lebens hinausgehen) hier mit S 1.500,-- (wie von den Vorinstanzen) oder mit S 4.000,-- (wie vom Rechtsmittelwerber) angesetzt werden. Eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.Hieraus folgt zunächst, dass die abzugsfähigen Fahrtkosten nicht generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden können vergleiche 7 Ob 344/98h). Weiters ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG darstellt, ob die tatsächlichen monatlichen Fahrtkosten (soweit sie über die nicht abzugsfähigen Ausgaben des täglichen Lebens hinausgehen) hier mit S 1.500,-- (wie von den Vorinstanzen) oder mit S 4.000,-- (wie vom Rechtsmittelwerber) angesetzt werden. Eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.

Soweit der Rechtsmittelwerber schließlich noch rügt, es hätte weiterer Ermittlungen und Feststellungen über seine Kreditbelastung bedurft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es bei der Beurteilung von Detailfragen der Unterhaltsbemessung grundsätzlich Sache des Unterhaltsschuldners ist, die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen (7 Ob 344/98h mwN; RIS-Justiz RS0111084).

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E66115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00150.02A.0620.000

Im RIS seit

20.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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