TE OGH 2002/6/20 2Ob103/01p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin H*****, vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. Dietmar H*****, 2. H***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, und 3. S***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Gerald Hauska und Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 63.834,43 (= S 878.380,84), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Februar 2001, GZ 1 R 12/01a-35, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Oktober 2000, GZ 5 Cg 215/99v-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluss

gefasst:

1. Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 20.921,35 (= S 287.884) samt 4 % Zinsen aus EUR 41.053,77 (= S 564.912,15 vom 22. 10. 1999 bis 15. 5. 2000 und aus EUR 20.921,35 (= S 287.884) seit 16. 5. 2000 zu bezahlen.

2. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren von EUR 42.913,68 (= S 590.496,84) samt 4 % Zinsen aus EUR 12.208,59 (= S 167.993,85) vom 22. 10. 1999 bis 15. 5. 2000 aus EUR 15.113,39 (= S 207.964,84) vom 16. 5. 2000 bis 11. 10. 2000 und aus EUR 42.913,08 (= S 590.496,84) wird abgewiesen.

3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 10.775,63 (= S 148.275,88) bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten EUR 1.448,33 = S 19.929,44 an USt, und EUR 2.143,74 = S 29.499,20 an Barauslagen) zu ersetzen."

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 788,80 (= S 10.854,12) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 131,47 = S 1.809,02) sowie die mit EUR 763,45 (= S 10.505,25) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten EUR 127,24 = S 1.750,87 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 11. 11. 1998 als Lenker eines von Manuela K***** gehaltenen Motorrades durch das Alleinverschulden des Erstbeklagten, der einen von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Marke Range Rover gelenkt hatte, schwer verletzt. Der Erstbeklagte hatte als entgegenkommender Linksabbieger den Vorrang des die Kreuzung geradeaus übersetzenden Klägers missachtet.

Bei diesem Unfall erlitt der Kläger eine fast vollständige Amputation des linken Unterschenkels (Trümmerbruch des linken Unterschenkels im mittleren Drittel mit Weichteilschaden Grad III, Verschluss der Knieschlagader links, Verrenkung des Kniegelenkes mit Trümmerbruch des Schienbeinplateaus) sowie eine Verstauchung des Daumengrundgelenkes. Beim Kläger sind Dauerfolgen insoweit eingetreten, als er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % zu rechnen hat. In seinem Beruf als technischer Zeichner besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %. Als weitere Folge des Unfalls verbleibt beim Kläger ein Oberschenkelstumpf oberhalb des Kniegelenkes. Die Amputation ist besonders im Sommer und bei Freizeitaktivitäten nicht zu verheimlichen. Selbst beim Tragen langer Hosen kann die Eigenart des Prothesengehens insbesondere beim Stiegensteigen auch vom Laien erkannt werden. Mit dem Verlust des Beines ist eine beträchtliche Funktionseinbuße verbunden. Der Funktionsverlust des Beines macht den Kläger für viele Sportarten (Laufsportarten, Schwimmen, Wandern, Bergsteigen) untauglich. Auf Grund des Unfalles und der nachfolgenden Amputation hat sich beim Kläger zwischenzeitlich eine eigenständige Phantomschmerzkrankheit und damit einhergehend eine Begleitdepression entwickelt, welche jenen Schweregrad erreicht hat, bei welchem fachspezifische und fachgerechte Behandlung erforderlich wäre. Beim Kläger hat sich der Phantomschmerz verselbständigt und ist zu einer Phantomschmerzkrankheit geworden. Zusätzlich wurde eine Depression aufgepropft. Insbesondere in der Freizeit verspürt der Kläger seine Phantomschmerzen und seine depressiven Verstimmungen. Durch die Einnahme spezifischer Psychopharmaka, insbesondere Antidepressiva, kann nicht nur eine Besserung des depressiven Syndroms, sondern auch eine Schmerzreduktion im Zusammenhang mit einer Anhebung der zentralen Schmerzschwelle erreicht werden. Der Erfolg einer derartigen Behandlung ist nicht abschätzbar.Bei diesem Unfall erlitt der Kläger eine fast vollständige Amputation des linken Unterschenkels (Trümmerbruch des linken Unterschenkels im mittleren Drittel mit Weichteilschaden Grad römisch III, Verschluss der Knieschlagader links, Verrenkung des Kniegelenkes mit Trümmerbruch des Schienbeinplateaus) sowie eine Verstauchung des Daumengrundgelenkes. Beim Kläger sind Dauerfolgen insoweit eingetreten, als er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % zu rechnen hat. In seinem Beruf als technischer Zeichner besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %. Als weitere Folge des Unfalls verbleibt beim Kläger ein Oberschenkelstumpf oberhalb des Kniegelenkes. Die Amputation ist besonders im Sommer und bei Freizeitaktivitäten nicht zu verheimlichen. Selbst beim Tragen langer Hosen kann die Eigenart des Prothesengehens insbesondere beim Stiegensteigen auch vom Laien erkannt werden. Mit dem Verlust des Beines ist eine beträchtliche Funktionseinbuße verbunden. Der Funktionsverlust des Beines macht den Kläger für viele Sportarten (Laufsportarten, Schwimmen, Wandern, Bergsteigen) untauglich. Auf Grund des Unfalles und der nachfolgenden Amputation hat sich beim Kläger zwischenzeitlich eine eigenständige Phantomschmerzkrankheit und damit einhergehend eine Begleitdepression entwickelt, welche jenen Schweregrad erreicht hat, bei welchem fachspezifische und fachgerechte Behandlung erforderlich wäre. Beim Kläger hat sich der Phantomschmerz verselbständigt und ist zu einer Phantomschmerzkrankheit geworden. Zusätzlich wurde eine Depression aufgepropft. Insbesondere in der Freizeit verspürt der Kläger seine Phantomschmerzen und seine depressiven Verstimmungen. Durch die Einnahme spezifischer Psychopharmaka, insbesondere Antidepressiva, kann nicht nur eine Besserung des depressiven Syndroms, sondern auch eine Schmerzreduktion im Zusammenhang mit einer Anhebung der zentralen Schmerzschwelle erreicht werden. Der Erfolg einer derartigen Behandlung ist nicht abschätzbar.

Nach dem Unfall wurde der Kläger vorerst im Landeskrankenhaus Feldkirch behandelt, wo er am 14. 12. 1998 mobil mit zwei Stützkrücken entlassen wurde. Am 7. 1. 1999 wurde er im Rehabilitationszentrum Bad Häring aufgenommen, wo die weitere prothetische Versorgung durchgeführt und der Kläger rehabilitiert wurde. Er wurde dort am 19. 5. 1999 entlassen und befand sich vom 11. 11. 1998 bis 31. 5. 1999 im Krankenstand.

Während seiner Aufenthalte im Landeskrankenhaus Feldkirch wie auch im Reha-Zentrum wurde der Kläger von seinen Eltern und seiner Lebensgefährtin Manuela K***** besucht, wobei die Anfahrt jeweils mit dem PKW bestritten wurde. Der Kläger wurde von seiner Lebensgefährtin während seines Aufenthaltes im LKH Feldkirch täglich einmal besucht, wobei die Anfahrt von Hard nach Feldkirch 40 km beträgt. Sie legte insgesamt 2720 km zurück, woraus sich unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von S 4,90 Fahrtkosten in Höhe von S 13.328 ergeben. Im Reha-Zentrum Bad Häring wurde der Kläger von seiner Lebensgefährtin insgesamt 40-mal besucht bzw von ihr für die Wochenenden abgeholt. Der Weg von Hard zum Reha-Zentrum Bad Häring und zurück beträgt 500 km. Es ergeben sich sohin 20.000 km, die bei einem amtlichen Kilometergeld von S 4,90 mit S 98.000 zu Buche schlagen. Während seines Aufenthaltes im Landeskrankenhaus Feldkirch wurde der Kläger entweder von seinem Vater oder seiner Mutter täglich, insgesamt daher 33-mal besucht. Im Reha-Zentrum besuchten die Eltern des Klägers (entweder Vater oder Mutter oder beide gemeinsam) den Kläger insgesamt 4-mal. Insgesamt legten sie hiefür mit ihrem PKW eine Strecke von 4640 km zurück, was bei einem amtlichen Kilometergeld von S 4,90 einen Betrag von S 22.736 ergibt. Gelegentlich, zumindest 4-mal, passierte der Kläger bzw dessen Lebensgefährtin auf der Fahrt nach Bad Häring und zurück den Arlbergtunnel. Sie lösten dazu Einzelmautscheine im Betrag von jeweils S 130, woraus sich S 520 ergeben.

Der Arbeitgeber des Klägers stellte diesem während seines Krankenhausaufenthaltes bzw seiner Aufenthalte im Reha-Zentrum Bad Häring einen Telefonapparat zur Verfügung. Mit diesem Firmenapparat, dessen Kosten vom Arbeitgeber des Klägers getragen werden, telefonierte der Kläger mit seinen Freunden, die teilweise im Ausland leben. Insgesamt liefen Kosten von S 13.416,85 auf. Dienstliche Telefonate führte der Kläger so gut wie nicht. Der Arbeitgeber des Klägers hat diesem erklärt, dass er die entsprechenden Telefonrechnungen nur dann zu bezahlen hat, wenn er diese Kosten von der beklagten Partei ersetzt erhält. Falls er keinen Ersatz erhält, trägt der Arbeitgeber des Klägers diese Kosten endgültig selbst. Der Kläger ist Vater eines Kleinkindes. Während der Besuche der Lebensgefährtin des Klägers im LKH Feldkirch und auch im Reha-Zentrum Bad Häring musste das Kind vom 11. 11. 1998 bis 14. 12. 1998 für 33 Tage á 5 Stunden und vom 7. 1. 1999 bis 19. 5. 1999 20 Tage á 20 Stunden in fremde Pflege gegeben werden. Es entstand dadurch ein Pflegeaufwand von insgesamt 565 Stunden. Als Stundenlohn für einen ungelernten Babysitter sind S 120 angemessen.

Der Kläger begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Zahlung von S 179.736,85 sA (Fahrtkosten der Lebensgefährtin S 98.000, Mautgebühren S 520, Pflegekosten für sein Kind S 67.800, Telefongebühren S 13.416,85). Er sei durch den Unfall schwerst verletzt worden, und während seines Krankenhausaufenthaltes bzw Aufenthaltes bzw der Zeit im Reha-Zentrum Bad Häring von seiner Lebensgefährtin und seinen Eltern regelmäßig besucht worden.

Die beklagten Parteien wendeten zuletzt ein, der Kläger als außerehelicher Vater sei nur zu Geldunterhalt verpflichtet, weshalb ein Pflegeaufwand für das mj Kind nicht zustehe. Die Besuche des Klägers hätten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen müssen, Mautgebühren für die Benützung des Arlbergtunnels hätten nicht extra verrechnet werden dürfen.

Das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls steht fest.

Das Erstgericht gab neben weiteren, hier nicht mehr zu beurteilenden Forderungen dem Klagebegehren im hier revisionsgegenständlichen Ausmaß statt und wies ein Mehrbegehren - unbekämpft - ab. Der Kläger sei von nahen Angehörigen, nämlich seiner Lebensgefährtin und seinen Eltern, regelmäßig im Krankenhaus besucht worden. Die dafür auflaufenden Kosten seien von den beklagten Parteien zu ersetzen. An Mautgebühren seien von den Beklagten S 520 zu ersetzen. Die Telefonauslagen des Klägers seien zwar von dessen Arbeitgeber getragen worden, weil aber dieses Zugeständnis nicht den Schädiger entlasten solle, sondern lediglich den Kläger, seien die beklagten Parteien verpflichtet, den Telefonaufwand von S 13.416,85 zu ersetzen. Auch der Anspruch des Klägers auf Pflegeaufwand für sein Kind von S 67.800 sei von den beklagten Parteien zu tragen.

Das von den beklagten Parteien gegen den klagestattgebenden Teil dieser Entscheidung - die Abweisung eines Mehrbegehrens blieb durch den Kläger unbekämpft - angerufene Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und entschied nach nichtöffentlicher Sitzung - eine Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht für erforderlich erachtet, dass die beklagten Parteien dem Kläger aus dem Titel Fahrtkosten, Mautgebühren, Telefonkosten und Pflegekosten insgesamt S 172.320 zu ersetzen haben und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erörterte rechtlich, dass auch die Lebensgefährtin des Geschädigten zu jenem Personenkreis zu zählen sei, dessen Fahrtauslagen im Rahmen der Besuchskosten naher Angehöriger zu ersetzen sei. Bei der Abgrenzung des "privilegierten" Personenkreises (dessen Besuchskosten vom verletzten Geschädigten unmittelbar als Heilungskosten geltend gemacht werden könnten) sei nicht schematisch auf die gesetzlich normierten Beistandspflichten bestimmter Personengruppen abzustellen, sondern auch den Umständen des Einzelfalles erhebliche Bedeutung zuzumessen. Der Kläger, ein damals 25-jähriger und voll im Erwerbsleben stehender Mann, sei auf Grund unverschuldeter schwerster Verletzungen zu 60 % erwerbsunfähig und mit der Tatsache einer Beinamputation konfrontiert worden. In dieser Situation habe er in besonderem Maße die Möglichkeit gegenseitiger Ansprache und Anteilnahme benötigt, die er vor allen Dingen in Form regelmäßiger Besuche der ihm gefühlsmäßig Nahestehenden erlangt habe. Ohne regelmäßige Besuche wäre der Kläger für rund fünf Monate von seiner damaligen Lebensgefährtin und seinem Kind getrennt gewesen. Es liege auf der Hand, dass diese positive Einwirkung auf den Heilungsverlauf bei Besuchen der Lebensgefährtin, die auch die Mutter des gemeinsamen Kindes sei, anzunehmen sei. Es könne demgegenüber nicht mehr ins Gewicht fallen, dass die Lebensgefährtin keine gesetzliche Treue- oder Beistandspflicht treffe. Die Höhe der Fahrtkosten sei unter Beachtung des amtlichen Kilometergeldes zu ermitteln. Es sei der Lebensgefährtin unzumutbar gewesen, die häufigen Fahrten nach Bad Häring mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, weil sie als Mutter eines Kleinkindes dieses für die Dauer der Fahrt in fremde Obhut geben habe müssen. Ihr könne nicht zugemutet werden, dass sie durch mehrmaliges notwendiges Umsteigen auf der Fahrt von Hard nach Bad Häring eine wesentlich längere Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf sich nehmen müsse, weil ihr offenkundiges Interesse an einer möglichst raschen Zurücklegung der Strecke und Rückkehr zu ihrem Kind zu berücksichtigen sei. Es sei auch ohne Bedeutung, dass die Lebensgemeinschaft zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht mehr aufrecht gewesen sei. Auch die Mautgebühren von S 520 seien zuzusprechen, weil die Eltern des Klägers nicht dazu verhalten gewesen wären, im Winter den mautfreien Arlbergpass zu befahren. Für die Fahrten von Jänner bis Mai sei gerichtsbekanntermaßen mit tief winterlichen Verhältnissen zu rechnen, was eine Fahrt durch den Arlbergtunnel rechtfertige. Telefonkosten seien im angemessenen Ausmaß von S 6.000 zuzusprechen. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers (der zugesichert hatte, diese Kosten bei Nichtersatz durch die beklagten Parteien zu nehmen) kämen nicht dem Schädiger zugute. Die Telefonate seien zwar nicht mit beistandsverpflichteten Personen, wohl aber mit teilweise im Ausland lebenden Freunden, Familienmitgliedern oder der Lebensgefährtin geführt worden. In Anbetracht der Schwere der Verletzung des Klägers, der Dauer seines Aufenthaltes im Reha-Zentrum und der erheblichen psychischen Beeinträchtigungen durch die unverschuldeten Verletzungsfolgen erscheine es vertretbar, dem Kläger auch den Ersatz jener Telefonate zuzuerkennen, die er mit seinen Freunden geführt habe. Auch derartige Telefonate, bei denen der Kläger Zuspruch und Aufmunterung durch seine Freunde erfahren habe, könnten gerade im Hinblick auf die erheblichen psychischen Folgen, die der Unfall nach sich gezogen habe, dem Heilungserfolg zuträglich sein. Der Ersatz dieser Kosten sei nach § 273 ZPO mit S 6.000 als angemessen anzusehen.Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erörterte rechtlich, dass auch die Lebensgefährtin des Geschädigten zu jenem Personenkreis zu zählen sei, dessen Fahrtauslagen im Rahmen der Besuchskosten naher Angehöriger zu ersetzen sei. Bei der Abgrenzung des "privilegierten" Personenkreises (dessen Besuchskosten vom verletzten Geschädigten unmittelbar als Heilungskosten geltend gemacht werden könnten) sei nicht schematisch auf die gesetzlich normierten Beistandspflichten bestimmter Personengruppen abzustellen, sondern auch den Umständen des Einzelfalles erhebliche Bedeutung zuzumessen. Der Kläger, ein damals 25-jähriger und voll im Erwerbsleben stehender Mann, sei auf Grund unverschuldeter schwerster Verletzungen zu 60 % erwerbsunfähig und mit der Tatsache einer Beinamputation konfrontiert worden. In dieser Situation habe er in besonderem Maße die Möglichkeit gegenseitiger Ansprache und Anteilnahme benötigt, die er vor allen Dingen in Form regelmäßiger Besuche der ihm gefühlsmäßig Nahestehenden erlangt habe. Ohne regelmäßige Besuche wäre der Kläger für rund fünf Monate von seiner damaligen Lebensgefährtin und seinem Kind getrennt gewesen. Es liege auf der Hand, dass diese positive Einwirkung auf den Heilungsverlauf bei Besuchen der Lebensgefährtin, die auch die Mutter des gemeinsamen Kindes sei, anzunehmen sei. Es könne demgegenüber nicht mehr ins Gewicht fallen, dass die Lebensgefährtin keine gesetzliche Treue- oder Beistandspflicht treffe. Die Höhe der Fahrtkosten sei unter Beachtung des amtlichen Kilometergeldes zu ermitteln. Es sei der Lebensgefährtin unzumutbar gewesen, die häufigen Fahrten nach Bad Häring mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, weil sie als Mutter eines Kleinkindes dieses für die Dauer der Fahrt in fremde Obhut geben habe müssen. Ihr könne nicht zugemutet werden, dass sie durch mehrmaliges notwendiges Umsteigen auf der Fahrt von Hard nach Bad Häring eine wesentlich längere Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf sich nehmen müsse, weil ihr offenkundiges Interesse an einer möglichst raschen Zurücklegung der Strecke und Rückkehr zu ihrem Kind zu berücksichtigen sei. Es sei auch ohne Bedeutung, dass die Lebensgemeinschaft zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht mehr aufrecht gewesen sei. Auch die Mautgebühren von S 520 seien zuzusprechen, weil die Eltern des Klägers nicht dazu verhalten gewesen wären, im Winter den mautfreien Arlbergpass zu befahren. Für die Fahrten von Jänner bis Mai sei gerichtsbekanntermaßen mit tief winterlichen Verhältnissen zu rechnen, was eine Fahrt durch den Arlbergtunnel rechtfertige. Telefonkosten seien im angemessenen Ausmaß von S 6.000 zuzusprechen. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers (der zugesichert hatte, diese Kosten bei Nichtersatz durch die beklagten Parteien zu nehmen) kämen nicht dem Schädiger zugute. Die Telefonate seien zwar nicht mit beistandsverpflichteten Personen, wohl aber mit teilweise im Ausland lebenden Freunden, Familienmitgliedern oder der Lebensgefährtin geführt worden. In Anbetracht der Schwere der Verletzung des Klägers, der Dauer seines Aufenthaltes im Reha-Zentrum und der erheblichen psychischen Beeinträchtigungen durch die unverschuldeten Verletzungsfolgen erscheine es vertretbar, dem Kläger auch den Ersatz jener Telefonate zuzuerkennen, die er mit seinen Freunden geführt habe. Auch derartige Telefonate, bei denen der Kläger Zuspruch und Aufmunterung durch seine Freunde erfahren habe, könnten gerade im Hinblick auf die erheblichen psychischen Folgen, die der Unfall nach sich gezogen habe, dem Heilungserfolg zuträglich sein. Der Ersatz dieser Kosten sei nach Paragraph 273, ZPO mit S 6.000 als angemessen anzusehen.

Schließlich seien auch die Kosten einer Pflegeperson für das gemeinsame Kind des Klägers und seiner Lebensgefährtin ersatzfähig, weil auch Kosten einer Pflegeperson zum Ersatzaufwand nach § 1325 ABGB zählten. Da die Lebensgefährtin während ihrer Besuche des Klägers das gemeinsame fünf Monate alte Kind in fremde Pflege geben habe müssen, sei ein Pflegeaufwand von insgesamt 545 Stunden á S 120 entstanden. Dieser Aufwand stelle angesichts der besonderen Umstände des Falles einen Schaden dar, der von den beklagten Parteien zu ersetzen sei.Schließlich seien auch die Kosten einer Pflegeperson für das gemeinsame Kind des Klägers und seiner Lebensgefährtin ersatzfähig, weil auch Kosten einer Pflegeperson zum Ersatzaufwand nach Paragraph 1325, ABGB zählten. Da die Lebensgefährtin während ihrer Besuche des Klägers das gemeinsame fünf Monate alte Kind in fremde Pflege geben habe müssen, sei ein Pflegeaufwand von insgesamt 545 Stunden á S 120 entstanden. Dieser Aufwand stelle angesichts der besonderen Umstände des Falles einen Schaden dar, der von den beklagten Parteien zu ersetzen sei.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (im Hinblick auf den Ersatz von Pflegekosten durch nahe Angehörige) abgewichen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von den beklagten Parteien erhobene Revision ist teilweise berechtigt.

Zum Revisionsgrund der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO:Zum Revisionsgrund der Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO:

Die Revisionswerber erblicken einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen sei.Die Revisionswerber erblicken einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, weil das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen sei.

Vom Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze übernommen und lediglich im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung allenfalls notorische Erfahrungssätze im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes verwendet. In welcher Weise dadurch eine allenfalls den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO darstellende Verletzung des rechtlichen Gehörs verwirklicht werden soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wird durch die vom Berufungsgericht vorgenommene weitergehende Argumentation über die Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten der Lebensgefährtin eines Verletzten, weil solche Kontakte dem Heilungsverlauf augenscheinlich förderlich sind, der Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinesfalls verwirklicht.Vom Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze übernommen und lediglich im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung allenfalls notorische Erfahrungssätze im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes verwendet. In welcher Weise dadurch eine allenfalls den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO darstellende Verletzung des rechtlichen Gehörs verwirklicht werden soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wird durch die vom Berufungsgericht vorgenommene weitergehende Argumentation über die Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten der Lebensgefährtin eines Verletzten, weil solche Kontakte dem Heilungsverlauf augenscheinlich förderlich sind, der Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinesfalls verwirklicht.

Zu den Besuchskosten der Lebensgefährtin des Klägers im Rehabilitationszentrum Bad Häring:

Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend die Rechtsprechung über die Ersatzfähigkeit von Besuchskosten naher Angehöriger als "Heilungskosten" im Sinn des § 1325 ABGB dargestellt. Die Kosten von Krankenhausbesuchen werden von Lehre und Rechtsprechung zu den Heilungskosten gezählt (ZVR 1973/38), und zwar jedenfalls dann, wenn sie sorge- und beistandspflichtigen nächsten Verwandten entstehen (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 16 zu § 1325 mwN). Derartige Kosten sind den Heilungskosten zuzuzählen, weil der psychische Beistand die Genesung fördert und zumindest zu der Linderung beiträgt (SZ 62/116). Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung der Kreis derjenigen Verwandten, deren Besuchskosten der Verletzte selbst als Heilungskosten geltend machen kann, möglichst ein einzuschränken ist. Die Rechtsprechung hat daher Krankenhausbesuchskosten von Schwiegerkindern (ZVR 1973/39) oder Schwiegereltern (EF 41.106), von Geschwistern (EF 36.178, wohl aber jene einer im Familienverband lebenden Schwester [EF 56.995]) als nicht ersatzfähige Heilungskosten angesehen (weitere Nachweise Danzl EKHG7 E 26 ff zu § 13). Doch wurde betont, dass der durch die der Besuche naher Angehöriger verbundene psychische Beistand die Genesung des Verletzten fördert und zumindest zur Linderung seiner Leiden beiträgt, weil er üblicherweise gerade von diesen Personen Beistand erwartet und bei fehlendem Beistand solcher Personen oft psychisch belastet wird (SZ 62/116). Nach der Lehre sind unter dem Titel "Heilungskosten" auch jene Kosten zu ersetzen, die für die versuchte Heilung bzw Linderung zweckmäßig und angemessen sind (Reischauer in Rummel ABGB2 aaO). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint nicht zweifelhaft, dass auch die Besuchskosten einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin als ersatzfähige Heilungskosten anzusehen sind, weil der Verletzte auch von ihr einen moralischen Beistand erwarten kann und bei fehlenden Beistand oft psychisch belastet wird. In der Literatur wird daher die Ersatzpflicht von Besuchskosten durch Lebensgefährten durchaus bejaht (Reischauer aaO; für die vergleichbare deutsche Rechtslage Geigel/Rixecker, der Haftpflichtprozess23 4, 120; Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht15 1133, vgl auch Palandt, BGB61 § 249 Rn 11).Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend die Rechtsprechung über die Ersatzfähigkeit von Besuchskosten naher Angehöriger als "Heilungskosten" im Sinn des Paragraph 1325, ABGB dargestellt. Die Kosten von Krankenhausbesuchen werden von Lehre und Rechtsprechung zu den Heilungskosten gezählt (ZVR 1973/38), und zwar jedenfalls dann, wenn sie sorge- und beistandspflichtigen nächsten Verwandten entstehen vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 1325, mwN). Derartige Kosten sind den Heilungskosten zuzuzählen, weil der psychische Beistand die Genesung fördert und zumindest zu der Linderung beiträgt (SZ 62/116). Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung der Kreis derjenigen Verwandten, deren Besuchskosten der Verletzte selbst als Heilungskosten geltend machen kann, möglichst ein einzuschränken ist. Die Rechtsprechung hat daher Krankenhausbesuchskosten von Schwiegerkindern (ZVR 1973/39) oder Schwiegereltern (EF 41.106), von Geschwistern (EF 36.178, wohl aber jene einer im Familienverband lebenden Schwester [EF 56.995]) als nicht ersatzfähige Heilungskosten angesehen (weitere Nachweise Danzl EKHG7 E 26 ff zu Paragraph 13,). Doch wurde betont, dass der durch die der Besuche naher Angehöriger verbundene psychische Beistand die Genesung des Verletzten fördert und zumindest zur Linderung seiner Leiden beiträgt, weil er üblicherweise gerade von diesen Personen Beistand erwartet und bei fehlendem Beistand solcher Personen oft psychisch belastet wird (SZ 62/116). Nach der Lehre sind unter dem Titel "Heilungskosten" auch jene Kosten zu ersetzen, die für die versuchte Heilung bzw Linderung zweckmäßig und angemessen sind (Reischauer in Rummel ABGB2 aaO). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint nicht zweifelhaft, dass auch die Besuchskosten einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin als ersatzfähige Heilungskosten anzusehen sind, weil der Verletzte auch von ihr einen moralischen Beistand erwarten kann und bei fehlenden Beistand oft psychisch belastet wird. In der Literatur wird daher die Ersatzpflicht von Besuchskosten durch Lebensgefährten durchaus bejaht (Reischauer aaO; für die vergleichbare deutsche Rechtslage Geigel/Rixecker, der Haftpflichtprozess23 4, 120; Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht15 1133, vergleiche auch Palandt, BGB61 Paragraph 249, Rn 11).

Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass der Kläger von seiner - damaligen - Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kleinkindes wiederholt besucht wurde. Dass diese Besuche dem Heilungsverlauf des Klägers, der als 25-Jähriger unverschuldet schwerst verletzt wurde, zuträglich sind, muss nicht näher erörtert werden. Soweit daher das Berufungsgericht dem Kläger den Ersatz dieser Besuchskosten in der Höhe von S 98.000 als Heilungskosten zuerkannt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dies trifft auch für die zuerkannten Mautgebühren von S 520 zu. Bei einer zurückzulegenden Entfernung von 500 km erscheint es auch in Anbetracht der damals herrschenden winterlichen Verhältnisse ohne Verletzung der Schadnensminderungspflicht zulässig, mautpflichtige Tunnel zu benützen.

Soweit schließlich von den beklagten Parteien argumentiert wird, die Kosten für die Pflege seines Kindes seien bereits damit abgegolten, dass der Kläger allein zum Geldunterhalt verpflichtet sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung sind auch die Kosten einer Pflegeperson nach § 1325 ABGB ersatzfähig. Da die Besuche der Lebensgefährtin der Heilung des Klägers dienlich waren, sind konsequenterweise auch die damit verbundenen weiteren Aufwendungen - die ohne den Unfall nicht aufgelaufen wären - vom Schädiger zu ersetzen.Soweit schließlich von den beklagten Parteien argumentiert wird, die Kosten für die Pflege seines Kindes seien bereits damit abgegolten, dass der Kläger allein zum Geldunterhalt verpflichtet sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung sind auch die Kosten einer Pflegeperson nach Paragraph 1325, ABGB ersatzfähig. Da die Besuche der Lebensgefährtin der Heilung des Klägers dienlich waren, sind konsequenterweise auch die damit verbundenen weiteren Aufwendungen - die ohne den Unfall nicht aufgelaufen wären - vom Schädiger zu ersetzen.

Berechtigung kommt der Revision allerdings zu, soweit sie den Zuspruch von Telefonkosten bekämpft.

Telefonspesen sind zwar unter dem Gesichtspunkt, dass die Aufrechterhaltung der Kontakte zwischen den Verletzten und deren Angehörigen für die Wiederherstellung durchaus förderlich ist, als Heilungskosten anzusehen (vgl Danzl EKHG7 § 13 E 38a). Die Telefonate des Klägers wurden nach den Feststellungen mit Freunden im In- und Ausland geführt. Mögen diese Telefonate auch zur Aufrechterhaltung des Kontaktes und zur Förderung der Genesung des Verletzten dienlich gewesen sein, ist doch zu beachten, dass lediglich Telefonate mit nahen Angehörigen, nicht aber mit Freunden als notwendige Heilungskosten angesehen werden können. Ein Ersatz der Kosten für solche Telefonate kommt daher nicht in Betracht.Telefonspesen sind zwar unter dem Gesichtspunkt, dass die Aufrechterhaltung der Kontakte zwischen den Verletzten und deren Angehörigen für die Wiederherstellung durchaus förderlich ist, als Heilungskosten anzusehen vergleiche Danzl EKHG7 Paragraph 13, E 38a). Die Telefonate des Klägers wurden nach den Feststellungen mit Freunden im In- und Ausland geführt. Mögen diese Telefonate auch zur Aufrechterhaltung des Kontaktes und zur Förderung der Genesung des Verletzten dienlich gewesen sein, ist doch zu beachten, dass lediglich Telefonate mit nahen Angehörigen, nicht aber mit Freunden als notwendige Heilungskosten angesehen werden können. Ein Ersatz der Kosten für solche Telefonate kommt daher nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2,, 50 ZPO.

Textnummer

E66032

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00103.01P.0620.000

Im RIS seit

20.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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