Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Thomas M*****, und Annika M*****, beide in Obsorge der Mutter Mag. Gabriele S*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters DI Ralf S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Februar 2002, GZ 54 R 4/02p-105, womit über den Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 2. Jänner 2002, GZ 3 P 174/99i-99, teilweise bestätigt und teilweise zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde am 5. 10. 1997 geschieden. Die beiden Minderjährigen befinden sich im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter.
Das Erstgericht verpflichtete den unterhaltspflichtigen Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 559,58 EUR ab 1. 5. 2001 für den mj Thomas und wies die auf Enthebung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die mj Annika ab 1. 7. 1999 und die hilfsweise auf die Herabsetzung des Unterhalts für den mj Thomas ab 1. 5. 2001 und für die mj Annika ab 1. 7. 1999 auf die Hälfte des Regelbedarfs gerichteten Anträge des Vaters ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge. Bestätigt wurde seine Unterhaltsverpflichtung für den mj Thomas ab 1. 5. 2001 im Ausmaß von 480 EUR monatlich sowie die Abweisung des Unterhaltsenthebungs- bzw -herabsetzungsbegehrens betreffend die mj Annika.
Die Entscheidung zweiter Instanz wurde dem Vater am 16. 2. 2002 zugestellt. Dagegen richtet sich der am 2. 3. 2002 zur Post gegebene, nicht unterfertigte Revisionsrekurs des Vaters mit folgendem Wortlaut:
"Der Kindesvater ist schwer erkrankt. Er muss mehrere Wochen im Krankenhaus und Rehabilitation verbringen. Eine entsprechende Bescheinigung der Rinecker Klinik München ist beigefügt. Auf Grund dieser Umstände wird die Begründung des Revisionsrekurses in ca 4-8 Wochen nachgereicht". Der Schriftsatz langte am 6. 3. 2002 beim Erstgericht ein. Der Unterhaltsschuldner übermittelte dem Erstgericht in der Folge eine mit seiner Unterschrift versehene Gleichschrift des Revisionsrekurses samt einer zur Vorlage bei Gericht bestimmten Bescheinigung einer chirurgischen Klinik. Darin wird bestätigt, dass sich der Rekurswerber vom 18. 2. 2002 bis 1. 3. 2002 in zwei Kliniken stationär aufgehalten hat und dass er voraussichtlich bis 3. 4. 2002 stationär behandelt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Auch im außerstreitigen Verfahren hat ein Rekurs Rechtsmittelgründe und einen deutlich zum Ausdruck gebrachten Rechtsmittelantrag zu enthalten. Die Anmeldung des Rekurses zur späteren Ausführung des Rechtsmittels sieht das Gesetz nicht vor. Um der Gefahr vorzubeugen, dass durch bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels, etwa durch dessen bloße Bezeichnung, eine Verbesserungsfrist veranlasst und damit eine unzulässige Verlängerung der zwingenden Rechtsmittelfrist erreicht wird, ist eine inhaltliche Verbesserung von "leeren" Rechtsmitteln nicht möglich (vgl RIS-Justiz RS0036478). Hier hat der Revisionsrekurswerber nicht einmal in der von ihm selbst in Anspruch genommenen, angekündigten Frist eine inhaltliche Ausführung seines inhaltsleeren Rechtsmittels vorgenommen, sodass sich ein Verbesserungsverfahren, das zu einer unzulässigen Verlängerung der 14-tägigen Rekursfrist um mehrere Monate führte, als unzulässig erweist.Auch im außerstreitigen Verfahren hat ein Rekurs Rechtsmittelgründe und einen deutlich zum Ausdruck gebrachten Rechtsmittelantrag zu enthalten. Die Anmeldung des Rekurses zur späteren Ausführung des Rechtsmittels sieht das Gesetz nicht vor. Um der Gefahr vorzubeugen, dass durch bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels, etwa durch dessen bloße Bezeichnung, eine Verbesserungsfrist veranlasst und damit eine unzulässige Verlängerung der zwingenden Rechtsmittelfrist erreicht wird, ist eine inhaltliche Verbesserung von "leeren" Rechtsmitteln nicht möglich vergleiche RIS-Justiz RS0036478). Hier hat der Revisionsrekurswerber nicht einmal in der von ihm selbst in Anspruch genommenen, angekündigten Frist eine inhaltliche Ausführung seines inhaltsleeren Rechtsmittels vorgenommen, sodass sich ein Verbesserungsverfahren, das zu einer unzulässigen Verlängerung der 14-tägigen Rekursfrist um mehrere Monate führte, als unzulässig erweist.
Anmerkung
E66148 6Ob121.02sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00121.02S.0620.000Dokumentnummer
JJT_20020620_OGH0002_0060OB00121_02S0000_000