TE OGH 2002/6/20 6Ob123/02k

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael K*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Höhne & In der Maur, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.609,69 EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2002, GZ 5 R 138/01b-10, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. Juni 2001, GZ 18 Cg 63/01f-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 EO und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, EO und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG auch bei einer auf § 1330 ABGB gestützten Klage in Betracht, wenn keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand. Ob nun eine Identifikation des Verbreiters stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Wobei die Beurteilung von der konkreten Formulierung ebenso abhängt wie vom Leserhorizont. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0111733). Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien betrafen die Auslegung des Bedeutungsinhalts von in einer Parteizeitschrift aufgestellten Behauptungen und nicht - wie hier - ein richtig wiedergegebenes Zitat. Die dort formulierten Auslegungskriterien können somit nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Das Rekursgericht hat aufgrund von Inhalt und Überschrift der beanstandeten Meldung des Pressedienstes der Beklagten eine Identifikation der Beklagten mit dem aus einem anderen Medium zitierten Inhalt verneint. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG auch bei einer auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klage in Betracht, wenn keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand. Ob nun eine Identifikation des Verbreiters stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Wobei die Beurteilung von der konkreten Formulierung ebenso abhängt wie vom Leserhorizont. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0111733). Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien betrafen die Auslegung des Bedeutungsinhalts von in einer Parteizeitschrift aufgestellten Behauptungen und nicht - wie hier - ein richtig wiedergegebenes Zitat. Die dort formulierten Auslegungskriterien können somit nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Das Rekursgericht hat aufgrund von Inhalt und Überschrift der beanstandeten Meldung des Pressedienstes der Beklagten eine Identifikation der Beklagten mit dem aus einem anderen Medium zitierten Inhalt verneint. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Anmerkung

E66149 6Ob123.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00123.02K.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20020620_OGH0002_0060OB00123_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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