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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ForstG 1975 §73;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Mag. M und Mag. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 23. Jänner 2007, Zl. FA10A-31La31/2006-2, betreffend Vorschreibung eines rückständigen Genossenschaftsbeitrages nach dem Forstgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 22. September 2006 wurde der Antragsteller aufgefordert, den rückständigen Genossenschaftsbeitrag per 31. August 2005 in der Gesamthöhe von EUR 8.105,97 zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid nicht Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu wird vorgebracht, der Bescheid sei einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, es lägen keine Gefährdungen von Eigentum oder Gesundheit anderer vor, weswegen zwingende öffentliche Interessen nicht verletzt würden. Mit dem Vollzug bzw. mit der Ausführung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung und der Einhebung des Genossenschaftsbeitrages sei für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Es sei keinerlei Notwendigkeit der jetzigen Einhebung des rückständigen Genossenschaftsbeitrages gegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, oder den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2007, Zl. AW 2006/10/0042).
Erst eine entsprechende Konkretisierung, tunlichst durch ziffernmäßige Angaben, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung. Mit dem im Antrag erstatteten Vorbringen wird ein konkreter unverhältnismäßiger Nachteil, der dem Beschwerdeführer bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung entstünde, nicht dargetan.
Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 16. März 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007100013.A00Im RIS seit
15.06.2007