TE OGH 2002/6/20 6Ob34/02x

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Christian R*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, über den Kostenberichtigungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag wird stattgegeben.

Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 21. Februar 2002, AZ 6 Ob 34/02x (= ON 18 des Aktes 26 Cg 38/01m des Landesgerichtes Klagenfurt) wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:

"Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 1.063,80 EUR (darin 177,30 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen". Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Berichtigungsantrags wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers mangels erheblicher Rechtsfragen zurück und bestimmte die Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten mit 1.000,84 EUR. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Kostenbemessungsgrundlage die im Rahmen des § 10 Z 6 RATG liegende Bewertung des Klägers sei.Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers mangels erheblicher Rechtsfragen zurück und bestimmte die Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten mit 1.000,84 EUR. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Kostenbemessungsgrundlage die im Rahmen des Paragraph 10, Ziffer 6, RATG liegende Bewertung des Klägers sei.

Mit seinem Berichtigungsantrag begehrt der Beklagte die Berichtigung dieser Kostenentscheidung dahin, dass ihm die in der Revisionsrekursbeantwortung verzeichneten Kosten von 1.063,80 EUR zugesprochen werden.

Der Kläger sprach sich in der ihm freigestellten Äußerung gegen die Kostenberichtigung aus. Es liege ein nicht berichtigungsfähiger Gerichtsfehler vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Berichtigungsantrag ist berechtigt.

Die Kosten wurden versehentlich nicht nach dem ab 1. 1. 2002 geltenden Kostentarif, sondern nach dem zuvor geltenden bestimmt. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des § 419 ZPO vor. Aus dem Hinweis auf die Kostenbemessungsgrundlage in der Entscheidungsbegründung kann nicht auf einen Entscheidungswillen über den anzuwendenden Kostentarif geschlossen werden. Ganz offenkundig sollten dem im Revisionsrekursverfahren voll obsiegenden Beklagten die vollen Kosten nach dem geltenden Rechtsanwaltstarif zugesprochen werden. Nach § 11 RATG besteht bei Kostenbestimmungsanträgen und Kostenrekursen dann, wenn der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag (wie hier) 100 EUR nicht übersteigt, nur Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Dies muss umso mehr für bloße Kostenberichtigungsanträge gelten. Barauslagen wurden aber nicht verzeichnet.Die Kosten wurden versehentlich nicht nach dem ab 1. 1. 2002 geltenden Kostentarif, sondern nach dem zuvor geltenden bestimmt. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des Paragraph 419, ZPO vor. Aus dem Hinweis auf die Kostenbemessungsgrundlage in der Entscheidungsbegründung kann nicht auf einen Entscheidungswillen über den anzuwendenden Kostentarif geschlossen werden. Ganz offenkundig sollten dem im Revisionsrekursverfahren voll obsiegenden Beklagten die vollen Kosten nach dem geltenden Rechtsanwaltstarif zugesprochen werden. Nach Paragraph 11, RATG besteht bei Kostenbestimmungsanträgen und Kostenrekursen dann, wenn der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag (wie hier) 100 EUR nicht übersteigt, nur Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Dies muss umso mehr für bloße Kostenberichtigungsanträge gelten. Barauslagen wurden aber nicht verzeichnet.

Anmerkung

E66249 6Ob34.02x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00034.02X.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20020620_OGH0002_0060OB00034_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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