TE OGH 2002/6/20 2Ob137/02i

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Harald K*****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 18.200,13 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2002, GZ 16 R 76/01s-48, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2001, GZ 21 Cg 148/98h-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 875,34 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 145,89, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die vom Kläger geltend gemachte Forderung nicht verjährt sei, wohl aber ein Teil der vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen.

Zur Frage der Verjährung der Klagsforderung führte das Berufungsgericht aus, dem Kläger stehe ein Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB zu. Dieser Anspruch sei nicht zu dem Zeitpunkt fällig geworden, zu dem dem Kläger klar geworden sei, dass der Beklagte die Vollendung des Werkes nicht mehr wolle, sondern sei hiezu noch die im Werkvertrag vereinbarte Frist von drei Monaten nach erfolgter Schlussübernahme dazuzurechnen. Daraus folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist frühestens mit 19. 11. 1995 zu laufen begonnen und zum Zeitpunkte der Klagseinbringung am 16. 11. 1998 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Gegenforderung hingegen sei verjährt und sei die Geltendmachung der Verjährung auch nicht sittenwidrig, weil dem Beklagten spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Rechnung des Klägers vom 19. 12. 1996 klar sein hätte müssen, dass der Kläger Entgeltforderungen geltend mache.Zur Frage der Verjährung der Klagsforderung führte das Berufungsgericht aus, dem Kläger stehe ein Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB zu. Dieser Anspruch sei nicht zu dem Zeitpunkt fällig geworden, zu dem dem Kläger klar geworden sei, dass der Beklagte die Vollendung des Werkes nicht mehr wolle, sondern sei hiezu noch die im Werkvertrag vereinbarte Frist von drei Monaten nach erfolgter Schlussübernahme dazuzurechnen. Daraus folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist frühestens mit 19. 11. 1995 zu laufen begonnen und zum Zeitpunkte der Klagseinbringung am 16. 11. 1998 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Gegenforderung hingegen sei verjährt und sei die Geltendmachung der Verjährung auch nicht sittenwidrig, weil dem Beklagten spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Rechnung des Klägers vom 19. 12. 1996 klar sein hätte müssen, dass der Kläger Entgeltforderungen geltend mache.

Über Antrag des Klägers änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Es begründete dies damit, es seien die Ausführungen von Krejci in Rummel, ABGB³, § 1168 Rz 22, wonach mangels Vereinbarung der Entgeltanspruch im Sinne des § 1168 Abs 1 ABGB fällig sei, sobald feststehe, dass die Ausführung des Werkes endgültig unterbleibe, es sei denn, dass eine von der Vollendung des Werkes unabhängige Fälligkeit vereinbart worden sei und wonach dies auch dann gelte, wenn der Vertrag eine anderslautende Bestimmung enthalte, möglicherweise missverständlich. Die von Krejci zitierte Entscheidung 2 Ob 509/89 spreche nämlich im dritten Absatz des Leitsatzes aus, dass mit Eintritt der Unmöglichkeit der Ausführung des Projektes der Entgeltanspruch des Architekten fällig werde, auch wenn der Vertrag eine anderslautende Bestimmung enthalte. Anderseits sei in RIS-Justiz RS0021845 ausgeführt worden, dass bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit auch für den Entgeltanspruch nach § 1168 ABGB maßgeblich seien. Auch in der Entscheidung 9 Ob 253/99t sei ausgesprochen worden, dass die Verjährung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu laufen beginne, innerhalb derer die Rechnungslegung objektiv möglich sei. Ihre Dauer werde durch die Verkehrsübung bestimmt, die ihrerseits wieder von den Umständen des Einzelfalles abhängig sei. Es sei dem Beklagten zuzubilligen, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes möglicherweise als unheitlich angesehen werden könnte. Gleiches gelte zur Frage der Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwandes des Klägers gegen die Gegenforderung des Beklagten.Über Antrag des Klägers änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Es begründete dies damit, es seien die Ausführungen von Krejci in Rummel, ABGB³, Paragraph 1168, Rz 22, wonach mangels Vereinbarung der Entgeltanspruch im Sinne des Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB fällig sei, sobald feststehe, dass die Ausführung des Werkes endgültig unterbleibe, es sei denn, dass eine von der Vollendung des Werkes unabhängige Fälligkeit vereinbart worden sei und wonach dies auch dann gelte, wenn der Vertrag eine anderslautende Bestimmung enthalte, möglicherweise missverständlich. Die von Krejci zitierte Entscheidung 2 Ob 509/89 spreche nämlich im dritten Absatz des Leitsatzes aus, dass mit Eintritt der Unmöglichkeit der Ausführung des Projektes der Entgeltanspruch des Architekten fällig werde, auch wenn der Vertrag eine anderslautende Bestimmung enthalte. Anderseits sei in RIS-Justiz RS0021845 ausgeführt worden, dass bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit auch für den Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, ABGB maßgeblich seien. Auch in der Entscheidung 9 Ob 253/99t sei ausgesprochen worden, dass die Verjährung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu laufen beginne, innerhalb derer die Rechnungslegung objektiv möglich sei. Ihre Dauer werde durch die Verkehrsübung bestimmt, die ihrerseits wieder von den Umständen des Einzelfalles abhängig sei. Es sei dem Beklagten zuzubilligen, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes möglicherweise als unheitlich angesehen werden könnte. Gleiches gelte zur Frage der Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwandes des Klägers gegen die Gegenforderung des Beklagten.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht zutreffend:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung tritt bei Abbestellung eines Werkes durch den Werkbesteller die Fälligkeit sofort ein, weil das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes bereits feststeht, was auch für einvernehmliche Vertragsauflösung zu gelten hat. Es bleibe aber beim Werkvertrag Vereinbarungen über die Fälligkeit des Werklohnes auch bei Abbestellung des Werkes in Geltung (5 Ob 98/59; 1 Ob 167/99m; RIS-Justiz RS0021845). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung 2 Ob 509/89 (= JBl 1989, 650). In dieser Entscheidung wurde vom Werkbesteller der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohnes erhoben und dazu ausgeführt, dass dieser durch die Veräußerung einer Liegenschaft den Eintritt der Fälligkeit des Honorars unmöglich gemacht habe. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben müsse davon ausgegangen werden, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft der Anspruch des Klägers fällig geworden sei. Richtig ist zwar, dass der dritte Absatz des Leitsatzes in JBl 1989, 650 lautet, dass mit Eintritt der Unmöglichkeit der Ausführung des Projekts der Entgeltanspuch des Architekten fällig werde, auch wenn der Vertrag eine anderslautende Bestimmung enthalte. Dieser Leitsatz ist aber zu weit gefasst und lässt sich aus der Entscheidung selbst nicht ableiten. Der weiters vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 9 Ob 253/99t lag keine Vereinbarung über die Fälligkeit zugrunde.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht daher insoweit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht daher insoweit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.

Dies gilt auch zur Frage der Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwandes des Klägers gegen die Gegenforderung des Beklagten. Insoweit hat das Berufungsgericht in seinem Beschluss, mit dem es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, nicht detailliert dargelegt, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage gegeben sein soll. Der Beklagte vertritt dazu in seinem Rechtsmittel die Ansicht, er hätte im Hinblick auf das objektive Verhalten des Klägers nach Übermittlung der Rechung - weder Einmahnung noch gerichtliche Geltendmachung durch mehrere Jahre hindurch - darauf vertrauen können, dass der Kläger im Hinblick auf seine (des Beklagten) Gegenforderungen von einer gerichtlichen Durchsetzung seiner (des Klägers) Forderungen absehen werde. Es ist zwar richtig, dass die Erhebung der Verjährungseinrede wider Treu und Glauben erfolgen kann. Nicht nur aktives Vorgehen des Schuldners kann diesen Einwand begründen, sondern verstößt auch ein solches Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, weshalb er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (1 Ob 2/93). Wann aber ein solches Verhalten vorliegt, kann immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, weshalb auch insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht der Vorinstanzen, die bloße Untätigkeit habe im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen die guten Sitten bedeutet, nicht erblickt werden.Dies gilt auch zur Frage der Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwandes des Klägers gegen die Gegenforderung des Beklagten. Insoweit hat das Berufungsgericht in seinem Beschluss, mit dem es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, nicht detailliert dargelegt, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage gegeben sein soll. Der Beklagte vertritt dazu in seinem Rechtsmittel die Ansicht, er hätte im Hinblick auf das objektive Verhalten des Klägers nach Übermittlung der Rechung - weder Einmahnung noch gerichtliche Geltendmachung durch mehrere Jahre hindurch - darauf vertrauen können, dass der Kläger im Hinblick auf seine (des Beklagten) Gegenforderungen von einer gerichtlichen Durchsetzung seiner (des Klägers) Forderungen absehen werde. Es ist zwar richtig, dass die Erhebung der Verjährungseinrede wider Treu und Glauben erfolgen kann. Nicht nur aktives Vorgehen des Schuldners kann diesen Einwand begründen, sondern verstößt auch ein solches Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, weshalb er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (1 Ob 2/93). Wann aber ein solches Verhalten vorliegt, kann immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, weshalb auch insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht der Vorinstanzen, die bloße Untätigkeit habe im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen die guten Sitten bedeutet, nicht erblickt werden.

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen erfüllen sohin nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. Da auch der Kläger selbst auch keine anderen Rechtsfragen als erheblich im Sinn dieser Bestimmung erachtet, war sein Rechtsmittel zurückzuweisen.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen erfüllen sohin nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Da auch der Kläger selbst auch keine anderen Rechtsfragen als erheblich im Sinn dieser Bestimmung erachtet, war sein Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E66037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00137.02I.0620.000

Im RIS seit

20.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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