TE OGH 2002/6/25 14Os71/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Richard S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10. April 2002, GZ 415 Hv 1/02v-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Richard S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10. April 2002, GZ 415 Hv 1/02v-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Richard S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Richard S***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des mit 7:1 Stimmen ergangenen Wahrspruchs des Geschworenen hat er am 5. September 2001 in Wien seine Ehegattin Anna Maria S***** vorsätzlich getötet, indem er sie bis zur Wehrlosigkeit würgte, ihr den Ringknorpel brach und mit einem Küchenmesser die linke Halsschlagader und Drosselblutader durchschnitt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Tatsachenrüge verfehlt ihr Ziel, weil sie - unter Berufung auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. P***** - allein gegen die Ablehnung einer heftigen Gemütsbewegung argumentiert, ohne auf sich aus den Akten ergebende Umstände stützen zu können, die deren allgemeine Begreiflichkeit indizierten. Denn ein derartiger Affekt wäre als Reaktion auf das vom Angeklagten behauptete Anlasten der Verantwortung für eine "möglicherweise eingebildete Krebserkrankung" und den unberechtigten Vorwurf einer "ehewidrigen Beziehung zu einer 77-jährigen Frau" jedenfalls übersteigert (Foregger/Fabrizy StBG7 § 76 Rz 2).Der dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Tatsachenrüge verfehlt ihr Ziel, weil sie - unter Berufung auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. P***** - allein gegen die Ablehnung einer heftigen Gemütsbewegung argumentiert, ohne auf sich aus den Akten ergebende Umstände stützen zu können, die deren allgemeine Begreiflichkeit indizierten. Denn ein derartiger Affekt wäre als Reaktion auf das vom Angeklagten behauptete Anlasten der Verantwortung für eine "möglicherweise eingebildete Krebserkrankung" und den unberechtigten Vorwurf einer "ehewidrigen Beziehung zu einer 77-jährigen Frau" jedenfalls übersteigert (Foregger/Fabrizy StBG7 Paragraph 76, Rz 2).

Außerdem übergeht die Beschwerde jene Passagen der Expertise, die auf die für die emotionale Reaktion kausalen besonderen charakterlichen Eigenschaften des Täters, nämlich seine zwanghafte, neurotische Persönlichkeit und erhöhte "Selbstbezogenheit" Bezug nehmen (S 271/I).

Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i,, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E66394 14Os71.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00071.02.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20020625_OGH0002_0140OS00071_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten