Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef M*****, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz de Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Gottfried H*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert EUR 7.267,28) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. November 2001, GZ 3 R 324/01h-15, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Veit/Glan vom 14. Mai 2001, GZ 1 C 1793/00m-11, und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 499,38 (darin EUR 83,23 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Am 10. 10. 1961 wurde von der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt nach den Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (GSLG) ein Übereinkommen zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile beurkundet, in dem diese übereinkamen, dass ein näher beschriebener Zubringerweg zwischen ihren Anwesen errichtet werden solle. Der Rechtsvorgänger des Klägers räumte den Rechtsvorgängern des Beklagten ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft ein, aufgrund dessen auf den Grundstücken des Rechtsvorgängers des Klägers ein Zubringerweg angelegt und mit allen landesüblichen Fahrzeugen befahren werden darf. Mit Schreiben vom 21. 8. 1961 hatte die seinerzeitige Eigentümerin einer angrenzenden Liegenschaft ihr Einverständnis zur Anlegung des Zubringerweges gemäß der "durch die Agrarbezirksbehörde vorgenommenen Trassierung" erklärt und den Rechtsvorgängern der Streitteile das "Geh- und Fahrrecht über" diese Liegenschaft gegen eine einmalige Entschädigung eingeräumt. Diese Liegenschaft wurde am 20. 3. 1998 vom Kläger mit allen bestehenden Rechten und Pflichten erworben.
Über die bereits mit rechtskräftiger (abweisender) Entscheidung des Erstgerichts erledigten Teilbegehren hinaus begehrte der Kläger, den Beklagten und seine Rechtsnachfolger schuldig zu erkennen, sich "jeglicher Bringungsmaßnahmen von Wald- und Forstprodukten oder
sonstigen Materialien über den privaten Zufahrtsweg" ... über das
(vorher erwähnte) Grundstück ... "mittels zweispuriger Motorfahrzeuge
zu enthalten, sofern diese" über eine bestimmte Hofstelle "hinaus bestimmt sind". Er brachte dazu im Wesentlichen vor, der Beklagte habe nach Erschließung weiterer Waldgrundstücke mittels einer mit LKW befahrbaren Straße immer wieder Bringungen von Holz, Waldprodukten und Materialien über den gemeinsam erbauten Bringungsweg durchgeführt und sei damit über die eingeräumte Servitut hinausgegangen, die nur ein landwirtschaftliches Bringungsrecht beinhaltet habe. Der Beklagte lasse trotz der vom Kläger ausgesprochenen Verbote von dieser Nutzung des Bringungswegs nicht ab.
Der Beklagte wendete Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil die Klage eine nach dem GSLG zu beurteilende Bringungsanlage bzw solche Bringungsrechte betreffe.
Der Kläger hielt der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, dass sein Klagebegehren lediglich das vorher erwähnte Grundstück betreffe. Das von der damaligen Liegenschaftseigentümerin eingeräumte Geh- und Fahrrecht sei ausschließlich zivilrechtlicher Natur; die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt habe dazu keinen Bescheid erlassen. Dies gelte auch für den gesamten Weg, weil die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt lediglich eine Privaturkunde verfasst habe.
Das Erstgericht bejahte - wenn auch nicht im Spruch seiner Entscheidung - die Zulässigkeit des Rechtswegs, weil das Begehren auf Unterlassung einer unzulässigen Ausweitung von Wegeservituten stets in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle. Nach dem Wortlaut des Übereinkommens vom 1. 10. 1961 seien lediglich Unstimmigkeiten über Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst. In der Sache gab es der Klage in deren bereits dargelegtem, allein noch streitanhängigem Unterlassungsbegehren statt. Dem Beklagten sei im Jahr 1961 nur ein landwirtschaftliches Bringungsrecht an dem Weg eingeräumt worden, der die Haus- und Hofzufahrt zum Anwesen des Beklagten darstelle. Die Ausweitung der zu landwirtschaftlichen Zwecken eingeräumten Servitut auf forstwirtschaftliche und andere Zwecke sei eine unzulässige Ausweitung der Servitut. Dem Beklagten stehe die Möglichkeit offen, bei der Agrarbezirksbehörde gemäß dem GSLG eine Änderung der bestehenden Bringungsrechte infolge geänderter Verhältnisse zu beantragen, sofern die Notwendigkeit einer Ausweitung des Bringungsrechts auch auf forstwirtschaftliche Produkte bestehe. Eine eigenmächtige Abänderung sei jedenfalls ausgeschlossen. Das Berufungsgericht erkannte die - in der Berufung des Beklagten aufrechterhaltene - Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs für berechtigt, hob das "angefochtene Urteil" (ersichtlich nur im Umfang der Anfechtung) und das der Urteilsfällung vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage (insoweit) zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs von den Klagsbehauptungen auszugehen sei, wobei die Natur des erhobenen Anspruchs maßgebend sei. Es komme lediglich darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage und dem geltend gemachten Rechtsgrund ein privatrechtlicher Anspruch behauptet werde. Einwendungen des Beklagten dürften bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs nur insoweit berücksichtigt werden, als hieraus der noch nicht erkennbare Rechtsgrund der Klageforderung ersichtlich werde. Sonst begründe eine Einwendung des Beklagten, mit der er einen eindeutig privatrechtlich zu qualifizierenden Klagsanspruch durch Behauptung eines ihm zustehenden Anspruchs des öffentlichen Rechts abwehren will, nicht die Unzulässigkeit des Rechtswegs. Werde mit einer Klage ein dem Privatrecht angehörender Anspruch geltend gemacht, dann sei gemäß § 1 JN der ordentliche Rechtsweg zulässig, sofern nicht die Sache durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werde. Solle eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann müsse dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden. Nach § 19 Abs 1 GSLG entscheide die Agrarbehörde auf Antrag mit Ausschluss des Rechtswegs über Streitigkeiten, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechts betreffen. Eine Rechtssache gehöre dann vor die Agrarbehörde, wenn der Kläger selbst seinen Anspruch aus einem Benützungsrecht ableite oder das Benützungsrecht zum Gegenstand der beantragten Entscheidung (und nicht nur einer Vorfrage) mache. Gerade dies treffe im vorliegenden Fall zu. Mit dem Vorbringen, der Beklagte habe über das eingeräumte Recht hinaus Bringungen auf dem Bringungsweg durchgeführt, lege der Kläger eine Streitigkeit über Inhalt und Umfang des Bringungsrechts dar. Dabei nütze es ihm nichts, wenn er das Unterlassungsbegehren nur auf das konkrete Grundstück beziehe. Die Einräumung des Geh- und Fahrrechts durch die seinerzeitige Liegenschaftseigentümerin sei im Zuge des Verfahrens zur Errichtung der Zufahrten der Rechtsvorgänger der Streitteile zu ihren Höfen vor der Agrarbehörde erfolgt. Der letztlich von der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt trassierte Verlauf des Bringungswegs schließe das erwähnte Grundstück mit ein. Da das Klagebegehren inhaltlich nicht auf § 523 ABGB gestützt werde, bestehe die ausschließliche Entscheidungskompetenz der Agrarbezirksbehörde. Der gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Rekurs ist berechtigt.Das Erstgericht bejahte - wenn auch nicht im Spruch seiner Entscheidung - die Zulässigkeit des Rechtswegs, weil das Begehren auf Unterlassung einer unzulässigen Ausweitung von Wegeservituten stets in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle. Nach dem Wortlaut des Übereinkommens vom 1. 10. 1961 seien lediglich Unstimmigkeiten über Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst. In der Sache gab es der Klage in deren bereits dargelegtem, allein noch streitanhängigem Unterlassungsbegehren statt. Dem Beklagten sei im Jahr 1961 nur ein landwirtschaftliches Bringungsrecht an dem Weg eingeräumt worden, der die Haus- und Hofzufahrt zum Anwesen des Beklagten darstelle. Die Ausweitung der zu landwirtschaftlichen Zwecken eingeräumten Servitut auf forstwirtschaftliche und andere Zwecke sei eine unzulässige Ausweitung der Servitut. Dem Beklagten stehe die Möglichkeit offen, bei der Agrarbezirksbehörde gemäß dem GSLG eine Änderung der bestehenden Bringungsrechte infolge geänderter Verhältnisse zu beantragen, sofern die Notwendigkeit einer Ausweitung des Bringungsrechts auch auf forstwirtschaftliche Produkte bestehe. Eine eigenmächtige Abänderung sei jedenfalls ausgeschlossen. Das Berufungsgericht erkannte die - in der Berufung des Beklagten aufrechterhaltene - Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs für berechtigt, hob das "angefochtene Urteil" (ersichtlich nur im Umfang der Anfechtung) und das der Urteilsfällung vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage (insoweit) zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs von den Klagsbehauptungen auszugehen sei, wobei die Natur des erhobenen Anspruchs maßgebend sei. Es komme lediglich darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage und dem geltend gemachten Rechtsgrund ein privatrechtlicher Anspruch behauptet werde. Einwendungen des Beklagten dürften bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs nur insoweit berücksichtigt werden, als hieraus der noch nicht erkennbare Rechtsgrund der Klageforderung ersichtlich werde. Sonst begründe eine Einwendung des Beklagten, mit der er einen eindeutig privatrechtlich zu qualifizierenden Klagsanspruch durch Behauptung eines ihm zustehenden Anspruchs des öffentlichen Rechts abwehren will, nicht die Unzulässigkeit des Rechtswegs. Werde mit einer Klage ein dem Privatrecht angehörender Anspruch geltend gemacht, dann sei gemäß Paragraph eins, JN der ordentliche Rechtsweg zulässig, sofern nicht die Sache durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werde. Solle eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann müsse dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden. Nach Paragraph 19, Absatz eins, GSLG entscheide die Agrarbehörde auf Antrag mit Ausschluss des Rechtswegs über Streitigkeiten, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechts betreffen. Eine Rechtssache gehöre dann vor die Agrarbehörde, wenn der Kläger selbst seinen Anspruch aus einem Benützungsrecht ableite oder das Benützungsrecht zum Gegenstand der beantragten Entscheidung (und nicht nur einer Vorfrage) mache. Gerade dies treffe im vorliegenden Fall zu. Mit dem Vorbringen, der Beklagte habe über das eingeräumte Recht hinaus Bringungen auf dem Bringungsweg durchgeführt, lege der Kläger eine Streitigkeit über Inhalt und Umfang des Bringungsrechts dar. Dabei nütze es ihm nichts, wenn er das Unterlassungsbegehren nur auf das konkrete Grundstück beziehe. Die Einräumung des Geh- und Fahrrechts durch die seinerzeitige Liegenschaftseigentümerin sei im Zuge des Verfahrens zur Errichtung der Zufahrten der Rechtsvorgänger der Streitteile zu ihren Höfen vor der Agrarbehörde erfolgt. Der letztlich von der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt trassierte Verlauf des Bringungswegs schließe das erwähnte Grundstück mit ein. Da das Klagebegehren inhaltlich nicht auf Paragraph 523, ABGB gestützt werde, bestehe die ausschließliche Entscheidungskompetenz der Agrarbezirksbehörde. Der gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ganz herrschender Judikatur (RZ 1984/18, RZ 1991/40, RZ 1994/32, SZ 66/12; RIS-Justiz RS0012079 zuletzt 1 Ob 6/00i, 1 Ob 193/01s ua), dass mit der Eigentumsfreiheitsklage stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen habe, wenn sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind. Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht, das im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen hat, dass bei der Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit grundsätzlich allein von den Klagebehauptungen auszugehen ist, verkannt.
In einem vergleichbaren Fall, der ebenfalls einen Servitutsweg nach dem Kärntner GSLG zum Gegenstand hatte (4 Ob 524/93 = RZ 1994/32), wurde unter Hinweis auf veröffentlichte Vorjudikatur bekräftigt, dass es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs regelmäßig ohne Einfluss sei, welche Einwendungen der Beklagte erhebt. Es komme vielmehr darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Benützung der Liegenschaft der Kläger gehöre zweifellos dem Zivilrecht an. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 19 Abs 1 Z 1 GSLG wäre nur dann gegeben, wenn der Kläger selbst seinen Anspruch aus einem ihmIn einem vergleichbaren Fall, der ebenfalls einen Servitutsweg nach dem Kärntner GSLG zum Gegenstand hatte (4 Ob 524/93 = RZ 1994/32), wurde unter Hinweis auf veröffentlichte Vorjudikatur bekräftigt, dass es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs regelmäßig ohne Einfluss sei, welche Einwendungen der Beklagte erhebt. Es komme vielmehr darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Benützung der Liegenschaft der Kläger gehöre zweifellos dem Zivilrecht an. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, GSLG wäre nur dann gegeben, wenn der Kläger selbst seinen Anspruch aus einem ihm
zustehenden Bringungsrecht ableitete und damit das Bringungsrecht zum Gegenstand der beantragten Entscheidung (und nicht nur einer Vorfrage) machte. Wird in der Klage vorgebracht, dass den Beklagten ein bestimmtes landwirtschaftliches Bringungsrecht zustehe, das Unterlassungsbegehren aber daraus abgeleitet, dass diese - ohne durch dieses Bringungsrecht berechtigt zu sein - Maßnahmen auf der Liegenschaft der Kläger getroffen hätten, so stützten die Kläger ihr Begehren auf ihr Eigentumsrecht. Soweit sie die Unterlassung der Benützung ihrer Grundstücke begehrten, liege eine Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) vor. Hätten sie in ihrer Klage das dem Beklagten zustehende Bringungsrecht nicht erwähnt, dann hätte die Zulässigkeit des Rechtswegs überhaupt nicht in Zweifel gezogen werden können. Sollten sich die Beklagten dann auf einen öffentlich-rechtlichen Eingriffstitel - wie etwa das Bringungsrecht - berufen, dann bleibe für die Klage der Rechtsweg zulässig; der Einwand der Beklagten sei als Vorfrage zu prüfen und führe bei seiner Bejahung zur Abweisung des Klagebegehrens (vgl auch Petrasch in Rummel, ABGB², Rz 2 zu § 523, ebenso nun Hofmann in Rummel, ABGB3, aaO).zustehenden Bringungsrecht ableitete und damit das Bringungsrecht zum Gegenstand der beantragten Entscheidung (und nicht nur einer Vorfrage) machte. Wird in der Klage vorgebracht, dass den Beklagten ein bestimmtes landwirtschaftliches Bringungsrecht zustehe, das Unterlassungsbegehren aber daraus abgeleitet, dass diese - ohne durch dieses Bringungsrecht berechtigt zu sein - Maßnahmen auf der Liegenschaft der Kläger getroffen hätten, so stützten die Kläger ihr Begehren auf ihr Eigentumsrecht. Soweit sie die Unterlassung der Benützung ihrer Grundstücke begehrten, liege eine Eigentumsfreiheitsklage (Paragraph 523, ABGB) vor. Hätten sie in ihrer Klage das dem Beklagten zustehende Bringungsrecht nicht erwähnt, dann hätte die Zulässigkeit des Rechtswegs überhaupt nicht in Zweifel gezogen werden können. Sollten sich die Beklagten dann auf einen öffentlich-rechtlichen Eingriffstitel - wie etwa das Bringungsrecht - berufen, dann bleibe für die Klage der Rechtsweg zulässig; der Einwand der Beklagten sei als Vorfrage zu prüfen und führe bei seiner Bejahung zur Abweisung des Klagebegehrens vergleiche auch Petrasch in Rummel, ABGB², Rz 2 zu Paragraph 523,, ebenso nun Hofmann in Rummel, ABGB3, aaO).
Der hier zu beurteilende Fall ist nicht wesentlich anders gelagert. Der Kläger macht unter Berufung auf sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft geltend, dass der Beklagte den darüber verlaufenden Weg unbefugt für die Bringung von Wald- und Forstprodukten oder sonstigen Materialien benütze. Damit liegt eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 JN vor, über die die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Diesen obliegt gegebenenfalls auch die Beurteilung der Reichweite des dem Beklagten zustehenden Bringungsrechts als Vorfrage.Der hier zu beurteilende Fall ist nicht wesentlich anders gelagert. Der Kläger macht unter Berufung auf sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft geltend, dass der Beklagte den darüber verlaufenden Weg unbefugt für die Bringung von Wald- und Forstprodukten oder sonstigen Materialien benütze. Damit liegt eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des Paragraph eins, JN vor, über die die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Diesen obliegt gegebenenfalls auch die Beurteilung der Reichweite des dem Beklagten zustehenden Bringungsrechts als Vorfrage.
Da somit der Rechtsweg für den vom Kläger erhobenen Unterlassungsanspruch zulässig ist, wird das Berufungsgericht im fortzusetzenden Verfahren die Berufung des Beklagten inhaltlich zu behandeln haben.
Der Beklagte hat dem Kläger, der im Zwischenstreit über die Rechtswegzulässigkeit obsiegt hat, gemäß § 41 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO die Kosten seines Rekurses zu ersetzen. Die verzeichnete Pauschalgebühr ist allerdings nicht angefallen; der Einheitssatz beträgt nur 60 % (§ 23 Abs 1 und 3 RATG).Der Beklagte hat dem Kläger, der im Zwischenstreit über die Rechtswegzulässigkeit obsiegt hat, gemäß Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO die Kosten seines Rekurses zu ersetzen. Die verzeichnete Pauschalgebühr ist allerdings nicht angefallen; der Einheitssatz beträgt nur 60 % (Paragraph 23, Absatz eins und 3 RATG).
Anmerkung
E66099 1Ob63.02z-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00063.02Z.0625.000Dokumentnummer
JJT_20020625_OGH0002_0010OB00063_02Z0000_000