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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des H und
2. des Dr. C, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 25. Jänner 2007, Zl. IIIa-W-60.223/1, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die mitbeteiligten Parteien sind Fischereiberechtigte an der B-Ache.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30. Dezember 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Einbringung von Räumschnee in die B-Ache unter Nutzung der Einbringungsstelle "D-Straße" nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis Ablauf des 31. März 2010 erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2007 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellten. Durch die bewilligten Einbringung von Räumschnee in die B-Ache entstünde den beschwerdeführenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil. Im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof könnten die durch die Schneeräumung entstandenen Schäden nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Qualität der Wasserlandschaft für die Kultivierung der Fischbestände werde durch die Einbringung nachhaltig und unwiederbringlich geschädigt, sodass der Wert der Fischereirechte auf Dauer beeinträchtigt sei. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der erstatteten Gegenschrift eine Stellungnahme ab. Darin wird u.a. ausgeführt, die mitbeteiligte Partei sei als Straßenerhalter verpflichtet, nach Maßgabe der Möglichkeiten im Winterdienst Fahrbahnen, Gehsteige und sonstige für die Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs und der Ver- bzw. Entsorgung im öffentlichen Interesse stehenden Verkehrsflächen schnee- und eisfrei zu halten. Die in der Wintersaison erfahrungsgemäß auf diesen Flächen von 90.000 m2 des öffentlichen Verkehrswegenetzes anfallende Räumschneemenge bemesse sich mit ca. 63.000 m3. Durch zwischenzeitig getätigte Flächenankäufe sei die mitbeteiligte Partei in der Lage, maximal 48.000 m3 des anfallenden Räumschnees auf die Schneedeponien "E." (25.000 m3) und "R." (23.000 m3) zu verbringen, deren jeweilige Aufnahmekapazität damit erschöpft sei. Mangels aktuellen Vorhandenseins weiterer geeigneter Ablagerungsflächen stelle sich für die mitbeteiligte Partei als Straßenerhalter das dringende Erfordernis auf Einbringung des restlichen Räumschnees in die B-Ache nach Maßgabe der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegten Rahmenbedingungen.
Es könne der Argumentation der beschwerdeführenden Parteien nicht beigetreten werden, dass die durch die Schneeeinbringung entstandenen Schäden nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten und die Qualität der Wasserlandschaft als Grundlage für die Kultivierung der Fischbestände nachhaltig und unwiederbringlich geschädigt werde. Entgegen diesen Behauptungen habe der gewässerökologische Amtssachverständige über entsprechende behördliche Anfrage in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2006 klar gestellt, dass es sich bei den durch die Schneeeinbringung bewirkten Schäden an der Fischlebewelt mit großer Wahrscheinlichkeit um reversible Vorgänge bzw. Schäden handle.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die beschwerdeführenden Parteien vermögen mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen über zu befürchtende Nachteile, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Fischereirechte resultieren könnten, nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzulegen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. März 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070006.A00Im RIS seit
15.06.2007