TE OGH 2002/6/25 14Os45/02

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen DI Harro Z***** wegen der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 Abs 1 FinStrG sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die vom Angeklagten DI Harro Z***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. November 2001, GZ 11 Hv 1009/01w-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Teja H. Kapsch zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen DI Harro Z***** wegen der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins,, 13 Absatz eins, FinStrG sowie der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die vom Angeklagten DI Harro Z***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. November 2001, GZ 11 Hv 1009/01w-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Teja H. Kapsch zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 35.000 EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI Harro Z***** der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 Abs 1 FinStrG sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI Harro Z***** der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins,, 13 Absatz eins, FinStrG sowie der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz (zusammengefasst wiedergegeben) vorsätzlich unter Verletzung

I. der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichterklärung von Erlösen und Einnahmen in den Jahren 1992 bis 1995 eine Verkürzung an Umsatzsteuer 507.992 S sowie an Einkommensteuer 477.934 S bewirkt und für 1996 an Umsatzsteuer 129.536 S sowie an Einkommensteuer 5.218 S zu bewirken versucht;römisch eins. der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichterklärung von Erlösen und Einnahmen in den Jahren 1992 bis 1995 eine Verkürzung an Umsatzsteuer 507.992 S sowie an Einkommensteuer 477.934 S bewirkt und für 1996 an Umsatzsteuer 129.536 S sowie an Einkommensteuer 5.218 S zu bewirken versucht;

II. der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1972 bzw 1994 entsprechenden Voranmeldungen in den Jahren 1991, 1997, zwischen Feber und Dezember 1998 und zwischen Jänner und März 1999 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von insgesamt 364.836 S wissentlich bewirkt.römisch II. der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des UStG 1972 bzw 1994 entsprechenden Voranmeldungen in den Jahren 1991, 1997, zwischen Feber und Dezember 1998 und zwischen Jänner und März 1999 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von insgesamt 364.836 S wissentlich bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 9 lit b und lit c des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4,, 9 Litera b und Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die begehrte Beischaffung des (Konkurs-)Aktes AZ 25 S 186/00s des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zum Beweis dafür, "dass ein Steuerrückstand des Angeklagten nicht gegeben ist" (S 213), konnte ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten (Z 4) unterbleiben, weil der damit angestrebte Nachweis partieller (quotenmäßiger) Schadensgutmachung keinen subsumtions- oder strafsatzrelevanten Umstand betrifft.Die begehrte Beischaffung des (Konkurs-)Aktes AZ 25 S 186/00s des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zum Beweis dafür, "dass ein Steuerrückstand des Angeklagten nicht gegeben ist" (S 213), konnte ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) unterbleiben, weil der damit angestrebte Nachweis partieller (quotenmäßiger) Schadensgutmachung keinen subsumtions- oder strafsatzrelevanten Umstand betrifft.

Die (nominell auf die Z 9 lit b und lit c gestützte) Rechtsrüge richtet sich gegen die Bejahung der Gerichtszuständigkeit nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG (inhaltlich Z 9 lit b). Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das Verfahren AZ 19 Vr 1.743/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, in welchem die Ratskammer des bezeichneten Gerichtes mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. Feber 1999 (ON 13) gemäß § 202 Abs 1 FinStrG die gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung der dort vorgeworfenen Taten (Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Zeitraum von 1991 bis 1996 im Ausmaß von 765.104 S) als Finanzvergehen abgelehnt hatte, gesetzwidrig wiederaufgenommen worden, weil sich in Ansehung der auf die Jahre 1991 und 1997 entfallenden Vorauszahlungsverkürzungen (insgesamt 261.446 S) keine neuen Tatsachen iSd § 220 Abs 2 erster Satz FinStrG ergeben hätten und demzufolge der strafbestimmende Wertbetrag die für Gerichtskompetenz nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG erforderliche Grenze von einer Million Schilling nicht überstiegen habe. Bei dieser Argumentation verkennt der Nichtigkeitswerber, dass die im aktuellen Verfahren von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 (ON 6) verfügte, (nach erfolgloser Beschwerde) am 30. März 2000 in Rechtskraft erwachsene (ON 11) Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens 19 Vr 1.743/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz einer (nochmaligen) Überprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren entzogen ist und deshalb das erkennende Gericht dazu weder verhalten noch berechtigt war, die prozessuale Rechtmäßigkeit des Wiederaufnahmebeschlusses zur Erörterung zu stellen (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 2; Mayerhofer StPO4 E 5, 7, 8 jeweils zu § 359 StPO). Da den Schuldsprüchen wegen der wiederaufgenommenen Taten auch sonst kein (amtswegig wahrzunehmender) materieller Rechtsfehler anhaftet und der daraus resultierende Verkürzungsbetrag allein 1,002.364 S beträgt, ist die gerichtliche Zuständigkeit schon deshalb rechtsrichtig bejaht worden.Die (nominell auf die Ziffer 9, Litera b und Litera c, gestützte) Rechtsrüge richtet sich gegen die Bejahung der Gerichtszuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,). Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das Verfahren AZ 19 römisch fünf r 1.743/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, in welchem die Ratskammer des bezeichneten Gerichtes mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. Feber 1999 (ON 13) gemäß Paragraph 202, Absatz eins, FinStrG die gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung der dort vorgeworfenen Taten (Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Zeitraum von 1991 bis 1996 im Ausmaß von 765.104 S) als Finanzvergehen abgelehnt hatte, gesetzwidrig wiederaufgenommen worden, weil sich in Ansehung der auf die Jahre 1991 und 1997 entfallenden Vorauszahlungsverkürzungen (insgesamt 261.446 S) keine neuen Tatsachen iSd Paragraph 220, Absatz 2, erster Satz FinStrG ergeben hätten und demzufolge der strafbestimmende Wertbetrag die für Gerichtskompetenz nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG erforderliche Grenze von einer Million Schilling nicht überstiegen habe. Bei dieser Argumentation verkennt der Nichtigkeitswerber, dass die im aktuellen Verfahren von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 (ON 6) verfügte, (nach erfolgloser Beschwerde) am 30. März 2000 in Rechtskraft erwachsene (ON 11) Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens 19 römisch fünf r 1.743/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz einer (nochmaligen) Überprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren entzogen ist und deshalb das erkennende Gericht dazu weder verhalten noch berechtigt war, die prozessuale Rechtmäßigkeit des Wiederaufnahmebeschlusses zur Erörterung zu stellen (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 2; Mayerhofer StPO4 E 5, 7, 8 jeweils zu Paragraph 359, StPO). Da den Schuldsprüchen wegen der wiederaufgenommenen Taten auch sonst kein (amtswegig wahrzunehmender) materieller Rechtsfehler anhaftet und der daraus resultierende Verkürzungsbetrag allein 1,002.364 S beträgt, ist die gerichtliche Zuständigkeit schon deshalb rechtsrichtig bejaht worden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des § 21 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG eine Geldstrafe von 750.000 S, für den Uneinbringlichkeitsfall drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wertete es erschwerend das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen, eine einschlägige, allerdings schon längere Zeit zurückliegende Finanzvorstrafe, den raschen Rückfall sowie den langen Deliktszeitraum; als mildernd berücksichtigte es hingegen das vor dem erkennenden Gericht abgelegte reumütige Geständnis, die gerichtliche Unbescholtenheit und den Umstand, dass das Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafmaßes und eine bedingte Nachsicht anstrebt, ist teilweise berechtigt.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des Paragraph 21, FinStrG nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG eine Geldstrafe von 750.000 S, für den Uneinbringlichkeitsfall drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wertete es erschwerend das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen, eine einschlägige, allerdings schon längere Zeit zurückliegende Finanzvorstrafe, den raschen Rückfall sowie den langen Deliktszeitraum; als mildernd berücksichtigte es hingegen das vor dem erkennenden Gericht abgelegte reumütige Geständnis, die gerichtliche Unbescholtenheit und den Umstand, dass das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafmaßes und eine bedingte Nachsicht anstrebt, ist teilweise berechtigt.

Zwar wurden die Strafzumessungsgründe vom Schöffengericht im Wesentlichen zutreffend herangezogen; die nachträgliche quotenmäßige Reduktion der Steuerforderung im Insolvenzverfahren und eine weitere Steuernachsicht können dem Angeklagten nicht als Milderungsumstand zugute kommen.

Der Oberste Gerichtshof sah sich jedoch bei der unter Berücksichtigung der vorliegenden Strafzumessungsgründe gegebenen tat- und täterbezogenen Schuld des Angeklagten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu einer Herabsetzung der Geldstrafe auf ein entsprechendes Ausmaß von 35.000 EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, veranlasst. Einer bedingten Strafnachsicht (§ 26 Abs 1 FinStrG) konnte aus general- wie spezialpräventiven Rücksichten nicht nähergetreten werden, sodass wie im Spruch zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Der Oberste Gerichtshof sah sich jedoch bei der unter Berücksichtigung der vorliegenden Strafzumessungsgründe gegebenen tat- und täterbezogenen Schuld des Angeklagten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu einer Herabsetzung der Geldstrafe auf ein entsprechendes Ausmaß von 35.000 EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, veranlasst. Einer bedingten Strafnachsicht (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG) konnte aus general- wie spezialpräventiven Rücksichten nicht nähergetreten werden, sodass wie im Spruch zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E66444 14Os45.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00045.02.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20020625_OGH0002_0140OS00045_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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