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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 idF 1999/I/105;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des P H in W, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. November 2002, Zl uvs-2001/16/112-6, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 11. Jänner 2001 um
8.42 Uhr einen Flug von Innsbruck, Stadtgemeindegebiet Innsbruck, mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Luftfahrzeug nach Salzburg durchgeführt. Dieser Flug sei unter einer (angegebenen) Nummer im Bordbuch des Luftfahrzeuges vermerkt worden. Die Verwendung des Luftfahrzeuges sei bis zum 29. Dezember 2000 zulässig gewesen, der Flug am 11. Jänner 2001 sei unzulässig gewesen, da die gemäß § 40 Abs 1 Z 4 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung - ZLLV 1999, BGBl II Nr 363/1999 erforderliche Nachprüfung nicht durchgeführt worden sei.
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 169 Abs 1 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl Nr 105/1999 iVm § 3 Abs 4 und § 40 Abs 1 Z 4 ZLLV 1999 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 169 Abs 1 LFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.
In der Begründung dieses Bescheids wurde ua darauf hingewiesen, dass am 26. November 2002 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden sei. Dazu sei der Beschwerdeführer geladen worden, er sei aber nicht erschienen und habe ein E-Mail geschickt, dass er krank wäre. Zu dieser Verhandlung sei lediglich ein informierter Vertreter der Austro Control GmbH erschienen. Durch die bei dieser Verhandlung erfolgte Verkündung des angefochtenen Bescheids sei die gesetzliche Frist des § 51 Abs 5 VStG gewahrt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet ua ein, dass die belangte Behörde bezüglich der besagten mündlichen Verhandlung die Regelung des § 51e Abs 6 VStG nicht beachtet habe. Bei ordnungsgemäßer Ladung wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, der bei der Verhandlung seine Interessen wahrnehmen hätte können. Ferner wäre es ihm möglich gewesen, entsprechende Unterlagen zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen vorzubereiten und diese dem Rechtsanwalt zur Verhandlung mitzugeben. Hätte sein Rechtsvertreter bei der Verhandlung diese Verhältnisse darlegen können, wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass die verhängte Strafe auf jeden Fall überhöht gewesen wäre.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach § 51e Abs 6 VStG sind die Parteien so rechtzeitig zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Ladungsbescheid vom 18. November 2002 zu der angesprochenen mündlichen Verhandlung am 26. November 2002 geladen. Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2002 zugestellt. Da somit die in § 51e Abs 6 VStG vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung im Beschwerdefall nicht gewahrt wurde, hat die belangte Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Da nicht gesagt werden kann, dass die belangte Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist - auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Umstände - nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, erweist sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis ist es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 20. März 2007
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030005.X00Im RIS seit
20.04.2007Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015