TE OGH 2002/6/25 14Os64/02

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bekir C***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zweiter und dritter Fall) SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. März 2002, GZ 35 Vr 12/02p-24, sowie über seine Beschwerde (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bekir C***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zweiter und dritter Fall) SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. März 2002, GZ 35 römisch fünf r 12/02p-24, sowie über seine Beschwerde (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bekir C***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zweiter und dritter Fall) SMG schuldig erkannt. Darnach hat er zwischen 14. und 17. November 2001 in Amsterdam, Füssen, Reutte und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Markus W***** und Denis J***** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), nämlich ca 3.500 Ecstasy-Tabletten (mit "Sky"-Motiv) von den Niederlanden aus- und über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingeführt, wobei von seinem Vorsatz eine Menge von ca 2.000 Tabletten umfasst war.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bekir C***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zweiter und dritter Fall) SMG schuldig erkannt. Darnach hat er zwischen 14. und 17. November 2001 in Amsterdam, Füssen, Reutte und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Markus W***** und Denis J***** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,), nämlich ca 3.500 Ecstasy-Tabletten (mit "Sky"-Motiv) von den Niederlanden aus- und über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingeführt, wobei von seinem Vorsatz eine Menge von ca 2.000 Tabletten umfasst war.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter dem - durch Verwahrung impliziten - Antrag des Beschwerdeführers, seine Aussagen vor Gendarmerie und Untersuchungsrichter, welche auf mangelnde Deutschkenntnisse und Unterbleiben der Beiziehung eines Dolmetschers zurückzuführen seien (vgl ON 32), nicht zu verlesen, mit Recht nicht entsprochen und diese Protokolle durch Vorhalte in die Hauptverhandlung eingeführt (S 257 f; § 245 Abs 1 letzer Satz StPO), unterliegt doch ein ohne Dolmetsch aufgenommenes Protokoll keinem Beweisverbot (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 354 ff). Abgesehen davon konnten sich die erkennenden Richter selbst von seinen zureichenden Kenntnissen der Amtssprache überzeugen (US 7). Ca 10-jähriger Aufenthalt in Österreich mit vier Jahren Ausbildung in Hauptschule und polytechnischem Lehrgang sowie Berufstätigkeiten im Gastgewerbe lassen im Zusammenhang mit der Aussage des einvernehmenden Journalrichters Mag. M*****, der die Beschuldigtenvernehmung bei Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen hätte (S 263 f; US 7) keinen Zweifel aufkommen, dass der Angeklagte der Gerichtssprache kundig ist (§ 198 Abs 3 StPO).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider haben die Tatrichter dem - durch Verwahrung impliziten - Antrag des Beschwerdeführers, seine Aussagen vor Gendarmerie und Untersuchungsrichter, welche auf mangelnde Deutschkenntnisse und Unterbleiben der Beiziehung eines Dolmetschers zurückzuführen seien vergleiche ON 32), nicht zu verlesen, mit Recht nicht entsprochen und diese Protokolle durch Vorhalte in die Hauptverhandlung eingeführt (S 257 f; Paragraph 245, Absatz eins, letzer Satz StPO), unterliegt doch ein ohne Dolmetsch aufgenommenes Protokoll keinem Beweisverbot (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 354 ff). Abgesehen davon konnten sich die erkennenden Richter selbst von seinen zureichenden Kenntnissen der Amtssprache überzeugen (US 7). Ca 10-jähriger Aufenthalt in Österreich mit vier Jahren Ausbildung in Hauptschule und polytechnischem Lehrgang sowie Berufstätigkeiten im Gastgewerbe lassen im Zusammenhang mit der Aussage des einvernehmenden Journalrichters Mag. M*****, der die Beschuldigtenvernehmung bei Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen hätte (S 263 f; US 7) keinen Zweifel aufkommen, dass der Angeklagte der Gerichtssprache kundig ist (Paragraph 198, Absatz 3, StPO).

Mit Blick auf die in den genannten Protokollen festgehaltene, detailliert geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und die Umstände, dass dieser von den Komplizen als Lenker des Schmuggelfahrzeugs benötigt wurde, weil er allein über eine Lenkerberechtigung verfügte, sowie eine Belohnung von 20.000,-- S erhalten sollte, sind die erkennenden Richter logisch und empirisch einwandfrei von seiner Täterschaft ausgegangen. Mit dem Verweis auf die entlastenden Angaben der Mittäter und seine leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung bekämpft er nur in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E6639114Os64.02

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRZ 2002,283 = Jus-Extra OGH-St 3270 = SSt 64/28XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00064.02.0625.000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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