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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 18. September 2006, Zl. BMWA-100.383/0006-Pers/2/2006, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/12/0217 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15a Abs. 1 und 2 iVm § 38 Abs. 3 Z. 4, § 236c Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 2006 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2006 abgetretene Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und der wie folgt begründet ist:
"Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG liegen vor.
Durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sind für den Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteile verbunden. Der Beschwerdeführer steht seit bereits 24 Jahren in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer sieht es als seine wichtigste (berufliche) Funktion in seinem Leben an, als bestellter Beamter in seiner bestellten Funktion arbeiten zu dürfen und somit der Republik Österreich dienen zu dürfen.
Der Beschwerdeführer hat ein besonderes Interesse daran, bis zum Erreichen der im BDG 1979 normierten Altersgrenze arbeiten zu dürfen. Dies wird erst Ende 2008 eintreten.
Dem Begehren des Beschwerdeführers, bis zum Erreichen der gesetzlich normierten Altersgrenze arbeiten zu dürfen, stehen keine öffentlichen Interessen, insbesondere auch keine - objektivierbaren - Interessen des Dienstgebers entgegen.
Es ist notorisch, dass die Behandlung einer Beschwerde durch die Höchstgerichte (Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof) ein verhältnismäßig langes Verfahren bedeutet. Diese Verfahrenslänge kann durchaus zwei Jahre oder mehr betragen.
Unter Berücksichtigung des ... § 13 Abs. 1 BDG 1979 ... (Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand) ist es durchaus realistisch, dass ein Erkenntnis des angerufenen Verwaltungsgerichtshofes erst nach diesem Zeitpunkt vorliegen wird.
Dieser zeitliche Aspekt dokumentiert auch das erhebliche Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer hätte irreversibel unverhältnismäßige Nachteile zu erleiden, nämlich die Verkürzung seiner Berufstätigkeit als bestellter Beamter im Zeitraum beginnend mit 30.09.2006 bis Ende 2008.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, arbeitsbereit und arbeitswillig, und will der Öffentlichkeit bis zum Erreichen der im BDG 1979 vorgesehenen Altersgrenze ... dienen."
Die belangte Behörde tritt in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung diesem Antrag entgegen und begehrt ihrerseits, der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe den behaupteten Vermögensnachteil nicht zu konkretisieren vermocht. Dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides stünden die zwingenden öffentlichen Interessen der Gewährung eines funktionierenden Dienstbetriebes entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
§ 30 Abs. 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil Bedacht (vgl. etwa die in Mayer, B-VG3 (2002) unter Anm. I.3. zu § 30 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Soweit der vorliegende Antrag den mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen Nachteil im frustrierten Interesse des Beschwerdeführers sieht, bis zum Erreichen der in § 13 Abs. 1 BDG 1979 normierten Altersgrenze als bestellter Beamter in seiner bestellten Funktion arbeiten und der Republik Österreich dienen zu dürfen, zeigt er damit keinen materiellen Nachteil, sondern einen ideellen Aspekt auf, der einer Berücksichtigung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon deshalb abzuweisen.
Wien, am 20. März 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006120015.A00Im RIS seit
15.06.2007