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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidungüber die von den Einschreitern beim Verwaltungsgerichtshof angeregte"Vorabanfrage beim Europäischen Gerichtshof"Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 2. April 2008 erheben die Einschreiter wegen "Nichteinholung der Vorabanfrage beim Europäischen Gerichtshof" Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2008, Zlen. 2004/11/0090 bis 0093-12, und begehren, das angefochtene Erkenntnis "als verfassungswidrig auf[zu]heben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück[zu]verweisen".
2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof allerdings die Befugnis ein, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund einer Beschwerde zu überprüfen und aufzuheben. Insbesondere ist der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Auffassung der Einschreiter - weder als Behörde "einzuordnen" noch kommt einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, also einem Akt der Gerichtsbarkeit, "Bescheidwirkung" zu, die zur Anfechtung im Rahmen des Art144 B-VG ermächtigen würde.
Angesichts dessen ist der Verfassungsgerichtshof auch nicht zuständig, über die von den Einschreitern beim Verwaltungsgerichtshof angeregte "Vorabanfrage beim Europäischen Gerichtshof" zu entscheiden.
3. Die Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B614.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010