TE Vfgh Beschluss 2008/6/10 B614/08

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidungüber die von den Einschreitern beim Verwaltungsgerichtshof angeregte"Vorabanfrage beim Europäischen Gerichtshof"

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 2. April 2008 erheben die Einschreiter wegen "Nichteinholung der Vorabanfrage beim Europäischen Gerichtshof" Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2008, Zlen. 2004/11/0090 bis 0093-12, und begehren, das angefochtene Erkenntnis "als verfassungswidrig auf[zu]heben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück[zu]verweisen".

2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof allerdings die Befugnis ein, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund einer Beschwerde zu überprüfen und aufzuheben. Insbesondere ist der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Auffassung der Einschreiter - weder als Behörde "einzuordnen" noch kommt einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, also einem Akt der Gerichtsbarkeit, "Bescheidwirkung" zu, die zur Anfechtung im Rahmen des Art144 B-VG ermächtigen würde.

Angesichts dessen ist der Verfassungsgerichtshof auch nicht zuständig, über die von den Einschreitern beim Verwaltungsgerichtshof angeregte "Vorabanfrage beim Europäischen Gerichtshof" zu entscheiden.

3. Die Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B614.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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