Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei Gyula F*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 14.389,22 sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, zum Delegierungsantrag der beklagten Partei eine Äußerung abzugeben, eine solche von der klagenden Partei einzuholen und den Akt erst nach Rechtskraft des die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei verwerfenden Beschlusses ON 10 wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN sind vor Entscheidung über den Delegierungsantrag dem Gericht, welches zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Ein derartiges Vorgehen ist jedenfalls dann unverzichtbar, wenn - wie hier - die Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht offensichtlich ist. Auch darf eine Entscheidung über den Delegierungsantrag erst dann getroffen werden, wenn der Beschluss über die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede in Rechtskraft erwachsen ist (RIS-Justiz RS0046196; RS0046338; 9 NdA 3/98).Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN sind vor Entscheidung über den Delegierungsantrag dem Gericht, welches zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Ein derartiges Vorgehen ist jedenfalls dann unverzichtbar, wenn - wie hier - die Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht offensichtlich ist. Auch darf eine Entscheidung über den Delegierungsantrag erst dann getroffen werden, wenn der Beschluss über die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede in Rechtskraft erwachsen ist (RIS-Justiz RS0046196; RS0046338; 9 NdA 3/98).
Anmerkung
E67041 8NdA2.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:008NDA00002.02.0625.000Dokumentnummer
JJT_20020625_OGH0002_008NDA00002_0200000_000