TE OGH 2002/6/25 14Os127/01

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dkfm Rudolf S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung des Privatbeteiligten Dr. Kurt Freyler als Massverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma D***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2001, GZ 12e Vr 7.502/99-79a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dkfm Rudolf S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 21. Mai 1996 in Wien als am 26. Jänner 1996 bestellter Liquidator und als am 2. Mai 1996 bestellter Geschäftsführer, somit als leitender Angestellter (§ 161 Abs 1 StGB) der D***** Hotelbetriebs GmbH (kurz: D*****-H), welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, durch Überweisung eines als Lizenzgebühr bezeichneten Betrages von 16,451.281 S an die Dr. S***** Umwelttechnik GmbH ***** (kurz: S*****), an welcher er als Gesellschafter beteiligt war, Bestandteile des Vermögens der D*****-H beiseitegeschafft und dadurch die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers der D*****-H, und zwar der Konkursmasse der D***** Baubebetreuungs GmbH (kurz: D*****-B) im Ausmaß von 10,970.549,31 S (netto 9,142.124,43 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) vereitelt, wobei er durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt hat.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen anerkannte (US 7) im Dezember 1995 der damalige Geschäftsführer der D*****-H Mag. Stefan H***** gegenüber dem Masseverwalter der D*****-B konstitutiv eine - auf dem bezüglichen Verrechnungskonto der D*****-H und in den Unternehmensbilanzen derselben für 1994 und 1995 aufscheinende (US 6) - Verbindlichkeit in der im Spruch genannten Höhe aus verschiedenen Werkleistungen der D*****-B. Als Treuhänder (Eigentümervertreter der D*****) setzte Rechtsanwalt Dr. S*****, weil er die Bezahlung der offenen Verbindlichkeit an die D*****-B verhindern wollte, Mag. H***** im Jänner 1996 als Geschäftsführer ab und bestellte den Angeklagten vorerst zum Liquidator, später zum neuen Geschäftsführer. Im Wissen um die täglich zu erwartende Zustellung einer Klage der D*****-B an die D*****-H auf Grund der aushaftenden genannten Forderung unterfertigte der Angeklagte am 2. Mai 1996 in der Absicht, durch eine derartige Vertragskonstruktion und die mit ihr verbundenen Zahlungen die Befriedigung der D*****-B zu vereiteln (US 13), einen von ihm für die S*****, an der er selbst mit einer Stammeinlage von 6,650.000 DM beteiligt war, initiierten, von Mag. H***** seinerzeit als Geschäftsführer der D*****-H aber nicht akzeptierten Scheinvertrag, mit dem der D*****-H das Recht auf den Alleinvertrieb eines Ölbindemittels in Österreich eingeräumt wurde, obgleich ein solcher Ölbindemittel-Vertrieb nicht zum Unternehmensgegenstand der D*****-H gehörte und diese über keine positiven Rahmenbedingungen für einen solchen, nämlich insbesondere entsprechende Kapitalmittel oder Kapitalzusagen verfügte (US 13 ff). Daraufhin überwies er nach der am 8. Mai 1996 erfolgten Zustellung der Klage der D*****-B an die D*****-H am 21. Mai 1996 einen Betrag von 16,451.281 S (US 12: 16,951.705,20 S) an die S***** ***** unter der Vorgabe einer Bezahlung der vertragsmäßig von S***** ausbedungenen Lizenzgebühr für die Einräumung des Alleinvertriebsrechtes, und zwar in der Absicht, der D*****-H die Mittel zu entziehen, die zur Befriedigung der Konkursmasse der D*****-B erforderlich gewesen wären (US 15). Durch die Überweisung dieses Betrages an die S***** wurden der D*****-H die Mittel zur Begleichung der seinerzeit anerkannten und im Verfahren 16 Cg 85/96s des Handelsgerichtes Wien (ON 40) rechtskräftig zugesprochenen Forderung der D*****-B vorsätzlich entzogen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 8 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Ziffer 4,, 5, 8 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung (S 339 bis 345/III) seiner Beweisanträge (S 329 bis 333/III und 335 f/III) nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung (S 339 bis 345/III) seiner Beweisanträge (S 329 bis 333/III und 335 f/III) nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.

Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Mag. Stefan H***** zum Beweis dafür, dass der Zeuge seinerzeit vor dem Angeklagten und seiner damaligen Sekretärin mehrfach erklärt habe, dass die von ihm schriftlich anerkannte Forderung der D*****-B nicht zu Recht bestehe, weshalb der Angeklagte bis Mai 1996 auch in Verbindung mit anderen Informationen von deren Nichtexistenz ausgehen konnte (S 335 f/III), lässt nämlich angesichts des rechtlichen Erfordernisses der Feststellung bloß bedingten Vorsatzes eine ausreichend konkrete, für eine entsprechende Prüfung des Beweisantrages auf seine Eignung, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen, erforderliche Darlegung vermissen, inwiefern bei den dem Angeklagten bekannten schriftlichen Unterlagen (Kopie des Forderungsanerkenntnisses, Bilanz 1994) dem mit der Vernehmung dieses Zeugen verbundenen Beweisthema Bedeutung zukommen sollte (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19). Erst in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer aaO E 40 f). Dass das Schöffengericht die Ablehnung der beantragten Einvernahme auch in anderer Weise begründete, trägt für die Beschwerde nichts aus.Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Mag. Stefan H***** zum Beweis dafür, dass der Zeuge seinerzeit vor dem Angeklagten und seiner damaligen Sekretärin mehrfach erklärt habe, dass die von ihm schriftlich anerkannte Forderung der D*****-B nicht zu Recht bestehe, weshalb der Angeklagte bis Mai 1996 auch in Verbindung mit anderen Informationen von deren Nichtexistenz ausgehen konnte (S 335 f/III), lässt nämlich angesichts des rechtlichen Erfordernisses der Feststellung bloß bedingten Vorsatzes eine ausreichend konkrete, für eine entsprechende Prüfung des Beweisantrages auf seine Eignung, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen, erforderliche Darlegung vermissen, inwiefern bei den dem Angeklagten bekannten schriftlichen Unterlagen (Kopie des Forderungsanerkenntnisses, Bilanz 1994) dem mit der Vernehmung dieses Zeugen verbundenen Beweisthema Bedeutung zukommen sollte (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Ziffer 4, E 19). Erst in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer aaO E 40 f). Dass das Schöffengericht die Ablehnung der beantragten Einvernahme auch in anderer Weise begründete, trägt für die Beschwerde nichts aus.

Desgleichen versagt die Verfahrensrüge auch insoweit sie die Ablehnung (S 339/III) der zum Beweisthema, dass der Angeklagte "hinsichtlich der behaupteten Forderung der D*****-B gegenüber der D*****-H dahingehend informiert war, dass diese keineswegs den behaupteten Betrag von S 9 Mio netto ausmacht, sondern dass die dieser behaupteten Forderung zu Grunde liegenden Leistungen großteils nicht erbracht waren, mangelhaft waren, teilweise verjährt waren und dieser Wissensstand für den Ang. die Grundlage seiner Gespräche mit Dr. F***** und seiner weiteren Vorgangsweise war", beantragten Zeugen Ing. Johann S***** (ehemaliger Bauleiter der D*****-B) und Mag. Peter K***** (Vorgänger des Angeklagten als Geschäftsführer der D*****-H) geltend macht. Denn dem Beweisantrag fehlt es schon an der formellen Voraussetzung der zur Überprüfbarkeit seiner Eignung erforderlichen konkreten Angaben, weshalb diese Zeugen über den damaligen Wissensstand des Angeklagten Kenntnis haben und darüber entsprechend Auskunft geben könnten (vgl Mayerhofer aaO E 19 wie oben).Desgleichen versagt die Verfahrensrüge auch insoweit sie die Ablehnung (S 339/III) der zum Beweisthema, dass der Angeklagte "hinsichtlich der behaupteten Forderung der D*****-B gegenüber der D*****-H dahingehend informiert war, dass diese keineswegs den behaupteten Betrag von S 9 Mio netto ausmacht, sondern dass die dieser behaupteten Forderung zu Grunde liegenden Leistungen großteils nicht erbracht waren, mangelhaft waren, teilweise verjährt waren und dieser Wissensstand für den Ang. die Grundlage seiner Gespräche mit Dr. F***** und seiner weiteren Vorgangsweise war", beantragten Zeugen Ing. Johann S***** (ehemaliger Bauleiter der D*****-B) und Mag. Peter K***** (Vorgänger des Angeklagten als Geschäftsführer der D*****-H) geltend macht. Denn dem Beweisantrag fehlt es schon an der formellen Voraussetzung der zur Überprüfbarkeit seiner Eignung erforderlichen konkreten Angaben, weshalb diese Zeugen über den damaligen Wissensstand des Angeklagten Kenntnis haben und darüber entsprechend Auskunft geben könnten vergleiche Mayerhofer aaO E 19 wie oben).

Auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Günther L***** wendet, der zum Beweise dafür beantragt worden war (S 329/III), dass der Angeklagte die behauptete Forderung nie in irgendeiner Weise vereitelt habe, der Beschwerdeführer anlässlich seiner eigenen Abberufung als Geschäftsführer und der Übertragung der Gesellschaftsanteile der D*****-H an L***** diesen detailliert über seinen Prozessstandpunkt (im Zivilverfahren ON 40) informiert und darüber aufgeklärt habe, dass er (L*****) nach erfolgter Übernahme der Gesellschaftsanteile bei Klagsstattgebung die Forderung der D*****-B erfüllen müsse (S 329 f/III), ist er nicht im Recht. Abgesehen davon, dass vom beantragten Zeugen auch keine ladungsgeeignete Adresse bekanntgegeben wurde, hatte dieser mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Vermögensverbringung nichts zu tun (S 341/III), sodass es an entsprechenden Hinweisen im Beweisantrag fehlt, weshalb L***** über den tatsächlichen Wissensstand des Angeklagten in dem lange vor der behaupteten Information gelegenen Tatzeitpunkt geeignete Angaben hätte machen können. Das Beweisthema spricht doch auch gerade davon, dass Forderungserfüllung notwendig werden kann; es wurde im Beweisantrag nicht dargetan, wie das Beweisthema der Sache des Angeklagten dienen könnte.

Erfolglos bleiben muss die Verfahrensrüge schließlich auch, soweit sie die unterbliebene Vernehmung der Zeugen Dr. S***** und Wolfang R***** (ehemalige Geschäftsführer der S*****) und eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Ölbindemittel jeweils zum Beweis der "Angemessenheit" bzw "Werthaltigkeit" der Vereinbarung mit der S***** rügt. Kommt es doch unter den gegebenen Umständen nicht auf eine allgemeine Preisangemessenheit bzw Werthaltigkeit des Vertragsinhalts, sondern allein auf die spezielle Bedeutung der Vereinbarung für die Firma D*****-H an, wie sie aber vom Schöffengericht, gestützt auf das eingeholte Gutachten des Buchsachverständigen Mag. Edgar Z***** auf Grund Fehlens entsprechender Vertriebsstrukturen und fehlenden auch nicht zu erwartenden Kapitals bei der D*****-H verneint wurde. Dem Beweisantrag fehlen für seine Überprüfbarkeit Hinweise, inwiefern von den beiden genannten Zeugen Dr. S***** und Wolfgang R***** als ehemalige Geschäftsführer der S***** erwartet werden kann, dass sie über diese spezielle Situation bei der D*****-H Aufschluss geben könnten, was die Sachlage an sich in keiner Weise nahelegt. Darüber hinaus mangelt es auch an Hinweisen auf das Vorhandensein von in den §§ 125, 126 StPO bezeichneten Mängeln des Gutachtens des ohnehin beigezogenen Buchsachverständigen (siehe Mayerhofer StPO4 aaO E 133) oder darauf, inwiefern aus dem Gutachten eines speziellen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Ölbindemittel auf die genannte konkrete Situation der D*****-H Bezug habende bzw für diese Bedeutung habende neue Beweisergebnisse erwartet werden könnten (vgl die Ausführungen des Buchsachverständigen S 315 ff/III iVm dem schriftlichen Gutachten ON 20 insb S 69 bis 81/II), und zwar ungeachtet der Aussage des Buchsachverständigen, dass er die objektiven Gewinnmöglichkeiten aus einem Ölbindemittel-Alleinvertriebsvertrag nicht beurteilen könne.Erfolglos bleiben muss die Verfahrensrüge schließlich auch, soweit sie die unterbliebene Vernehmung der Zeugen Dr. S***** und Wolfang R***** (ehemalige Geschäftsführer der S*****) und eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Ölbindemittel jeweils zum Beweis der "Angemessenheit" bzw "Werthaltigkeit" der Vereinbarung mit der S***** rügt. Kommt es doch unter den gegebenen Umständen nicht auf eine allgemeine Preisangemessenheit bzw Werthaltigkeit des Vertragsinhalts, sondern allein auf die spezielle Bedeutung der Vereinbarung für die Firma D*****-H an, wie sie aber vom Schöffengericht, gestützt auf das eingeholte Gutachten des Buchsachverständigen Mag. Edgar Z***** auf Grund Fehlens entsprechender Vertriebsstrukturen und fehlenden auch nicht zu erwartenden Kapitals bei der D*****-H verneint wurde. Dem Beweisantrag fehlen für seine Überprüfbarkeit Hinweise, inwiefern von den beiden genannten Zeugen Dr. S***** und Wolfgang R***** als ehemalige Geschäftsführer der S***** erwartet werden kann, dass sie über diese spezielle Situation bei der D*****-H Aufschluss geben könnten, was die Sachlage an sich in keiner Weise nahelegt. Darüber hinaus mangelt es auch an Hinweisen auf das Vorhandensein von in den §§ 125, 126 StPO bezeichneten Mängeln des Gutachtens des ohnehin beigezogenen Buchsachverständigen (siehe Mayerhofer StPO4 aaO E 133) oder darauf, inwiefern aus dem Gutachten eines speziellen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Ölbindemittel auf die genannte konkrete Situation der D*****-H Bezug habende bzw für diese Bedeutung habende neue Beweisergebnisse erwartet werden könnten vergleiche die Ausführungen des Buchsachverständigen S 315 ff/III in Verbindung mit dem schriftlichen Gutachten ON 20 insb S 69 bis 81/II), und zwar ungeachtet der Aussage des Buchsachverständigen, dass er die objektiven Gewinnmöglichkeiten aus einem Ölbindemittel-Alleinvertriebsvertrag nicht beurteilen könne.

In der Mängelrüge (Z 5) wendet der Beschwerdeführer unzutreffend ein, die Tatrichter hätten das nicht verlesene (S 329/III) Protokoll über die Zeugenaussage des Mag. Stefan H***** im Zivilverfahren (S 31 ff in ON 40) entgegen § 258 Abs 1 (zweiter Satz) StPO verwertet, wird doch in den Urteilsgründen - der Beschwerde zuwider auch nicht im abweisenden Zwischenerkenntnis (Punkt 3 S 341 ff/III) darauf keinerlei Bezug genommen. Die die Abweisung eines Beweisantrages nach Ansicht des Erstgerichtes rechtfertigenden Entscheidungsgründe stehen als solche nicht unter Nichtigkeitssaktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Berechtigung zukam (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 318).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet der Beschwerdeführer unzutreffend ein, die Tatrichter hätten das nicht verlesene (S 329/III) Protokoll über die Zeugenaussage des Mag. Stefan H***** im Zivilverfahren (S 31 ff in ON 40) entgegen § 258 Abs 1 (zweiter Satz) StPO verwertet, wird doch in den Urteilsgründen - der Beschwerde zuwider auch nicht im abweisenden Zwischenerkenntnis (Punkt 3 S 341 ff/III) darauf keinerlei Bezug genommen. Die die Abweisung eines Beweisantrages nach Ansicht des Erstgerichtes rechtfertigenden Entscheidungsgründe stehen als solche nicht unter Nichtigkeitssaktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Berechtigung zukam (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 318).

Der Mängelrüge zuwider hat sich das Schöffengericht mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, insbesondere auch in Richtung seiner angeblichen Zweifel an der Durchsetzbarkeit der von Mag. H***** anerkannten Forderung der D*****-B umfassend auseinandergesetzt (US 18 ff, insb US 20 f). Eine Erörterung des vollständigen Inhalts und sämtlicher Details der Verantwortung des Angeklagten oder - wie hier gerügt - seiner Position im zivilgerichtlichen Verfahren bedurfte es nicht (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Abs 1 Z 5 Rz 43). Dass der Angeklagte die anerkannte Forderung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch schon im zivilgerichtlichen Verfahren bestritten hatte, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand.Der Mängelrüge zuwider hat sich das Schöffengericht mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, insbesondere auch in Richtung seiner angeblichen Zweifel an der Durchsetzbarkeit der von Mag. H***** anerkannten Forderung der D*****-B umfassend auseinandergesetzt (US 18 ff, insb US 20 f). Eine Erörterung des vollständigen Inhalts und sämtlicher Details der Verantwortung des Angeklagten oder - wie hier gerügt - seiner Position im zivilgerichtlichen Verfahren bedurfte es nicht vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Absatz eins, Ziffer 5, Rz 43). Dass der Angeklagte die anerkannte Forderung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch schon im zivilgerichtlichen Verfahren bestritten hatte, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand.

Unerörtert bleiben konnte in den Urteilsgründen auch der Inhalt der (durch Verlesung in das Verfahren eingeführten, vgl S 327/III) Zeugenaussage des Mag. Peter K***** vom 22. Jänner 1998 im Verfahren 16 Cg 85/96s des Handelsgerichtes Wien (S 117 ff in ON 40), betreffend den Forderungsbestand der D*****-B gegenüber der D*****-H, wonach der Zeuge unter anderem seine Ansicht bekundet habe, die D*****-B hätte die vereinbarten Leistungen nicht vollständig und ordnungsgemäß erbracht (S 121 in ON 40), geben doch die vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten Angaben des Zeugen durchwegs nur dessen Meinung und nicht auch diejenige des Angeklagten wieder.Unerörtert bleiben konnte in den Urteilsgründen auch der Inhalt der (durch Verlesung in das Verfahren eingeführten, vergleiche S 327/III) Zeugenaussage des Mag. Peter K***** vom 22. Jänner 1998 im Verfahren 16 Cg 85/96s des Handelsgerichtes Wien (S 117 ff in ON 40), betreffend den Forderungsbestand der D*****-B gegenüber der D*****-H, wonach der Zeuge unter anderem seine Ansicht bekundet habe, die D*****-B hätte die vereinbarten Leistungen nicht vollständig und ordnungsgemäß erbracht (S 121 in ON 40), geben doch die vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten Angaben des Zeugen durchwegs nur dessen Meinung und nicht auch diejenige des Angeklagten wieder.

Unzutreffend rügt der Beschwerdeführer ferner unter der Z 8 den im Urteilsspruch enthaltenen Vorbehalt der selbständigen Verfolgung (des Angeklagten) gemäß § 263 Abs 2 StPO hinsichtlich des - gar nicht angeklagten - "Faktums Firma G***** (Seite 214/III)" (vgl Punkt a und c der am 13. Juli 2000 gegen die Anklageschrift ON 44/III ausgetauschten [siehe S 3ii des Antrags- und Verfügungsbogens] Anklageschrift ON 28/II sowie S 241/III). Nichtigkeit aus dem angeführten Grunde ist nämlich nur dann gegeben, wenn das ergangene Endurteil die Anklage überschreitet, und zwar durch ein die Sache abschließendes Urteil, also ein Schuldurteil, nicht dagegen durch einen Vorbehalt im Sinn des § 263 StPO, der nur die prozessuale Voraussetzung für die Vornahme weiterer Verfolgungshandlungen seitens des Anklägers darstellt (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 8 E 23).Unzutreffend rügt der Beschwerdeführer ferner unter der Ziffer 8, den im Urteilsspruch enthaltenen Vorbehalt der selbständigen Verfolgung (des Angeklagten) gemäß § 263 Abs 2 StPO hinsichtlich des - gar nicht angeklagten - "Faktums Firma G***** (Seite 214/III)" vergleiche Punkt a und c der am 13. Juli 2000 gegen die Anklageschrift ON 44/III ausgetauschten [siehe S 3ii des Antrags- und Verfügungsbogens] Anklageschrift ON 28/II sowie S 241/III). Nichtigkeit aus dem angeführten Grunde ist nämlich nur dann gegeben, wenn das ergangene Endurteil die Anklage überschreitet, und zwar durch ein die Sache abschließendes Urteil, also ein Schuldurteil, nicht dagegen durch einen Vorbehalt im Sinn des § 263 StPO, der nur die prozessuale Voraussetzung für die Vornahme weiterer Verfolgungshandlungen seitens des Anklägers darstellt (Mayerhofer StPO4 § 281 Absatz eins, Ziffer 8, E 23).

Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt der Beschwerdeführer die prozessordnungsgemäße Darstellung, indem er bei seiner Behauptung vorliegender Feststellungsmängel nicht auf den von den Tatrichtern konstatierten Sachverhalt abstellt. Seine Rüge wegen unterbliebener Feststellung, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat nur auf Grund eines Irrtums über die Rechtsnatur bzw Durchsetzbarkeit des (konstitutiven) Anerkenntnisses der Forderung der D*****-B begangen hat, übergeht die - dem Vorliegen eines derartigen vorsatzausschließenden Tatbildirrtums entgegenstehende - Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte an der aufrechten Gültigkeit (Richtigkeit) des in der Folge erfolglos bestrittenen Anerkenntnisses keinen Zweifel hatte (US 20). Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter ferner ohnehin auch festgestellt, dass die von der D*****-B gegenüber der D*****-H erhobene Forderung dem Grunde und der Höhe nach (im Sinne des späteren Anerkenntnisses) bestanden hat (vgl US 5 f).Mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt der Beschwerdeführer die prozessordnungsgemäße Darstellung, indem er bei seiner Behauptung vorliegender Feststellungsmängel nicht auf den von den Tatrichtern konstatierten Sachverhalt abstellt. Seine Rüge wegen unterbliebener Feststellung, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat nur auf Grund eines Irrtums über die Rechtsnatur bzw Durchsetzbarkeit des (konstitutiven) Anerkenntnisses der Forderung der D*****-B begangen hat, übergeht die - dem Vorliegen eines derartigen vorsatzausschließenden Tatbildirrtums entgegenstehende - Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte an der aufrechten Gültigkeit (Richtigkeit) des in der Folge erfolglos bestrittenen Anerkenntnisses keinen Zweifel hatte (US 20). Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter ferner ohnehin auch festgestellt, dass die von der D*****-B gegenüber der D*****-H erhobene Forderung dem Grunde und der Höhe nach (im Sinne des späteren Anerkenntnisses) bestanden hat vergleiche US 5 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285d Absatz eins, Z 1, 285a Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten wegen Strafe und die Berufung des Privatbeteiligten Dr. Kurt F***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D*****-B fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten wegen Strafe und die Berufung des Privatbeteiligten Dr. Kurt F***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D*****-B fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, StPO begründet.

Textnummer

E66442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00127.01.0625.000

Im RIS seit

25.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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