TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/20 2006/03/0067

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §56;
KOG 2001 §10 Abs12 idF 2003/I/136;
KOG 2001 §10 Abs13 idF 2005/I/021;
KOG 2001 §17 Abs7 idF 2005/I/021;
KOG 2001 §5a Abs2 idF 2005/I/021;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der M KG in W, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. Februar 2006, Zl S 27/05-4, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages betreffend Finanzierungsbeitrag gemäß § 10 KOG (mitbeteiligte Partei:

Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH in 1060 Wien, Mariahilferstraße 77-79), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Finanzierungsbeitragszahlungen und der Gutschrift aus Finanzierungsbeitragszahlungen der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2004 gemäß § 10 Abs 12 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 136/2003 iVm § 17 Abs 7 KOG idF BGBl I Nr 21/2005, zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei sei Betreiberin öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlicher Kommunikationsdienste im Sinne des TKG 2003. Sie habe die im Jahr 2004 vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für die RTR-GmbH bezahlt. Die Gutschrift, die sich aus der Endabrechung 2004 ergeben habe, sei der beschwerdeführenden Partei von der RTR-GmbH zurückerstattet worden. Die beschwerdeführende Partei habe im Jahr 2004 keinen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des Finanzierungsbeitrags gestellt.

Mit Schreiben vom 26. September 2005 habe die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Feststellung der geleisteten Zahlungen und der daraus resultierenden Gutschrift für das Jahr 2004 beantragt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass am 20. August 2003 das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003, in Kraft getreten sei; zugleich sei eine Änderung der Stammfassung des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl I Nr 32/2001, erfolgt, um in der Bestimmung über die Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel der RTR-GmbH in § 10 KOG den durch das TKG 2003 hervorgerufenen Änderungen Rechnung zu tragen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2004, G 3/04, sei der rundfunkrelevante Teil des § 10 KOG behoben worden, weshalb mit BGBl I Nr 21/2005 abermals eine Novellierung der Finanzierungsbeitragsbestimmung des § 10 KOG und eine Trennung der Finanzierungsbeitragbestimmung in einen § 10 KOG für den Fachbereich Telekommunikation und in einen § 10a KOG für den Fachbereich Rundfunk erfolgt sei. Für das Finanzierungsbeitragsjahr 2004 sei für den Fachbereich Telekommunikation nach § 17 Abs 7 KOG idF BGBl I Nr 21/2005 die Rechtslage des § 10 KOG idF BGBl I Nr 136/2003 anwendbar. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 24. Juni 2005, Zl B 1388/03) sei "die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltende Rechtslage anzuwenden".

Die beschwerdeführende Partei habe die bescheidmäßige Feststellung der geleisteten Zahlungen und der Gutschrift für das Jahr 2004 beantragt. § 10 Abs 12 KOG idF BGBl I Nr 136/2003 sehe keine ausdrückliche Grundlage für eine derartige Feststellung vor. Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts könne jedoch auch ohne ausdrückliche Grundlage ein Feststellungsbescheid zulässig sein, wenn die Partei ein schützenswertes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dann für zulässig erklärt, wenn seine Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Demgegenüber bestehe für einen Feststellungsbescheid dann kein Raum, wenn ein Leistungsbescheid möglich sei oder wenn eine andere gesetzliche Möglichkeit vorgesehen sei, ein strittiges Rechtsverhältnis zu klären. In diesen Fällen sei ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels rechtlichen Interesses unzulässig.

Ein solches notwendiges Mittel sei ein Feststellungsbescheid nur dann, wenn eine Beantragung der bescheidmäßigen Vorschreibung des Beitrags nach § 10 Abs 12 KOG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geeignet oder möglich gewesen sei. Dies sei jedoch nach der anzuwendenden Rechtslage nicht der Fall. § 10 Abs 12 KOG sehe vor, dass bei Nichtbezahlung von Finanzierungsbeiträgen eine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Vorschreibung bestehe. Nach Ansicht der belangten Behörde könne der Tatbestand des § 10 Abs 12 KOG nicht mehr vorliegen, wenn ein vorgeschriebener Finanzierungsbeitrag bezahlt worden sei. § 10 Abs 12 KOG schließe jedoch einen Parteiantrag auf Festsetzung des Finanzierungsbeitrages (vor der Bezahlung) nicht aus.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass auf der Basis des § 10 Abs 12 KOG ein derartiger Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung möglich gewesen wäre, ohne dass die damit notwendigerweise verbundene Nichtbezahlung vor Bescheiderlassung deshalb schon rechtswidrig gewesen wäre. Nach Auffassung der belangten Behörde sei eine derartige Möglichkeit der Beantragung der bescheidmäßigen Festsetzung (vor Bezahlung) nach dem Wortlauf und Sinn des § 10 Abs 12 KOG weit eher anzunehmen, als die - nicht ausdrücklich vorgesehene und zudem zu Leistungsbescheiden grundsätzlich subsidiäre - Möglichkeit der bloßen Feststellung einer Beitragsverpflichtung nach Bezahlung. Gegen die Zulässigkeit einer derartigen Feststellung spreche auch die Erwägung, dass nach der Judikatur des Bundeskommunikationssenates die Rechnung lediglich eine deklarative administrative Möglichkeit darstelle, die es beiden Seiten erleichtere, die Zahlungen abzuwickeln. Die bescheiderlassende Behörde sei daher im Fall der Vorschreibung nicht an die Rechnung gebunden, sondern habe selbst im Rahmen des nach dem AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens die Höhe des Finanzierungsbeitrags unabhängig von der Rechnung zu ermitteln. Nichts anderes könne bezüglich einer (bloßen) Feststellung gelten. Eine derartige Feststellung nach Bezahlung könnte daher durchaus in einer anderen Höhe zu erfolgen haben als der bezahlte Rechnungsbetrag und würde damit nachträgliche Rückverrechnungen erforderlich machen, die letztendlich wiederum zu (Leistungs-)Bescheiden führen würden. Dies diene weder dem Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten, noch der Verfahrensökonomie und entspreche auch nicht der Subsidiarität von Feststellungs- zu Leistungsbescheiden. Nach erfolgter Bezahlung könne allenfalls ein Antragsrecht auf Rückzahlung an den Beitragspflichtigen (bzw auf Nachzahlung an die RTR-GmbH) - jedenfalls aber auf Leistung - bestehen, nicht aber ein Antragsrecht auf bloße Feststellung der Höhe des (bezahlten) Finanzierungsbeitrages.

Zusammengefasst ergebe sich aus § 10 Abs 12 KOG in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 136/2003 daher, dass ein Betreiber, der eine Rechnung anzweifelte, die Möglichkeit gehabt habe, vor der Bezahlung die (von der Rechnung grundsätzlich unabhängige) bescheidmäßige Vorschreibung zu erwirken, ohne sich dazu rechtswidrig verhalten zu müssen, und dass nach erfolgter Bezahlung allenfalls ein Antragsrecht auf Rückzahlung an den Beitragspflichtigen bestanden habe, mangels ausdrücklicher Anordnung im KOG und mangels rechtlichen Interesses aber kein Antragsrecht auf bloße Feststellung der Höhe des Finanzierungsbeitrages. Daran würden auch die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei betreffend den Unterschied zwischen einer Bestätigung und einem (gesetzlich nicht vorgesehenen) Bescheid nichts ändern. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beitragspflichtigen sei dadurch jedenfalls entsprochen worden, auch wenn die beschwerdeführende Partei von diesen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht habe. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts keine Grundlage für den von der beschwerdeführenden Partei beantragten Feststellungsbescheid gegeben und der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Die belangte Behörde übersehe dabei nicht, dass der Bundeskommunikationssenat "in einem scheinbar ähnlich gelagerten Fall" eine Zulässigkeit der von einem beitragspflichtigen Unternehmen betreffend eine quartalsweise Vorschreibung beantragten Feststellung angenommen habe. Dieser Bescheid sei aber insofern nicht unmittelbar vergleichbar, als er einerseits auf der Basis einer anderen Rechtslage (§ 10 KOG idF vor BGBl I Nr 70/2003 bzw Nr 136/2003) ergangen sei und andererseits lediglich die Situation beurteilt habe, in der der Beitragspflichtige - ohne Antragstellung auf bescheidmäßige Vorschreibung - den vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrag (schlicht) nicht bezahlt habe.

Nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung des § 10 KOG, BGBl I Nr 21/2005, bestehe nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Antrag auf Feststellung von Nachforderungen oder Gutschriften. Auch daraus, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit nunmehr mit einem Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2005 vorgesehen habe, ergebe sich, dass im Geltungszeitraum der Vorgängerfassungen, und damit auch der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 136/2003, gerade keine Grundlage für eine derartige Feststellung bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Erlassung eines bekämpfbaren (Feststellungs-)bescheides über die Höhe der von (ihr) gemäß § 10 KOG zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2004 und im Ergebnis in (ihrem) Recht auf Überprüfung der Finanzierungsbeitragszahlungen und der Gesetzmäßigkeit der Ermittlung dieser Finanzierungsbeitragszahlungen" verletzt; eine Folge der Zurückweisung der von der beschwerdeführenden Partei gestellten Feststellungsanträge sei auch eine Verletzung ihres "Rechtes auf gesetzmäßige Festlegung der Höhe des von (ihr) für das Beitragsjahr 2004 zu bezahlenden Finanzierungsbeitrages an die RTR-GmbH."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei erklärte, sich der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift "vollinhaltlich" anzuschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 17 Abs 7 KommAustria-Gesetz (KOG) idF BGBl I Nr 21/2005 galt für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 § 10 KOG in der Fassung BGBl  I Nr 136/2003 mit den in § 17 Abs 7 KOG näher bestimmten Maßgaben; für diesen Zeitraum hatte § 10 KOG daher folgenden Wortlaut:

"Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel

§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Finanzierungsbeiträge. Diese sind von den Bereitstellern, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige), zu leisten.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(3) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

(4) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Betreibers. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 3 dritter Satz zu verfahren.

(5) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH zu schätzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf der Basis der nach Absatz 5 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragpflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Bereitsteller, der nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet ist, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren."

Die Neufassung des § 10 KOG durch die Novelle BGBl I Nr 21/2005 trat gemäß § 17 Abs 7 erster Satz KOG mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 10 Abs 13 KOG in der Fassung BGBl I Nr 21/2005 lautet:

"(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen."

Nach den Erläuterungen (Initiativantrag 544/A 23. GP) folgt § 10 Abs 4 bis 14 in der Neufassung der bisherigen Rechtslage des § 10 KOG; die in Abs 13 normierte "Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften und Nachforderungen beantragen zu können, dient dem Rechtsschutz der Beitragspflichtigen."

2. Mit Schreiben vom 26. September 2005 gab die beschwerdeführende Partei gegenüber der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme zur Bekanntgabe des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes (für das Jahr 2004) ab. Die beschwerdeführende Partei nahm in diesem Schreiben nicht inhaltlich Stellung - etwa dahingehend, dass die bekannt gegebenen Daten unrichtig gewesen wären -, sondern beantragte "in Anbetracht der bevorstehenden Gutschrift gemäß § 10 Abs. 11 KOG (...) die Feststellung der von m geleisteten Zahlungen und daraus resultierend die Feststellung dieser Gutschrift in Bescheidform."

Die beschwerdeführende Partei führte in diesem Schreiben weiter aus, dass die Festsetzung einer Gutschrift eine Äußerung des Willens der Behörde sei, der beschwerdeführenden Partei für künftige Beitragszeiträume eine Gutschrift und somit eine Reduzierung der Beiträge für das darauf folgende Jahr um diesen Beitrag zu gewähren. Wörtlich heißt es sodann:

"Eine derartige Willensäußerung muss aber in einer für jeden erkennbaren Form in der Rechtssphäre des Betroffenen in Erscheinung treten. Der Akt nun, der dieses Inerscheinungtreten bewirkt, ist die Erlassung eines Bescheides, der als behördlicher Akt Rechtsverhältnisse feststellt.

Der Unterschied zwischen einer bloßen Bestätigung, die kein Bescheid ist, und einem Feststellungsbescheid liegt darin, dass dieser normativ bindet, jene aber nicht. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist deshalb geboten, weil er für m ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Allein die Erlassung eines derartigen Bescheid stellt normativ zugunsten von m die geleisteten Zahlungen und die sich daraus ergebende Gutschrift für künftige Zahlungsperioden fest.

In Anbetracht der obigen Ausführungen ersucht m somit um Entsprechung des gegenständlichen Antrages und um Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der für das Jahr 2004 geleisteten Zahlungen gemäß KOG und der sich daraus ergebenden Gutschriften."

3. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei war an die mitbeteiligte Partei, welche auch die Geschäftsstelle der belangten Behörde ist, gerichtet. Der mitbeteiligten Partei kommt nach § 10 KOG keine Kompetenz zu, Bescheide über die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zu erlassen; dies ist nach § 10 Abs 13 KOG idF BGBl I Nr 21/2005 (§ 10 Abs 12 KOG in der Fassung vor dieser Novelle) ausschließliche Zuständigkeit der belangten Behörde. Diese war daher auch zuständig, über den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Feststellungsantrag, der im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen steht, zu entscheiden.

4. Angesichts des klaren Wortlautes des Antrags der beschwerdeführenden Partei, in dem wiederholt ausdrücklich die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt wird, kann der in der Beschwerde geäußerten Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde hätte den Antrag "im Sinne einer Auslegung zugunsten des Normunterworfenen" (zumindest teilweise) als Antrag auf Rückzahlung von zuviel geleisteten Beiträgen verstehen können, nicht beigetreten werden.

5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Vorbringen auch bezieht, sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Die Erlassung von Feststellungsbescheiden ist auch zulässig, wenn die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist; dies ist dann nicht der Fall, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens zu entscheiden ist. Tatsachen können nur dann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, wenn deren bescheidmäßige Feststellung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, S 910 ff, zitierte hg Rechtsprechung).

6. Soweit sich der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die von ihr geleisteten Zahlungen richtete, bestand weder nach der für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden, noch nach der zum 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung des § 10 KOG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, sodass dieser - auf die Feststellung von Tatsachen gerichtete - Antrag unzulässig war.

7. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei war jedoch nicht nur auf die Feststellung geleisteter Zahlungen, sondern auch auf die Feststellung der sich "daraus ergebenden" Gutschrift gerichtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der beschwerdeführenden Partei an dieser Feststellung ein rechtliches, nicht in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahren durchsetzbares Interesse zukäme, da sich der angefochtene Bescheid aus einem zwar nicht ausdrücklich geltend gemachten, im Rahmen des Beschwerdepunktes jedoch von Amts wegen aufzugreifenden Grund als rechtswidrig erweist:

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung die Rechtslage nach § 10 KOG, wie sie gemäß § 17 Abs 7 KOG idF BGBl I Nr 21/2005 ausdrücklich für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gegolten hat, zugrunde gelegt. Sie ist dabei unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2005, Zl B 1388/03, davon ausgegangen, dass es sich bei den Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10 KOG um zeitraumbezogene Beitragspflichten handelt, sodass bei der Bescheiderlassung "das im konkreten Zeitraum geltende Recht anzuwenden" ist.

Diese Rechtsansicht ist insoweit zutreffend, als die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen, welche die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind. Die Zeitraumbezogenheit betrifft jedoch nicht - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln (vgl die zu zeitraumbezogenen Ansprüchen ergangenen hg Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006, Zl 2003/08/0231, vom 9. Juni 2004, Zl 2001/12/0110 und vom 18. September 2002, Zl 98/17/0281). Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehende Bestimmung des § 10 Abs 13 KOG sieht vor, dass Gutschriften und Nachforderungen auf Antrag bescheidmäßig festzustellen sind. Bei dieser Bestimmung, die - wie auch aus den bereits zitierten Erläuterungen hervorgeht - dem Rechtsschutz der Betroffenen dienen soll, handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Festlegung, die von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen war, sodass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Gutschrift von der belangten Behörde nicht zurückzuweisen, sondern materiell zu erledigen gewesen wäre.

8. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 20. März 2007

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensbestimmungen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030067.X00

Im RIS seit

24.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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