TE OGH 2002/6/26 9ObA141/02d

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Hötzl und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ibrahim H*****, Maurer, *****, vertreten durch Dr. Walter Scharinger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Rudolf ***** H*****, Architekt, *****, vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Rechnungslegung und Zahlung von EUR 4.262,89 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2001, GZ 12 Ra 363/01s-34, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat - wie auch der Revisionswerber einräumt - die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den für das Vorliegen eines Hausbesorgerdienstverhältnisses maßgebenden Kriterien richtig wiedergegeben. Danach ist ein Hausbesorgerdienstverhältnis anzunehmen, wenn nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen die vom Arbeitnehmer wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die in § 2 Z 1 HBG aufgezählten Essentialia eines Hausbesorgervertrages enthalten, nämlich die Beaufsichtigung, die Wartung und die Reinigung. Das Fehlen einer im Gesetz im einzelnen unter dem Titel Beaufsichtigung, Reinhaltung und Wartung angeführten Verpflichtung schließt die Annahme eines Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht aus; wohl aber müssen dem Arbeitnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sein (RIS-Justiz RS0062870; RS0062853; RS0062815; SZ 69/253; Arb 11.878).Das Berufungsgericht hat - wie auch der Revisionswerber einräumt - die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den für das Vorliegen eines Hausbesorgerdienstverhältnisses maßgebenden Kriterien richtig wiedergegeben. Danach ist ein Hausbesorgerdienstverhältnis anzunehmen, wenn nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen die vom Arbeitnehmer wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die in Paragraph 2, Ziffer eins, HBG aufgezählten Essentialia eines Hausbesorgervertrages enthalten, nämlich die Beaufsichtigung, die Wartung und die Reinigung. Das Fehlen einer im Gesetz im einzelnen unter dem Titel Beaufsichtigung, Reinhaltung und Wartung angeführten Verpflichtung schließt die Annahme eines Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht aus; wohl aber müssen dem Arbeitnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sein (RIS-Justiz RS0062870; RS0062853; RS0062815; SZ 69/253; Arb 11.878).

Die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweils zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes abgesehen - keine Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG begründet (9 ObA 228/00w). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann aber hier keine Rede sein. Die Entscheidung Arb 10.721, aus der der Kläger die generelle Aussage abzuleiten sucht, dass die Übertragung der "Hausbetreuung" als Übertragung der Pflicht zur Beaufsichtigung nach § 3 HBG zu verstehen sei, ist keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, sondern eine des OLG Linz. Der ihr zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar: Das OLG Linz hielt in der zitierten Entscheidung ausdrücklich fest, dass dem Kläger im dort zu beurteilenden Fall die "Hausbetreuung" und weitere, darüber hinausgehende Pflichten aufgetragen worden waren. Unter Hinweis auf das Fehlen einer konkreten Beschränkung dieser "Betreuungspflicht" schloss es daraus, dass im konkreten Fall dem Kläger (auch) die Beaufsichtigung des Hauses übertragen worden sei, was im Übrigen mit den vom damaligen Kläger ausgeführten Arbeiten übereinstimmte. Im Gegensatz dazu wurde im hier zu beurteilenden Fall der Kläger mit der "Betreuung" des Hauses zu "folgenden Bedingungen" betraut, wobei sich an diese Einleitung eine detaillierte Auflistung der zu leistenden Arbeiten anschließt, die - abgesehen davon, dass die darin enthaltene Erstellung der Waschkücheneinteilung mangels Vorhandensein einer Waschküche nicht durchzuführen war - mit den tatsächlich vom Kläger durchgeführten Arbeiten übereinstimmt. Demnach hatte der Kläger aber ausschließlich Reinigungsarbeiten und eine einzelne der in § 4 Abs 1 Z 2 HBG normierten Wartungsarbeiten (nämlich das Absperren der Haustüren) zu verrichten. Beaufsichtigungsarbeiten wurden nicht angeführt. Damit erweist sich aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das die der Aufzählung der zu verrichtenden Arbeiten vorangestellte Formulierung "Betreuung ... zu folgenden Bedingungen" nicht als Übertragung von Beaufsichtigungspflichten gewertet hat, keineswegs als unvertretbar.Die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweils zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes abgesehen - keine Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG begründet (9 ObA 228/00w). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann aber hier keine Rede sein. Die Entscheidung Arb 10.721, aus der der Kläger die generelle Aussage abzuleiten sucht, dass die Übertragung der "Hausbetreuung" als Übertragung der Pflicht zur Beaufsichtigung nach Paragraph 3, HBG zu verstehen sei, ist keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, sondern eine des OLG Linz. Der ihr zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar: Das OLG Linz hielt in der zitierten Entscheidung ausdrücklich fest, dass dem Kläger im dort zu beurteilenden Fall die "Hausbetreuung" und weitere, darüber hinausgehende Pflichten aufgetragen worden waren. Unter Hinweis auf das Fehlen einer konkreten Beschränkung dieser "Betreuungspflicht" schloss es daraus, dass im konkreten Fall dem Kläger (auch) die Beaufsichtigung des Hauses übertragen worden sei, was im Übrigen mit den vom damaligen Kläger ausgeführten Arbeiten übereinstimmte. Im Gegensatz dazu wurde im hier zu beurteilenden Fall der Kläger mit der "Betreuung" des Hauses zu "folgenden Bedingungen" betraut, wobei sich an diese Einleitung eine detaillierte Auflistung der zu leistenden Arbeiten anschließt, die - abgesehen davon, dass die darin enthaltene Erstellung der Waschkücheneinteilung mangels Vorhandensein einer Waschküche nicht durchzuführen war - mit den tatsächlich vom Kläger durchgeführten Arbeiten übereinstimmt. Demnach hatte der Kläger aber ausschließlich Reinigungsarbeiten und eine einzelne der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, HBG normierten Wartungsarbeiten (nämlich das Absperren der Haustüren) zu verrichten. Beaufsichtigungsarbeiten wurden nicht angeführt. Damit erweist sich aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das die der Aufzählung der zu verrichtenden Arbeiten vorangestellte Formulierung "Betreuung ... zu folgenden Bedingungen" nicht als Übertragung von Beaufsichtigungspflichten gewertet hat, keineswegs als unvertretbar.

Anmerkung

E66217 9ObA141.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00141.02D.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20020626_OGH0002_009OBA00141_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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